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Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das internationale Privatrecht der Schuldverträge 7. neu bearbeitete Auflage, 2010, 2235 S., Lexikonformat, gbd, ISBN 978-3-504-45154-7 199.00 € (inkl. MwSt.) www.otto-schmidt.de

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

B. Warenkauf Rz. I. UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anwendung des Übereinkommens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Anwendungsbereich . . . . . . . . aa) Räumlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . bb) Sachlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Bewegliche Sachen . . . (2) Internationale Käufe. . (3) Ausgeschlossene Kaufverträge . . . . . . . . (4) Niederlassung in verschiedenen Staaten . . . cc) Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . b) Anwendung unter Vertragsstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Anwendung gegenüber Nichtvertragsstaaten . . . . . . . . . . . . . aa) Kollisionsrechtliche Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . bb) Vorbehalt des Art. 95 CISG . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge . . . . . e) Ausgeschlossene Fragen . . . . . aa) Gültigkeit des Vertrages . . bb) Wirkungen auf das Eigentum . . . . . . . . . . . . . . cc) Gültigkeit von Gebräuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Verjährung . . . . . . . . . . . . . ee) Personenschäden . . . . . . . . f) Ausschluss des Einheitskaufrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Zulässigkeit des Ausschlusses . . . . . . . . . . . . . . bb) Arten des Ausschlusses . . g) Auslegung des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Konventionenkonflikte . . . . . . 3. Inhalt des Einheitskaufrechts . . . a) Abschluss des Kaufvertrages. . aa) Vertragsabschluss . . . . . . . bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Bestätigungsschreiben . . . . . . . . .

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Rz. b) Formfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . c) Schuldrechtliche Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Ungeregelte schuldrechtliche Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Währung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Rechte und Pflichten der Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Verkäuferpflichten und Rechtsbehelfe des Käufers . . . . aa) Verkäuferpflichten . . . . . . . bb) Rechtsbehelfe des Käufers . b) Käuferpflichten und Rechtsbehelfe des Verkäufers . . . . . . . aa) Käuferpflichten . . . . . . . . . . bb) Rechtsbehelfe des Verkäufers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Zinsen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Text des Einheitskaufrechts (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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II. Sonstiges Einheitsrecht – Internationale Formulare . . . . . . . . . . . 1. Materielles Einheitsrecht . . . . . . . a) Haager Einheitskaufrecht. . . . . b) Stellvertretung beim Kauf . . . . c) Materielle Gültigkeit . . . . . . . . d) Verjährungsübereinkommen . . e) Produkthaftung . . . . . . . . . . . . . f) Europäisches Kaufrecht . . . . . . 2. Europäisches Kollisionsrecht und Staatsverträge . . . . . . . . . . . . . a) Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 15.6.1955 . . . . . . b) Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 22.12.1986 . . . . . c) Haager Übereinkommen über den Eigentumsübergang . . . . . . d) Haager Produkthaftungsübereinkommen und Rom II-VO . . 3. Internationale Formulare . . . . . . . a) Incoterms . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Trade Terms . . . . . . . . . . . . . . . . c) ECE-Bedingungen . . . . . . . . . . .

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III. Bestimmung des Vertragsstatuts . 1. Rechtswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Objektive Anknüpfung . . . . . . . . . a) Vorrang des Verkäuferrechts . . b) Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Werklieferungsvertrag . . . . . . . . . .

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

IV. Geltung des Vertragsstatuts . . . . 1. Kaufpreiszahlung, Zahlungsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Folgen verspäteter Kaufpreiszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Leistungsgefahr . . . . . . . . . . . . . . . 4. Preisgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Gewährleistung, Schadensersatz 6. Rügepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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3. Eigentumsübergang beim Versendungskauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 996 4. Konnossem*nt . . . . . . . . . . . . . . . . 998 5. Sicherungsrechte . . . . . . . . . . . . . . 999 6. Eigentumsvorbehalt im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001 7. Sicherungsübereignung im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002 8. Eigentumsvorbehalt an Importgütern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003

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V. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . 991 1. Rechtsvereinheitlichung . . . . . . . 991 2. Anwendbares Recht und Eigentumsübergang . . . . . . . . . . . . . . . . 992

VI. Anwendung zwingender Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1011 VII. Zusammenfassung mit Handlungsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . 1021

I. UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG) Literatur (Auswahl): Materialien: Official Records of the United Nations Conference on Contracts for the International Sale of Goods (UN Doc. A/CONF. 97/19; 1981); Deutsche Denkschrift zum Übereinkommen, BT-Drucks. 11/3076, S. 38 ff.; Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, schweiz. BBl. I 1989, 745 ff. Kommentare: Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (2000); Bianca/ Bonell, Commentary on the International Sales Law (1987); Enderlein/Maskow/Stargardt, Kaufrechtskonvention der UNO (Berlin-Ost 1985); Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht (1991); Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl. (2008); Magnus, in: Staudinger, Wiener UN-Kaufrecht (CISG) (Bearbeitung 2005); Reinhart, UNKaufrecht (1991); Schlechtriem (Hrsg.), Commentary on the UN Convention on the international sale of goods – CISG, 2. Aufl. (Oxford 2005); Schlechtriem/Schwenzer (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl. (2008); Witz/Salger/M. Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht (2000). Monografien und Aufsätze: Van Alstine, Fehlender Konsens beim Vertragsabschluss nach einheitlichem UN-Kaufrecht (1995); Asam, UN-Kaufrechtsübereinkommen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, RIW 1989, 942; Asam/Kindler, Ersatz des Zinsund Geldentwertungsschadens nach dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen vom 11.4.1980 bei deutsch-italienischen Kaufverträgen, RIW 1989, 841; Benicke, Zur Vertragsaufhebung nach UN-Kaufrecht bei Lieferung mangelhafter Ware, IPRax 1997, 326; Bonsau/Feuerriegel, Die Probleme der Bestimmung der Fälligkeitszinsen im UN-Kaufrecht, IPRax 2003, 421; Burkart, Interpretatives Zusammenwirken von CISG und UNIDROIT Principles (2000); Corterier, Zinsen in einheitlicher Rechtsanwendung, ZfRV 2003, 43; Czernich, UN-Kaufrecht – Gestaltungsmöglichkeiten in der Vertragspraxis durch nachträgliche Rechtswahl, WBl. 1997, 230; Czerwenka, Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht (1988); Daun, Öffentlichrechtliche „Vorgaben“ im Käuferland und Vertragsmäßigkeit der Ware nach UN-Kaufrecht, NJW 1996, 29; Daun, Grundzüge des UN-Kaufrechts, JuS 1997, 811; Dechow, Die Anwendbarkeit des UNKaufrechts im internationalen Kunsthandel (2000); Diedrich, Lückenfüllung im Internationalen Einheitsrecht, RIW 1995, 353; Doralt (Hrsg.), Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht (Wien 1985); Ebenroth, Internationale Vertragsgestaltung im Spannungsverhältnis zwischen AGBG, IPR-Gesetz und UN-Kaufrecht, JBl.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) 1986, 681; Enderlein, Vertragsaufhebung und Pflicht zur Kaufpreiszahlung nach UNKaufrecht, IPRax 1996, 182; B. Ernst, Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung (2002); Escher, UN-Kaufrecht: Stillschweigender Verzicht auf Einwand einer verspäteten Mängelrüge?, RIW 1999, 495; Esser, Die letzte Glocke zum Geleit? Kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Internationalen Handel, ZfRV 29 (1988), 167; Ferrari, Das Verhältnis zwischen den Unidroit-Grundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen internationaler Einheitsprivatrechtskonventionen, JZ 1998, 9; Ferrari, Der Begriff des „internationalen Privatrechts“ nach Art. 1 Abs 1 lit. b des UN-Kaufrechts, ZEuP 1998, 160; Ferrari, Der Vertriebsvertrag als vom UN-Kaufrechtsübereinkommen (nicht) erfasster Vertragstyp, EuLF 2000/01, 7; Ferrari, Internationales Kaufrecht einheitlich ausgelegt, IHR 2001, 56; Ferrari, Zum vertraglichen Ausschluss des UN-Kaufrechts, ZEuP 2002, 737; Ferrari, Verzugszinsen nach Art. 78 UN-Kaufrecht, IHR 2003, 153; Freiburg, Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht: unter besonderer Berücksichtigung der Ausschlussgründe (2001); Frigge, Externe Lücken und Internationales Privatrecht im UN-Kaufrecht (Art. 7 Abs. 2) (1994); Galston/Smit (Hrsg.), International Sales – The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (New York 1984); Gebauer, Neuer Klägergerichtsstand durch Abtretung einer dem UN-Kaufrecht unterliegenden Zahlungsforderung?, IPRax 1999, 432; Gstoehl, Das Verhältnis von Gewährleistung nach UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht, ZfRV 39 (1998) 1; Hager/Posch (Hrsg.), Das einheitliche Wiener Kaufrecht – Neues Recht für den internationalen Warenkauf (Wien 1992); Happ, Anwendbarkeit völkerrechtlicher Auslegungsmethoden auf das UN-Kaufrecht, RIW 1997, 376; Hau, Zu den Voraussetzungen gepflogenheitsgemäßer Einbeziehung von AGB-Gerichtsstandsklauseln, IPRax 2005, 301; Hennemann, AGB-Kontrolle im UN-Kaufrecht aus deutscher und französischer Sicht (Diss. Tübingen 2001); Herber, Mangelfolgeschäden nach dem CISG und nationales Deliktsrecht, IHR 2001, 187; Herber, Das Verhältnis des CISG zu anderen Übereinkommen und Rechtsnormen, insbesondere zum Gemeinschaftsrecht der EU, IHR 2004, 89; Herrmann, Einheitliches Kaufrecht für die Welt – UN-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge, IPRax 1981, 109; Herrmann, Einheitliches Kaufrecht für die Welt, IPRax 1990, 109; Holl/Keßler, „Selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft“ und Einheitsrecht, RIW 1995, 457; Holthausen, Vertraglicher Ausschluss des UN-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, RIW 1989, 513; Honnold, Documentary History of the 1980 Uniform Law for International Sales (Dordrecht 1989); Honnold, Uniform Law for International Sales, 3. Aufl. (The Hague 1999), zit. ULIS; P. Huber, Der UNCITRAL-Entwurf eines Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, RabelsZ 43 (1979), 413, 530; P. Huber, UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung, ZEuP 1994, 585; P. Huber, Internationales Deliktsrecht und Einheitskaufrecht, IPRax 1996, 91; P. Huber, Mangelfolgeschäden – Deliktsstatut trotz Einheitskaufrechts, IPRax 1997, 22; Hübner, Internationale Kaufverträge im Spannungsfeld von UN-Kaufrecht, UnidroitPrinciples und Europarecht, Festschr. Westermann (2008), S. 337; Janssen, Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in internationale Kaufverträge und die Bedeutung der UNIDROIT- und der Lando-Principles, IHR 2004, 194; Jungemeyer, Kaufvertragliche Durchgriffsrechte in grenzüberschreitenden Lieferketten und ihr Verhältnis zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (2009); Kampf, UN-Kaufrecht und Kollisionsrecht, RIW 2009, 297; Karollus, UN-Kaufrecht (Wien 1991); Kappus, Vertragsaufhebung nach UN-Kaufrecht in der Praxis, NJW 1994, 984; Kern, Ein einheitliches Zurückbehaltungsrecht im UN-Kaufrecht?, ZEuP 2000, 837; Kindler, Die Anwendungsvoraussetzungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, RIW 1988, 776; Kindler, Sachmängelhaftung, Aufrechnung und Zinssatzbemessung, IPRax 1996, 16; R. Koch, Zur Bestimmung des Begriffs der wesentlichen Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht im Falle der Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, RIW 1995, 98; R. Koch, Wider den formularmäßigen Ausschluss des UN-Kaufrechts, NJW 2000, 910; Köhler, Das UN-Kaufrecht (CISG) und sein Anwendungsaus-

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG) schluss (2007); Königer, Die Bestimmung der gesetzlichen Zinshöhe nach dem deutschen Internationalen Privatrecht (1997); Kuhlen, Produkthaftung im internationalen Kaufrecht (1997); Lehmkuhl, Das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers im UN-Kaufrecht (2002); Lögering, CISG und internationale Handelsklauseln (2008); Loewe, Kaufrechtsübereinkommen – Lückenfüllung durch nicht amtliche Kodifikationen, in: Transportund Vertriebsrecht 2000 – Festg. Herber (2000), S. 7; Lohmann, Parteiautonomie und UN-Kaufrecht (2005); Ludwig, Der Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht im Spannungsverhältnis von Common Law und Civil Law (1994); Lurger, Die wesentliche Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG, IHR 2001, 91; Magnus, Das UN-Kaufrecht tritt in Kraft!, RabelsZ 51 (1987), 123; Magnus, Währungsfragen im einheitlichen Kaufrecht, RabelsZ 53 (1989), 166; Magnus, Zum räumlich-internationalen Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts und zur Mängelrüge, IPRax 1993, 390; Magnus, Die allgemeinen Grundsätze im UN-Kaufrecht, RabelsZ 59 (1995), 469; Magnus, Stand und Entwicklung des UN-Kaufrechts, ZEuP 1995, 202; Magnus, Unbestimmter Preis und UN-Kaufrecht, IPRax 1996, 145; Magnus, Das UN-Kaufrecht – Fragen und Probleme seiner praktischen Bewährung, ZEuP 1997, 823; Magnus, Die Rügeobliegenheit des Käufers im UN-Kaufrecht, TranspRIHR 1999, 29; Magnus, Wesentliche Fragen des UN-Kaufrechts, ZEuP 1999, 642; Magnus, Das Schadenskonzept des CISG und transportrechtliche Konventionen, in: Transport- und Vertriebsrecht 2000 – Festg. Herber (2000), S. 27; Magnus, Force Majeure and the CISG, in: Sarcevic Volken (Hrsg.), The International Sale of Goods Revisited (The Hague 2001), S. 1; Magnus, Das UN-Kaufrecht – aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechungspraxis, ZEuP 2002, 523; Magnus, Das UN-Kaufrecht und die Erfüllungsortzuständigkeit in der neuen EuGVO, IHR 2002, 45; Magnus, 25 Jahre UN-Kaufrecht, ZEuP 2006, 96; Magnus, Das UN-Kaufrecht: stete Weiterentwicklung der Praxis, ZEuP 2008, 318; Moecke, Gewährleistungsbedingungen und Allgemeine Lieferbedingungen nach dem UNCITRAL-Übereinkommen über den Warenkauf, RIW 1983, 885; Moecke, Das UNCITRAL-Übereinkommen über den Warenkauf und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – doch etwas mehr als nichts?, RIW 1984, 678; Morscher, Staatliche Rechtssetzungsakte als Leistungshindernisse im internationalen Warenkauf (Basel/Frankfurt a.M. 1992); Neumayer, Offene Fragen zur Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf, RIW 1994, 99; Niggemann, Die Bedeutung des Inkrafttretens des UN-Kaufrechts für den deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr, RIW 1991, 372; Otte, UN-Kaufrecht – Käuferrechte bei Weiterverarbeitung der Kaufsache bzw. unterlassener Untersuchung und Mängelanzeige, IPRax 1999, 352; Otto, Allgemeine Geschäftsbedingungen und internationales Privatrecht (1984); Peter, Ersatz von Inkassokosten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr nach UN-Kaufrecht?, IPRax 1999, 159; Philip, CISG and Gap Filling by National Law, IPRax 2000, 209; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl. (2008); Piltz, Anwendbares Recht in grenzüberschreitenden Kaufverträgen, IPRax 1994, 191; Piltz, INCOTERMS und UN-Kaufrecht, in: Transport und Vertriebsrecht 2000 – Festg. Herber (2000), S. 20; Piltz, Neue Entwicklungen im UNKaufrecht, NJW 2000, 553; Piltz, Gestaltung von Exportverträgen nach der Schuldrechtsreform, IHR 2002, 2; Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2003, 2056; Piltz, AGB in UN-Kaufverträgen, IHR 2004, 133; Piltz, Neue Entwicklungen im UNKaufrecht, NJW 2007, 2159; Plate, Die Reichweite der Haftungsbefreiung nach Art. 79 UN-Kaufrecht, ZvglRW 106 (2007), 1; Pünder, Das Einheitliche UN-Kaufrecht – Anwendung kraft kollisionsrechtlicher Verweisung nach Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht, RIW 1990, 869; Ranker, UN-Kaufrecht: Identität des Vertragspartners und Beweiskraft privatschriftlicher Urkunden, IPRax 1995, 236; Rathjen, Haftungsentlastung des Verkäufers oder Käufers nach Art. 79, 80 CISG, RIW 1999, 561; Rauscher, Zuständigkeitsfragen zwischen CISG und Brüssel I, Festschr. Heldrich (2005), S. 933; Reinhart, Zum Inkrafttreten des UN-Kaufrechts für die Bundesrepublik Deutschland – Erste Entscheidungen deutscher Gerichte, IPRax 1990, 289; Reinhart, Fälligkeitszinsen und UN-Kaufrecht, IPRax 1991, 376; Roßmeier, Schadensersatz und Zinsen nach UN-Kaufrecht – Art. 74 bis 78 CISG, RIW 2000, 407; Roth/Kunz, Zur Bestimmbarkeit des Preises im UN-Kaufrecht,

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) RIW 1997, 17; Schäfer, Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf Werklieferungsverträge, IHR 2003, 118; Schlechtriem, Uniform Sales Law (Wien 1986); Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationenrecht (1988), zit. Fachtagung; Schlechtriem, Vertragsmäßigkeit der Ware als Frage der Beschaffenheitsvereinbarung, IPRax 1996, 12; Schlechtriem, Wesentlicher Vertragsbruch durch Lieferung gezuckerten Weins, IPRax 1997, 132; Schlechtriem, Vertragsmäßigkeit der Ware und öffentlich-rechtliche Vorgaben, IPRax 1999, 388; Schlechtriem, Noch einmal: Vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware bei divergierenden öffentlich-rechtlichen Qualitätsvorgaben, IPRax 2001, 161; Schlechtriem, Anwaltskosten als Teil des ersatzfähigen Schadens, IPRax 2002, 226; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Aufl. (2007); Schluchter, Die Gültigkeit von Kaufverträgen unter dem UN-Kaufrecht (1996); C. Schmid, Das Zusammenspiel von Einheitlichem UN-Kaufrecht und nationalem Recht (1996); C. Schmid, Das Verhältnis von Einheitlichem Kaufrecht und nationalem Deliktsrecht am Beispiel des Ersatzes von Mangelfolgeschäden, RIW 1996, 905; Schmidt-Kessel, Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter UN-Kaufrecht, NJW 2002, 3444; SchmidtKessel, Kollisionsrechtliche Behandlung der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter dem CISG, ZEuP 2008, 605; Schmidt-Kessel/Meyer, Allgemeine Geschäftsbedingungen und UN-Kaufrecht, IHR 2008, 177; D. Schneider, UN-Kaufrecht und Produkthaftpflicht (Basel 1995); Schroeter, Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf grenzüberschreitende Versteigerungen und Internet-Auktionen, ZEuP 2004, 20; Schroeter, UN-Kaufrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht (2005); Siehr, Der internationale Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, RabelsZ 52 (1988), 587; Stadler, Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Handel (2003); Stadler, Internationale Einkaufsverträge (2007); Stadler, Internationale Lieferverträge (2007); Stoll, Internationalprivatrechtliche Fragen bei der landesrechtlichen Ergänzung des Einheitlichen Kaufrechts, Festschr. Ferid (1988), S. 495; Stoll, Zur Haftung bei Erfüllungsverweigerung im Einheitlichen Kaufrecht, RabelsZ 52 (1988), 617; Stoll, Regelungslücken im Einheitlichen Kaufrecht und IPR, IPRax 1993, 75; Stomberg, Drafting Contracts Under the Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Fla.Int.L.J. 3 (1988), 245; Stumpf, Das UNCITRAL-Übereinkommen über den Warenkauf und Allgemeine Geschäftsbedingungen – viel Lärm um Nichts?, RIW 1984, 352; Su, Die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers nach UN-Kaufrecht und im chinesischen Recht, IPRax 1997, 284; Teichert, Lückenfüllung im CISG mittels UNIDROIT-Prinzipien (2006); Teklote, Die Einheitlichen Kaufgesetze und das deutsche AGB-Gesetz (1994); Thiele, Erfüllungsort bei der Rückabwicklung von Vertragspflichten nach Art. 81 UN-Kaufrecht, RIW 2000, 892; Thiele, Das UN-Kaufrecht vor US-amerikanischen Gerichten, IHR 2002, 8; Vahle, Der Erfüllungsanspruch des Käufers nach UN-Kaufrecht im Vergleich mit dem deutschen Kaufrecht, ZvglRW 98 (1999), 54; Vékás, Zum persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich des UN-Einheitskaufrechts, IPRax 1987, 342; Ventsch, UN-Kaufrecht: Keine Einbeziehung von AGB durch Abrufmöglichkeit im Internet, IHR 2003, 224; Verweyen/Foerster/ Toufar, Handbuch des internationalen Warenkaufs: UN-Kaufrecht (CISG) (2008); Volken, Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf – Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich, in: Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationsrecht (1987), S. 81; Watté/Nuyts, Le champ d’application de la Convention de Vienne sur la vente internationale, Clunet 130 (2003), 365; Westermann, Zum Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen, DZWiR 1995, 1; Witz/Wolter, Die ersten Entscheidungen französischer Gerichte zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, RIW 1995, 810; Witz/Wolter, Die neuere Rechtsprechung französischer Gerichte zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, RIW 1998, 278; Ziegler, Leistungsstörungsrecht nach dem UN-Kaufrecht (1995). – Hinweise zu aktuellen Arbeitsmitteln und Internet-Datenbanken bei Piltz, NJW 2007, 2159 f.

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

1. Allgemeines Das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den interna- 894 tionalen Warenkauf“1 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; CISG) wurde am 11.4.1980 in Wien gezeichnet (Text in Auszügen s. Rz. 932). Das vom Handelsrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UNCITRAL) geschaffene Weltkaufrecht hat das frühere Haager Einheitskaufrecht von 1973 abgelöst, baut inhaltlich freilich vielfach auf seinen Regelungen auf. Wegen der großen Zahl von Ratifikationen hat es eine ganz erhebliche Bedeutung erlangt. Auch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wird das Übereinkommen angewendet2. 2. Anwendung des Übereinkommens a) Anwendungsbereich aa) Räumlicher Anwendungsbereich Das Übereinkommen gilt unmittelbar für die Vertragsstaaten (sog. autonome 895 Anwendung), Art. 1 Abs. 1 lit. a. CISG. Es hat Vorrang vor der Rom I-VO3. Da es auch über das IPR der lex fori zur Anwendung kommen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG), kann es allerdings auch für Nichtvertragsstaaten von Bedeutung sein. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Konvention durch Gesetz vom 5.7.1989 (VertragsG) zugestimmt4. Weitere Vertragsstaaten sind: Vertragsstaat

Inkrafttreten

BGBl.

Ägypten

1.1.1988

II 1990, 1477

Argentinien

1.1.1988

II 1990, 1477

Australien

1.4.1989

II 1990, 1477

Belarus

1.11.1990

II 1990, 1477

Belgien

1.11.1997

II 1997, 719

Bosnien-Herzegowina5

6.3.1992

II 1994, 3753

Bulgarien

1.8.1991

II 1990, 1477

Burundi

1.10.1999

II 1999, 115

1 BGBl. II 1989, 588, Berichtigung BGBl. II 1990, 1699. 2 S. Schiedssprüche des Int. Schiedsgerichts der österreich. Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 15.6.1994, RIW 1995, 590 m. Anm. Schlechtriem. – W. Nachw. bei Magnus, ZEuP 1995, 204; Piltz, NJW 2003, 2058 ff. 3 Schmidt-Kessel, ZEuP 2008, 612; Wagner, IPRax 2008, 382 f. 4 Gesetz zu dem Übk. der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.5.1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl II 1989, 586. 5 Erklärung über die Weiteranwendung.

Martiny 499

IV7 – D/944

5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

Vertragsstaat

Inkrafttreten

BGBl.

Chile

1.3.1991

II 1990, 1477

China

1.1.1988

II 1990, 1477

Dänemark

1.3.1990

II 1990, 1477

El Salvador

1.12.2007

II 2007, 341

Ecuador

1.2.1993

II 1992, 449

Estland

1.10.1994

II 1994, 10

Finnland

1.1.1989

II 1990, 1477

Frankreich

1.1.1988

II 1990, 1477

Gabun

1.1.2006

II 2006, 49

Georgien

1.9.1995

II 1995, 173

Griechenland

1.2.1999

II 1998, 880

Guinea

1.2.1992

II 1992, 449

Honduras

1.11.2003

II 2002, 2871

Irak

1.4.1991

II 1990, 1477

Island

1.6.2002

II 2001, 790

Israel

1.2.2003

II 2002, 776

Italien

1.1.1988

II 1990, 1477

Japan

1.8.2009

II 2009, 290

Jugoslawien, Bundesrepublik1

27.4.1992

II 2001, 790

Jugoslawien, ehemaliges

1.1.1988

II 1990, 1477

Kanada2

1.5.1992

II 1992, 449

Kirgisistan

1.6.2000

II 1999, 660

Kolumbien

1.8.2002

II 2001, 1068

Korea, Republik

1.3.2005

II 2004, 1330

Kroatien3

8.10.1991

II 1998, 2596

Kuba

1.12.1995

II 1995, 231

Lesotho

1.1.1988

II 1990, 1477

Lettland

1.8.1998

II 1998, 880

1 Erklärung über die Weiteranwendung. 2 Weitere Bek. BGBl. II 1993, 738 (Erstreckung auf Quebec, Saskatchewan und Yukon); BGBl. II 2003, 722 (Erstreckung auf Nunavut). 3 Erklärung über die Weiteranwendung.

500

Martiny

IV7 – D/944

UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

Vertragsstaat

Inkrafttreten

BGBl.

Libanon

1.12.2009

II 2009, 290

Liberia

1.10.2006

II 2006, 49

Litauen

1.2.1996

II 1995, 814

Luxemburg

1.2.1998

II 1997, 1356

Mauretanien

1.9.2000

II 2000, 15

Mazedonien1

17.11.1991

II 2007, 341

Mexiko

1.1.1989

II 1990, 1477

Moldau, Republik

1.11.1995

II 1995, 231

Mongolei

1.1.1999

II 1998, 880

Montenegro2

3.6.2006

II 2007, 341

Neuseeland

1.10.1995

II 1995, 231

Niederlande

1.1.1992

II 1991, 675

Norwegen

1.8.1989

II 1990, 1477

Österreich

1.1.1989

II 1990, 1477

Paraguay

1.2.2007

II 2006, 338

Peru

1.4.2000

II 1999, 795

Polen

1.6.1996

II 1995, 814

Rumänien

1.6.1992

II 1992, 449

Russische Föderation3

1.1.1991

II 1991, 675

Sambia

1.1.1988

II 1990, 1477

Schweden

1.1.1989

II 1990, 1477

Schweiz

1.3.1991

II 1990, 1477

Singapur

1.3.1996

II 1995, 814

Slowakei4

1.1.1993

II 1994, 3753

Slowenien5

25.6.1991

II 1994, 3564

Sowjetunion, ehemalige

1.9.1991

II 1991, 675

Spanien

1.8.1991

II 1991, 675

St. Vicent und die Grenadinen

1.10.2001

II 2003, 955

1 2 3 4 5

Erklärung über die Weiteranwendung. Erklärung über die Weiteranwendung. Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion, BGBl. II 1992, 1016. Erklärung über die Weiteranwendung. Erklärung über die Weiteranwendung.

Martiny 501

IV7 – D/944

5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

Vertragsstaat

Inkrafttreten

BGBl.

1.1.1988

II 1990, 1477

1.1.1993

II 1994, 3753

Tschechoslowakei, ehemalige

1.4.1991

II 1990, 1477

Uganda

1.3.1993

II 1992, 449

Ukraine

1.2.1991

II 1990, 1477

Ungarn

1.1.1988

II 1990, 1477

Uruguay

1.2.2000

II 1999, 660

Usbekistan

1.1.1988

II 1997, 1019

Vereinigte Staaten von Amerika

1.1.1988

II 1990, 1477

Zypern

1.4.2006

II 2006, 49

Syrien Tschechische

Republik1

bb) Sachlicher Anwendungsbereich (1) Bewegliche Sachen 896 Das Übereinkommen gilt für internationale Warenkaufverträge (Art. 1 CISG). „Waren“ („goods“, „marchandises“) sind bewegliche körperliche Gegenstände, welche typischerweise das Objekt eines Handelskaufs bilden2. Dabei geht es um die Veräußerung; eine bloße Nutzung der Sache wird nicht erfasst. Jedenfalls Standardsoftware ist als bewegliche Sache iSd. Einheitskaufrechts anzusehen3. Zum Unternehmenskauf s. Rz. 4391 ff. (2) Internationale Käufe 897 Grundsätzlich gilt das Übereinkommen für den Kauf von beweglichen Sachen aller Art. Es beschreibt zwar Käufer- und Verkäuferpflichten (vgl. Art. 30, 53 CISG), definiert den Begriff des Kaufs jedoch nicht. Gemeint ist ein Austausch von üblichen und allgemein angenommenen Zahlungsmitteln gegen zu liefernde und zu übereignende Güter4. Doch nennt Art. 2 CISG eine Reihe von Ausnahmen (Versteigerungen, Wertpapiere, bestimmte Beförderungsmittel). Tauschgeschäfte werden vom Einheitsrecht nach ganz hM nicht erfasst5. Glei-

1 Erklärung über die Weiteranwendung. 2 Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 43 ff. 3 Magnus, ZEuP 1995, 206; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 44. S. dagegen für die Herstellung von Individualsoftware OLG Köln 26.8.1994, IPRspr. 1994 Nr. 37 = RIW 1994, 970. 4 Vgl. Whinship, in: Galston/Smit, S. 1–22; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 13. 5 Piltz, NJW 2007, 2160; Czerwenka, S. 141 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 29.

502

Martiny

IV7 – D/944

UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

ches dürfte für Leasingverträge gelten1. Nicht erfasst wird nach hM auch der Rahmenvertrag eines Vertriebsvertrages2. Dagegen fallen die in seinem Rahmen geschlossenen Einzellieferungsverträge in den Anwendungsbereich3 (näher Rz. 2294 f.). Erforderlich ist eine Niederlassung der Parteien in verschiedenen Staaten; ob die Ware im- oder exportiert werden soll, ist nicht entscheidend. Weitere Anforderungen an die Internationalität des Kaufs werden nicht gestellt. Auf die persönlichen Eigenschaften der Parteien kommt es – mit Ausnahme ihrer Niederlassung – grundsätzlich nicht an. Unerheblich ist insbesondere ihre Staatsangehörigkeit. Nicht entscheidend ist auch, ob es sich um einen Handelskauf oder einen bürgerlich-rechtlichen Kaufvertrag handelt (Art. 1 Abs. 3 CISG). (3) Ausgeschlossene Kaufverträge Das UN-Einheitskaufrecht enthält keine Sonderregeln zugunsten des schwä- 898 cheren Vertragsteils und findet grundsätzlich keine Anwendung auf erkennbare Verbraucherkäufe (Art. 2 lit. a CISG). Es gilt nicht für den Kauf von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch (bzw. Verbrauch) gekauft wurde. Voraussetzung ist also die Erkennbarkeit. UN-Kaufrecht kommt daher zur Anwendung, wenn der Verkäufer den privaten Zweck nicht kannte oder kennen musste4. Es ist Sache des Käufers, die andere Partei vom privaten Zweck des Geschäfts in Kenntnis zu setzen. Kollisionsrechtlich sind in erster Linie Art. 6 Rom I-VO, hilfsweise Art. 3 sowie Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO heranzuziehen5. Das Übereinkommen zählt eine Reihe von weiteren Ausnahmen auf. So findet 899 es keine Anwendung auf Käufe bei Versteigerungen (Art. 2 lit. b CISG), dh. öffentlichen Verkauf durch Zuschlag an den Meistbietenden. Dies gilt insbesondere für den Kauf auf privaten Auktionen6. Insoweit greifen dann gegebenenfalls die Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 lit. g Rom I-VO ein7; näher unten Rz. 1031 ff. Das Einheitskaufrecht ist ferner nicht auf Käufe auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen anwendbar (Art. 2 lit. c CISG). Dazu gehört insbes. die Zwangsversteigerung in Einzelvollstreckung und Insolvenzverfahren8. 1 Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 34 mwN. 2 OLG Jena 27.8.2008, NJW 2009, 689. – S. die Nachw. bei Ferrari, EuLF 2000/01, 7 ff.; Magnus, ZEuP 2002, 528 f.; Magnus, ZEuP 2008, 322 f.; Thiele, IHR 2002, 10 ff. 3 OLG Düsseldorf 11.7.1996, IPRspr. 1996 Nr. 37 = NJW-RR 1997, 822; OLG München 9.7.1997, IPRspr. 1997 Nr. 42 = Forum Int. R. 1998, 29. 4 Czerwenka, S. 149 ff.; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz. 22. 5 Wagner, IPRax 2008, 383. 6 Mankowski, in: Spindler/Wiebe, (Hrsg.), Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. (2005), Rz. 66 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz. 33. 7 Wagner, IPRax 2008, 384. 8 Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz. 37.

Martiny 503

IV7 – D/944

5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

Das Übereinkommen gilt auch nicht für Käufe von Wertpapieren (stocks, shares, securities, negotiable instruments; Art. 2 lit. d CISG). Darunter sind in erster Linie Aktien und Inhaberschuldverschreibungen sowie Wechsel und Scheck zu verstehen. Kaufverträge über Dokumente, die Waren repräsentieren, werden regelmäßig als Kauf der Sache selbst vom Einheitsrecht erfasst1. Dies gilt etwa für Konnossem*nte. Im internationalen Effekten- und Devisenhandel verkaufte in- und ausländische Zahlungsmittel (insbes. Geld) sind ebenfalls ausgeschlossen. Verträge über Luftfahrzeuge sowie See- und Binnenschiffe sind nach Art. 2 lit. e CISG auch dann ausgenommen, wenn die Eigentumsverhältnisse an ihnen nicht eintragungspflichtig sind. Bei wörtlicher Auslegung würde dies dazu führen, dass solche Fahrzeuge stets – unabhängig von ihrer Größe – ausgeschlossen sind2. Ausgeschlossen sind auch Kaufverträge über die – nicht als Sache betrachtete – elektrische Energie (Art. 2 lit. f CISG). (4) Niederlassung in verschiedenen Staaten 900 Das UN-Einheitskaufrecht setzt voraus, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten (für Art. 1 Abs. 1 lit. a auch in Vertragsstaaten) haben. Haben die Parteien ihre Niederlassung im gleichen Staat, so gilt das Einheitsrecht nicht. Zur Nichtanwendung der Konvention kann es auch über Art. 94 CISG kommen, wenn die Fiktion erklärt wurde, die Gebiete einzelner Vertragsstaaten seien nicht verschiedene Gebiete. Der Niederlassungsbegriff ist vertragsautonom auszulegen. Vorausgesetzt wird eine Einrichtung von gewisser Dauer, Stabilität und mit bestimmten Befugnissen, an der Geschäfte betrieben werden. Eine rechtliche Selbstständigkeit und eine kaufmännische Leitung werden nicht verlangt. Eine Zweigniederlassung reicht aus3. Bei natürlichen Personen genügt auch der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 10 lit. b CISG). Auch bei einem Internet-Auftritt kommt es auf die reale Niederlassung an4. Das Übereinkommen stellt lediglich auf die Niederlassung der Parteien, nicht aber darauf ab, ob die Lieferung der Kaufsache grenzüberschreitend erfolgt. Folglich gelten – soweit das Übereinkommen nicht vereinbart wurde – die gewöhnlichen Regeln des unvereinheitlichten internationalen Kaufrechts, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung im gleichen Staat haben und die Ware lediglich aus einem anderen Staat importiert werden soll. Auf der anderen Seite findet das Übereinkommen dann Anwendung, wenn sich die Ware in ei-

1 Czerwenka, S. 152; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz. 41. 2 Für einen Ausschluss des UN-Kaufrechts für Schiffe von nicht unbedeutender Größe Czerwenka, S. 154; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz. 46. 3 Vékás, IPRax 1987, 342; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 46. 4 Näher Magnus, in: Graf/Paschke/Stober (Hrsg.), Das Wirtschaftsrecht vor den Herausforderungen des e-commerce (2002), S. 19 (23).

504

Martiny

IV7 – D/944

UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

nem Staat befindet und auch dort verbleiben soll, die Parteien aber in verschiedenen Staaten niedergelassen sind1. Da das internationale Element erkennbar sein muss, bleibt die Tatsache allein, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, dann außer Betracht, wenn sie weder aus dem Vertrag noch früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Informationen der Parteien hervorgeht (Art. 1 Abs. 2 CISG). In diesen Fällen – zB bei verdeckter Stellvertretung – gilt das nationale Kollisionsrecht2. Ein Vertrag, der nach seinem Erscheinungsbild ein Inlandskauf und kein internationales Geschäft bildet, kann auch nicht als Kauf iSd. Übereinkommens behandelt werden. Das „Hervorgehen“ des internationalen Charakters ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen3. Positive Kenntnis ist nicht erforderlich; „Kennenmüssen“ genügt4. Die Erkennbarkeit ist gegeben, wenn eine verständige Partei aus den ihr bekannt gewordenen Tatsachen auf eine Niederlassung in verschiedenen Staaten schließen konnte. Besitzt eine der Kaufvertragsparteien mehrere Niederlassungen, so ist diejenige maßgeblich, welche unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsschluss den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umständen die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat (Art. 10 lit. a CISG). Darauf deuten insbesondere der Vertragsschluss und die Erfüllung (Lieferung oder Zahlung) hin. Ob es sich um eine Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, ist dagegen nicht entscheidend. Sind Vertragsschluss und Erfüllung verschiedenen Niederlassungen zuzurechnen, so ist auf den Einzelfall abzustellen5. Dabei kommt dem Vertragsschluss besonderes Gewicht zu. cc) Zeitlicher Anwendungsbereich Das UN-Kaufrecht gilt seit dem 1.1.1988. Für die Bundesrepublik Deutschland 901 ist es am 1.1.1991 in Kraft getreten6. Im Gebiet der ehemaligen DDR war das Einheitsrecht bereits seit dem 1.3.1990 in Kraft7. Die Regeln des Übereinkommens über den Vertragsabschluss gelten für Angebote ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (Art. 100 Abs. 1 CISG). Das materielle Kaufrecht findet auf nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens geschlossene Verträge Anwendung (Art. 100 Abs. 2 CISG). Für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Kaufverträge

1 Volken, in: Schlechtriem, S. 93; Piltz, NJW 2007, 2160. 2 Whinship, in: Galston/Smit, S. 1–21. 3 Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 49; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 73. 4 Schlechtriem, IPRax 1990, 278; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 74. Anders Siehr, RabelsZ 52 (1988), 51. 5 Vgl. Czerwenka, S. 133 f.; Eörsi, in: Galston/Smit, S. 2–29. 6 Bek. v. 23.10.1990, BGBl. II 1990, 1477. 7 Zu der Frage, ob das UN-Kaufrecht mit dem Ende der DDR für das Gebiet dieses Staates zunächst außer Kraft getreten war, s. Magnus, in: Staudinger, Einl. zum CISG Rz. 15 mwN.

Martiny 505

IV7 – D/944

5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

war das Vertragsstatut nach den Art. 27 ff. EGBGB (heute Art. 3 ff. Rom I-VO) zu bestimmen (vgl. unten Rz. 961). b) Anwendung unter Vertragsstaaten 902 Das Einheitsrecht kommt zur Anwendung (sog. autonome Anwendung), wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung jeweils in einem der Vertragsstaaten haben und der Kaufvertrag in den sachlichen Anwendungsbereich der Konvention fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Die gewöhnlichen Kollisionsregeln bleiben insofern außer Betracht. Über einen Vorbehalt nach Art. 94 CISG kann allerdings die Fiktion erklärt werden, die Gebiete einzelner Vertragsstaaten seien nicht verschiedene Gebiete. Unter diesen Ländern (zB Skandinavien) können dann insgesamt oder auf Teilgebieten weiterhin andere vereinheitlichte Regeln angewendet werden1. Der regionalen Rechtsvereinheitlichung wird also Vorrang eingeräumt. c) Anwendung gegenüber Nichtvertragsstaaten aa) Kollisionsrechtliche Anwendung 903 Das UN-Kaufrecht kann auch mittelbar auf einem kollisionsrechtlichen Weg (also über Art. 3 ff. Rom I-VO) zur Anwendung kommen, wenn nur eine oder keine der Parteien in einem Vertragsstaat niedergelassen ist. Voraussetzung ist, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und dass die Regeln des nationalen IPR des Forums (zunächst unter Außer-Acht-Lassen derjenigen des Einheitsrechts) zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG). Hauptfolge dieser „Vorschaltlösung“ ist, dass das Einheitsrecht in einem Vertragsstaat auch gegenüber einem Nichtvertragsstaat anzuwenden ist, wenn das IPR des Vertragsstaates sein eigenes Recht für maßgeblich erklärt2. Objektive Anknüpfung (vgl. Art. 4 Rom I-VO) und Rechtswahl werden insoweit gleich behandelt3. Folglich bedeutet eine einschränkungslose Vereinbarung deutschen Rechts auch die Geltung des UNKaufrechts4. Das Einheitsrecht kann auch in Nichtvertragsstaaten angewendet werden. Haben nämlich beide Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten, so ist das Übereinkommen von den Gerichten eines Nichtvertragsstaates dann anzuwenden, wenn dessen nationale Kollisionsregeln auf das Recht eines der Ver1 Vgl. Volken, in: Schlechtriem, S. 89. 2 Schiedsgericht Handelskammer Hamburg 21.3.1996, IPRspr. 1996 Nr. 212a = NJW 1996, 3229; Piltz, NJW 2003, 2058 f. 3 Czerwenka, S. 160 f.; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 73; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 101. 4 OLG Düsseldorf 8.1.1993, NJW-RR 1993, 999 = IPRax 1993, 412 (m. zust. Aufs. Magnus, IPRax 1993, 390) (Lieferung von Einlegegurken aus der Türkei nach Deutschland. CISG galt auf Grund Vereinbarung deutschen Rechts im Zivilprozess); OLG Köln 22.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 29 = RIW 1994, 972 = IPRax 1995, 393 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1995, 365) = EWiR 1994, 867 Anm. Schlechtriem; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 104.

506

Martiny

IV7 – D/944

UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

tragsstaaten verweisen. Rück- und Weiterverweisung sind stets unbeachtlich1. Ferner ist es möglich, dass das Kollisionsrecht eines Nichtvertragsstaates auf das Sachrecht eines Vertragsstaates verweist. Auf diese Weise wurde das Einheitskaufrecht bereits in Deutschland angewendet, bevor das Übereinkommen hier in Kraft trat2. Eine ausdrückliche Wahl der CISG als anwendbares Recht ist zwar möglich. Eine derartige Vereinbarung hat nach hM jedoch nur die Wirkung einer materiellrechtlichen, nicht dagegen einer kollisionsrechtlichen Vereinbarung, ersetzt also nicht die Bestimmung eines Vertragsstatuts3, s. oben Rz. 101. bb) Vorbehalt des Art. 95 CISG Der Vorbehalt des Art. 95 CISG ermöglicht es Vertragsstaaten, den kollisions- 904 rechtlichen Weg der Geltung des Einheitsrechts auszuschließen. Das UNKaufrecht kommt dann für sie nur auf dem autonomen Weg über Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG zur Anwendung4. Gegenüber Nichtvertragsstaaten gilt es nicht. Wird auf das Recht eines Vorbehaltsstaates verwiesen, so kommen seine unvereinheitlichten Normen zur Anwendung. Den Vorbehalt nach Art. 95 CISG haben China, Singapur, die Slowakei, die Tschechische Republik und die USA erklärt. Das deutsche VertragsG zum UN-Kaufrecht vom 5.7.1989 enthält für diesen Fall eine ergänzende Klarstellung, die sicherstellen soll, dass in Deutschland ebenso entschieden wird wie im Vorbehaltsstaat selbst, dh. der ausländische Vorbehalt ist zu beachten5. Art. 2 [Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf] Führen die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Staates, der eine Erklärung nach Artikel 95 des Übereinkommens von 1980 abgegeben hat, so bleibt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens außer Betracht. 1 Vékás, IPRax 1987, 344. Daher überflüssig die Prüfung in OLG Karlsruhe 20.11.1992, IPRspr. 1992 Nr. 50 = NJW-RR 1993, 1316. 2 S. etwa im Verhältnis zu Frankreich OLG Frankfurt a.M. 13.6.1991, IPRspr. 1991 Nr. 38 = NJW 1991, 3102; OLG Karlsruhe 20.11.1992, IPRspr. 1992 Nr. 50 = NJW-RR 1993, 1316; OLG Koblenz 17.9.1993, IPRspr. 1993 Nr. 35 = RIW 1993, 934; OLG Düsseldorf 10.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 26 = RIW 1995, 53. Zu Italien OLG Koblenz 23.2.1990, IPRspr. 1990 Nr. 228 = IPRax 1991, 241 (m. Aufs. Hanisch, IPRax 1991, 215); OLG Frankfurt a.M. 17.9.1991, IPRspr. 1991 Nr. 42 = NJW 1992, 633; KG 24.1.1994, IPRspr. 1994 Nr. 25 = RIW 1994, 683; LG Aachen 3.4.1990, IPRspr. 1990 Nr. 31 = RIW 1990, 491; LG Hamburg 26.9.1990, IPRspr. 1990 Nr. 42 = IPRax 1991, 400 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1991, 376); AG Frankfurt a.M. 31.1.1991, IPRax 1991, 345 Bericht Jayme = IPRspr. 1991 Nr. 34 (LS). Dies galt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, in dem deutsches Verkäuferrecht zur Anwendung kam, s. etwa OLG Karlsruhe 11.2.1993, IPRspr. 1993 Nr. 136 = DZWiR 1994, 70 Anm. Chillagano-Busl. 3 Näher Mankowski, RIW 2003, 10 f. 4 Magnus, ZEuP 1995, 205; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 95 CISG Rz. 2. Anders Czerwenka, S. 159. Übersehen von OLG Düsseldorf 2.7.1993, RIW 1993, 845 = EWiR 1993, 1075 m. insoweit abl. Anm. Schlechtriem. 5 Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 79; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 VertragsG Rz. 1.

Martiny 507

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

d) Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge 905 Werklieferungsverträge über herzustellende oder zu erzeugende (vertretbare oder unvertretbare) Waren sind Kaufverträgen gleichgestellt (Art. 3 Abs. 1 CISG). Sie werden aber nur dann erfasst, wenn sie sich auf die Herstellung von Waren iSd. Einheitskaufrechts beziehen1. Ferner besteht eine Ausnahme, wenn der Besteller einen „wesentlichen Teil“ der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat2. Überwiegend wird die Wesentlichkeit allein nach dem Materialwert bestimmt3. Eine Ausnahme für Werk- und Dienstleistungsverträge enthält Art. 3 Abs. 2 CISG. Besteht der überwiegende Teil der Pflichten des Lieferanten in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen, so gilt das Einheitskaufrecht nicht. Gemeint sind Verträge, die – wie etwa der Anlagenbau – nicht von der Warenlieferung, sondern von anderen, kauffremden Elementen geprägt werden4. Welcher Teil der überwiegende ist, ergibt sich bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte aus einem Vergleich des isolierten Preises der gelieferten Sache mit der Vergütung für Arbeit und Dienste; ist letztere erheblich höher als die Hälfte, so spricht dies für ein Überwiegen der Dienstleistung und einen Ausschluss des Einheitsrechts. Kann der Vertrag nach nationalem Recht in zwei selbstständige Verträge (zB Liefer- und Montagevertrag) aufgespalten werden, so kann auf den Kaufvertrag das Einheitsrecht angewendet werden5. e) Ausgeschlossene Fragen aa) Gültigkeit des Vertrages 906 Das UN-Kaufrecht hat keine umfassende Vertragsrechtsvereinheitlichung bewirkt (vgl. unten Rz. 917 ff.). Eine Reihe von Fragen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weder die Gültigkeit des Kaufvertrages noch die Gültigkeit von Gebräuchen wird erfasst (Art. 4 S. 2 lit. a CISG). Folglich ist nach nationalem Kollisionsrecht – also den Art. 10, 12 Rom I-VO – zu bestimmen, welches Sachrecht auf Fragen des „inneren Konsenses“ (Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Willenserklärungen6) anzuwenden ist7. Das gilt auch für die Folgen der Nichtigkeit einzelner Klauseln für den Gesamtvertrag8.

1 Verneinend für die Herstellung von Individualsoftware OLG Köln 26.8.1994, RIW 1994, 970. 2 So etwa für einen „Veredelungsvertrag“ österreich. OGH 27.10.1994, ZfRV 1995, 159. 3 Schäfer, IHR 2003, 118 ff.; Magnus, in: Staudinger, Art. 3 CISG Rz. 14 mwN. 4 Czerwenka, S. 142 ff.; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 3 CISG Rz. 12 ff. 5 Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 12. 6 OLG Hamburg 5.10.1998, IPRspr. 1998 Nr. 34 = TranspR-IHR 1999, 37; Hausmann, in: Staudinger, Art. 31 EGBGB Rz. 8. 7 Huber, ZEuP 1994, 601 (für Inhalts- und Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB); Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 20. Dagegen will eine einheitsrechtliche Anknüpfung aus dem Übk. ableiten Diedrich, RIW 1995, 361 ff. 8 BGH 23.7.1997, IPRspr. 1997 Nr. 43 = NJW 1997, 3309 = EWiR 1997, 985 (Schlechtriem/Schmidt-Kessel).

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

Ungeregelt geblieben ist auch die Inhaltskontrolle von AGB. Diese richtet sich gleichfalls nach nationalem Recht, wenngleich der Wertungsmaßstab – etwa für die Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB – dem Einheitsrecht zu entnehmen ist1. Soweit das Einheitsrecht ein Problem als Leistungsstörung einordnet und löst, während es nach nationalem Recht die Vertragsgültigkeit berührt (zB Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit), darf die abweichende Regelung nicht die Anwendung des UN-Kaufrechts stören; folglich setzt sich die Qualifikation des Einheitsrechts durch. Das nationale Sachrecht bleibt insoweit außer Betracht2. Nicht vom Einheitskaufrecht erfasst wird jedoch die Vertragsstrafe3. Für die Anfechtung wegen Irrtums über Eigenschaften einer Sache oder die Solvenz der anderen Partei (vgl. § 119 Abs. 2 BGB) ist die Reichweite des Einheitsrechts umstritten. Nach in Deutschland hM enthält das Übereinkommen in Art. 45 und 71 Abs. 1 CISG eigene inhaltliche Lösungen. Insofern findet kein Rückgriff auf die Anfechtungsregeln des nationalen Rechts statt4. bb) Wirkungen auf das Eigentum Nach Art. 30 CISG trifft den Verkäufer eine schuldrechtliche Eigentumsver- 907 schaffungspflicht. Ferner besteht eine Verpflichtung zur Übergabe der Dokumente. Das Übereinkommen regelt aber nicht die Wirkungen des Kaufvertrages für die Eigentumsverhältnisse an der Kaufsache. Auch Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt) werden nicht erfasst. Insoweit ist das internationale Sachenrecht des Forums zu befragen und dann das maßgebliche Sachrecht anzuwenden5 (vgl. aber Art. 41, 42 CISG). cc) Gültigkeit von Gebräuchen Die Gültigkeit von Gebräuchen bleibt dem nationalen Recht überlassen. Da- 908 mit ist vor allem ein Verstoß von Handelsbräuchen gegen zwingende Vorschriften des anwendbaren Rechts gemeint6.

1 Schmidt-Kessel, NJW 2002, 3445 f.; Piltz, Int. KaufR, Rz. 3–91; Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/Schwenzer, vor Art. 14–24 CISG Rz. 3; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 26. – Vgl. auch OLG Braunschweig 28.10.1999, IPRspr. 1999 Nr. 130 = TranspR-IHR 2000, 4. 2 Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–135. 3 Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–151. – Näher Berger, RIW 1999, 402 ff. 4 LG Aachen 14.5.1993, IPRspr. 1993 Nr. 141 = RIW 1993, 761; P. Huber, ZEuP 1994, 592 ff.; P. Huber, IPRax 2004, 360; Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–135 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 48, Art. 45 CISG Rz. 43. – Anders Lessiak, JBl. 1989, 487 ff.; Neumayer, RIW 1994, 101 f.; Karollus, S. 41 f. 5 OLG Koblenz 16.1.1992, IPRspr. 1992 Nr. 72 = IPRax 1994, 46 (m. Aufs. Schurig, IPRax 1994, 7) = RIW 1992, 1019; Widmer, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 30 CISG Rz. 8; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 32. Dagegen folgert die Maßgeblichkeit der lex causae und die Möglichkeit einer Rechtswahl aus dem Übk. Diedrich, RIW 1995, 359 ff. 6 Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 29.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

dd) Verjährung 909 Die Verjährung von Ansprüchen des Verkäufers und des Käufers wird vom Einheitskaufrecht ausgespart, da sie bereits durch das Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14.6.1974 vereinheitlicht worden ist (s. Rz. 944). Diese Konvention gilt allerdings nicht für Deutschland1. Daher ist die Lücke mit den Sachnormen des nationalen Rechts zu füllen, auf das die Kollisionsnormen des Forums verweisen. Zwar ist für die Verjährung der Kaufpreisforderung das Recht am Niederlassungsort des Käufers vorgeschlagen worden2. Zweckmäßiger ist es jedoch, die allgemeine Norm des Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-VO anzuwenden3. Das deutsche Vertragsgesetz vom 5.7.1989 enthält für Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit (Sachmängel; Art. 45 CISG) eine eigene, bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts eingreifende Sachnorm4. Art. 3 [Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf] Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.

Dies bedeutet grundsätzlich eine zweijährige, bei Arglist des Verkäufers dreijährige Verjährungsfrist. Für Rechtsmängel bleibt es bei der allgemeinen Verjährungsregelung (§ 438 BGB)5. ee) Personenschäden 910 Das UN-Kaufrecht regelt die Produzentenhaftung nicht. Nach Art. 5 CISG richtet sich die Haftung für den von der Ware verursachten Tod über die Körperverletzung einer Person nicht nach dem Übereinkommen. Auf die Produkthaftpflicht finden – soweit ratifiziert – besondere Staatsverträge, iÜ europäisches Kollisionsrecht (Art. 5 Rom II-VO) bzw. die nationalen Kollisionsnormen Anwendung. Dies gilt sowohl für außervertragliche als auch – soweit gewährt – für vertragliche Ansprüche6. Art. 5 CISG erfasst nicht nur Ansprü1 In den neuen Bundesländern ist die dort seit dem 1.3.1990 geltende Konvention zum 3.10.1990 wieder außer Kraft getreten, Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/ Schwenzer, Art. 3 VertragsG Rz. 1; Magnus, in: Staudinger, Art. 3 VertragsG Rz. 4. 2 Stoll, Festschr. Ferid, S. 507 f. Eine einheitliche akzessorische Anknüpfung an die lex causae leitet aus dem Übk. ab Diedrich, RIW 1995, 362 ff. 3 Noch zu Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB: OLG Köln 13.2.2006, IHR 2006, 145 = IPRspr. 2006 Nr. 7. S. Magnus, RIW 2002, 578; Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/ Schwenzer, Art. 3 VertragsG Rz. 2; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 39, Art. 3 VertragsG Rz. 2. 4 IdF von Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I 2001, 3138. Vgl. Huber/Kröll, IPRax 2003, 316 f. 5 Magnus, RIW 2002, 581 f. – Vgl. auch Magnus, in: Staudinger, Art. 3 VertragsG Rz. 5. 6 S. von Caemmerer, Internationale Vereinheitlichung des Kaufrechts, SchwJZ 1981, 257 (262).

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

che des Käufers (bzw. seines Rechtsnachfolgers), sondern auch die Ansprüche Dritter (Abnehmer), die der Käufer entschädigt hat und wofür er nunmehr Regress nimmt1. Dagegen wird die Haftung für sonstige Sach- und Vermögensschäden von 911 Art. 5 CISG nicht ausgeschlossen. Vermögensschäden wegen der Verwendung mangelhafter Sachen können nach Art. 74 CISG entschädigt werden; Ansprüche aus Gewährleistung nach nationalem Recht werden insoweit verdrängt2. Ob daneben noch konkurrierende deliktische Ansprüche wegen Sachschäden auf Grund mangelhafter Sachen bestehen, richtet sich nach dem auf Grund nationalen Kollisionsrechts bestimmten Sachrecht3. Nach aA verdrängt das Übereinkommen das nationale Deliktsrecht4. f) Ausschluss des Einheitskaufrechts aa) Zulässigkeit des Ausschlusses Das Übereinkommen ist von Amts wegen und nicht nur dann anzuwenden, 912 wenn sich die Parteien darauf berufen5. Die Vertragsparteien können das UNKaufrecht als Ganzes ausschließen (Art. 6 CISG). Der Ausschluss kann aber auch lediglich für einen Teil oder sogar (mit Ausnahme des Art. 12 CISG) nur für einzelne Bestimmungen erfolgen6. An die Stelle der ausgeschlossenen Regelung treten dann die vom Kollisionsrecht (Art. 3 ff. Rom I-VO) bestimmten Sachnormen. Ein solcher Ausschluss kann auch noch nachträglich, insbesondere im Prozess erklärt werden7. Es ist eine Frage der Auslegung, ob nur ein materiellrechtliches Abdingen der einzelnen Übereinkommensbestimmung gewollt ist, das Einheitsrecht im Übrigen aber gelten soll. Entgegen manchen Befürchtungen der Parteien besteht aber im Allgemeinen kein sachlicher Grund für einen Ausschluss, da die CISG regelmäßig eine zweckmäßige und ausgewogene Regelung für den internationalen Handelskauf enthält8. bb) Arten des Ausschlusses Der Ausschluss der Konvention richtet sich nach ihren Regeln über den Ver- 913 tragsabschluss (Art. 14 CISG ff.). Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch bei einem Ausschluss durch AGB9. Der Ausschluss kann ausdrücklich 1 2 3 4 5

6 7 8 9

Magnus, in: Staudinger, Art. 5 CISG Rz. 7. Magnus, in: Staudinger, Art. 5 CISG Rz. 10. Reinhart, Art. 5 CISG Rz. 5; Magnus, in: Staudinger, Art. 5 CISG Rz. 14. OLG Jena 26.5.1998, TranspR-IHR 2000, 25 = IPRspr. 1999 Nr. 25; Herber, MDR 1993, 105 f.; Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–141. Vgl. auch Herber, IHR 2001, 187 ff. Anders französ. Cass. civ. 26.6.2001, D. 2001, 2591 Anm. Avena-Robardet = Rev.crit.d.i.p. 91 (2002), 93 Anm. Muir Watt (Französ.-schott. Kauf). – S. dazu Reifner, IHR 2002, 52 ff.; Magnus, ZEuP 2002, 527 f., 531. Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm. 3.2; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 48. Czerwenka, S. 169 f.; Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm. 3.1; Ferrari, in: Schlechtriem/ Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 8. Näher Mankowski, RIW 2003, 8 ff. Näher Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 11.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

erfolgen, wenn die Parteien erklären, dass das UN-Kaufrecht nicht für ihren Kaufvertrag gelten soll. Auch eine nachträgliche Rechtswahl unter Ausschluss der Konvention ist zulässig1. 914 Ebenfalls möglich ist eine stillschweigende Vereinbarung; eine solche Abwahl muss sich allerdings mit hinreichender Gewissheit aus den Umständen ergeben2. Bloße Unkenntnis des Einheitsrechts oder ein nur hypothetischer Ausschluss genügen nicht3. Ein stillschweigender Ausschluss ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Recht eines Nichtvertragsstaates vereinbart wurde4. Dagegen schließt die bloße Vereinbarung einer Rechtsordnung, in der das Einheitsrecht gilt, das UN-Kaufrecht nicht aus5. Das Einheitsrecht gilt als jeweiliges nationales Sachrecht für internationale Käufe. Folglich kommt bei einer Klausel „Es gilt deutsches Recht“ für Kaufverträge zwischen in Vertragsstaaten niedergelassenen Parteien weiterhin das Einheitsrecht zur Anwendung6. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung des Rechts eines australischen oder US-amerikanischen Einzelstaats7. Auch wenn in der Tatsacheninstanz auf der Basis des deutschen BGB gestritten wird, ohne die Rechtsanwendung als solche zu thematisieren, liegt darin noch kein Ausschluss des CISG8. Dagegen ist bei einer ausdrücklichen Vereinbarung der Bestimmungen des BGB das Einheitskaufrecht ausgeschlossen9. Entsprechendes gilt, wenn auf inländisches Gewährleistungsrecht Bezug genommen wird10. Ein stillschweigender Ausschluss kann anzunehmen sein, wenn ein Gerichtsstand in einem Nichtvertragsstaat vereinbart wird und die Anwendung des 1 BGH 25.4.1996, IPRspr. 1996 Nr. 33 = NJW-RR 1996, 883. 2 Piltz, IPRax 1994, 192; Honnold, ULIS, S. 102; Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm. 2.3; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 9, 20 ff., 51. – Nachw. zu der einen ausdrücklichen Ausschluss verlangenden US-Rechtsprechung bei Magnus, ZEuP 2008, 323 f. 3 Magnus, RabelsZ 51 (1987), 127; Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–114. 4 Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 20; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 23. 5 BGH 23.7.1997, IPRspr 1997 Nr. 43 = NJW 1997, 3309 (deutsches Recht); OLG Hamm 9.6.1995, IPRspr. 1995 Nr. 29 = IPRax 1996, 269 (m. Aufs. Schlechtriem, IPRax 1996, 256) = NJW-RR 1996, 179 (deutsches Recht); Piltz, IPRax 1994, 192; Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm. 2.3.3. 6 BGH 25.11.1998, IPRspr. 1998 Nr. 36 = NJW 1999, 1259; OLG Karlsruhe 25.6.1997, IPRspr. 1997 Nr. 41 = RIW 1998, 235; OLG Hamburg 5.10.1998, IPRspr. 1998 Nr. 34 = TranspR-IHR 1999, 37 („europäisches Recht“); OLG Bamberg 13.1.1999, IPRspr. 1999 Nr. 26 = TranspR-IHR 2000, 17; OLG München 8.1.1997, IPRspr. 1997 Nr. 26 = VersR 1997, 875; OLG Rostock 10.10.2001, IHR 2003, 17; LG Kassel IPRspr. 1996 Nr. 30 = NJW-RR 1996, 1146; Magnus, ZEuP 1997, 827; Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–116; Piltz, NJW 2003, 2059; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 22; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 24. Vgl. OLG Düsseldorf 8.1.1993, NJW-RR 1993, 999 = IPRax 1993, 412 (m. Aufs. Magnus, IPRax 1993, 390). 7 Nachw. bei Magnus, ZEuP 2008, 324. 8 OLG Stuttgart 31.3.2008, IHR 2008, 102; Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–114; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 25 f. 9 OLG Hamm 6.5.1998, IPRspr. 1998 Nr. 32 = NJW-RR 1999, 364 (Werkvertrag). – Ebenso öst. OGH 4.7. 2007, ZfRV 2007, 238. 10 Österreich. OGH 4.7.2007, IHR 2007, 237 = JBl. 2008, 191.

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

dort geltenden Sachrechts gewollt ist1. Entsprechendes gilt für Schiedsklauseln2. Daran kann man freilich zweifeln, da auch Schiedsgerichte das Einheitsrecht anwenden können. Auch bei der Vereinbarung inhaltlich von der CISG abweichender Regeln – insbesondere AGB –, welche sich nur bei der Heranziehung unvereinheitlichten nationalen Rechts anwenden lassen, kommt ein Ausschluss in Betracht3. g) Auslegung des Übereinkommens Eine einheitliche Auslegung will Art. 7 Abs. 1 CISG sichern. Danach sind der 915 internationale Charakter, die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit ist eine autonome Auslegung der Konvention vorzunehmen4. Die Begriffe des UN-Kaufrechts sind aus sich selbst heraus, ohne Einschaltung einer nationalen Rechtsordnung, auszulegen. Bei der Auslegung ist zunächst vom Originalwortlaut auszugehen. Authentische Fassungen sind der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Text. Die deutsche Fassung ist nur eine Übersetzung. Bei Widersprüchen unter den einzelnen Fassungen ist der gemeinsame Sinn zu ermitteln5. Die vorbereitenden Materialien und Entwürfe dürfen benutzt werden. Ausländisches Schrifttum und ausländische Rechtsprechung sind ebenfalls heranzuziehen6. Das Einheitskaufrecht enthält Lücken, die durch Auslegung nicht zu füllen sind. Um zu verhindern, dass sogleich nationales Recht angewendet wird, sieht Art. 7 Abs. 2 CISG ein zweistufiges Vorgehen vor. Fragen bezüglich geregelter Materien, aber nicht ausdrücklich entschiedener Einzelprobleme (sog. interne Lücken) sind in erster Linie nach den dem Einheitskaufrecht zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Für das jeweilige Einzelproblem ist daher festzustellen, in welchen größeren Zusammenhang es gehört und ob das Einheitsrecht dazu Stellung nimmt. Gegebenenfalls kommt auch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften in Betracht7. Erst in zweiter Linie ist mangels solcher einheitsrechtlicher Grundsätze nach dem Sachrecht zu entscheiden, das nach dem Kollisionsrecht der lex fori anzu1 Näher Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 36. – Anders Ferrari, in: Schlechtriem/ Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 31. 2 S. Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 37 ff. Anders Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–114; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 32. 3 Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 42. 4 Czerwenka, S. 125 ff.; Bianca/Bonell, Art. 7 CISG Anm. 2.2.2; Magnus, in: Staudinger, Art. 7 CISG Rz. 12. 5 Wobei wegen der Entstehungsgeschichte dem Englischen ein gewisser Vorrang zukommt, Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 7 CISG Rz. 35. 6 S. Magnus, ZEuP 2002, 523 ff. – Zu Frankreich s. etwa Witz/Wolter, RIW 1998, 278 ff., zu den USA Thiele, IHR 2002, 8 ff. mwN. – Die wichtigste Online-Entscheidungssammlung ist zugänglich über UNCITRAL (http://www.uncitral.org/) Case Law on UNCITRAL Texts (CLOUT). 7 Vgl. Bianca/Bonell, Art. 7 CISG Anm. 2.3.2.1.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

wenden ist (sog. externe Lücke). Dann wird für kollisionsrechtliche Zwecke ein – sozusagen hypothetisch oder subsidiär geltendes – Vertragsstatut ermittelt, welches sodann zu einem Landesrecht führt. Auch bei Geltung nationalen Sachrechts richtet sich allerdings der Inhalt der Ansprüche nach den Regeln des Einheitsrechts, soweit dieses Anwendung verlangt. Als Alternative zu diesem Vorgehen wurde ein spezifisches konventionsergänzendes Kollisionsrecht vorgeschlagen, das eigenen Regeln folgen soll1. Im Wesentlichen nur die Rechtstechnik betreffende Fragen (sog. „Randfragen“) seien nach der lex fori zu beantworten und Probleme außerhalb des Regelungsbereiches des Übereinkommens („Restfragen“) zT nicht nur abzuspalten, sondern soweit zu verselbständigen, dass die Regeln des Internationalen Vertragsrechts nur mit Modifikationen angewendet werden2. Das anzuwendende nationale Sachrecht soll unmittelbar oder unter Rückgriff auf die engste Verbindung des Art. 4 Rom I-VO nach dem spezifischen Zweck der in Frage kommenden Übereinkommensnormen bestimmt werden. Einen Bruch zwischen Einheitsrecht und nationalem IPR vermeidet aber auch dieser Vorschlag nicht. Abgesehen von Abgrenzungsproblemen kommt es sogar zu weiteren Komplikationen, nämlich der Auswahl unter vier Lösungsmöglichkeiten (Einheitsrecht, lex fori, modifizierte lex causae sowie Vertragsstatut nach Art. 3 ff. Rom I-VO). Zugunsten einer Einzelfallanalyse würde die Übersichtlichkeit geopfert. Daher ist eine grundsätzliche Anwendung des nach den Art. 3 ff. Rom I-VO zu ermittelnden hypothetischen Vertragsstatuts vorzuziehen3. h) Konventionenkonflikte 916 Art. 90 CISG enthält eine Regelung der Konventionenkonflikte. Danach tritt das UN-Kaufrecht gegenüber bereits bestehenden oder noch zu schließenden Staatsverträgen zurück, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in den Vertragsstaaten solcher Übereinkommen haben. Bezüglich des früheren Haager Einheitskaufrechts ist ein Konventionenkonflikt schon dadurch ausgeschlossen, dass das In-Kraft-Treten des UN-Kaufrechts ausdrücklich an die Kündigung des Haager Einheitsrechts gekoppelt ist (s. Art. 99 CISG). Den Kollisionsregeln der Rom I-VO geht das UN-Kaufrecht vor (Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO)4, s. Rz. 78. 3. Inhalt des Einheitskaufrechts a) Abschluss des Kaufvertrages aa) Vertragsabschluss 917 Nur der Abschluss des Kaufvertrages, der „äußere Konsens“ – dh. das Zusammentreffen von Angebot und Annahme – wird in Teil II des Übereinkommens 1 So im Ansatz auch Diedrich, RIW 1995, 358: autonome, einheitlich-internationale Ausfüllung von Reglungslücken. 2 Stoll, IPRax 1993, 75 ff.; Stoll, Festschr. Ferid, S. 503 ff. 3 Ebenso Frigge, S. 135 ff.; Magnus, in: Staudinger, Art. 7 CISG Rz. 59, 60, je mwN. 4 Zum alten Recht Frigge, S. 57 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 90 CISG Rz. 17.

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG)

geregelt (Art. 14–24 CISG). Danach ist ein Angebot ein Vorschlag, der bestimmt genug ist (dh. insbesondere die Ware bezeichnet sowie die Menge und den Preis festsetzt) und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein (Art. 14 Abs. 1 CISG). Das Angebot ist wirksam, wenn es dem Empfänger zugeht. Selbst ein unwiderrufliches Angebot kann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht (Art. 15 CISG). Grundsätzlich ist das zugegangene Angebot (anders als nach § 145 BGB) auch noch widerruflich, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor er die Annahmeerklärung abgesandt hat (Art. 16 Abs. 1 CISG). Der Offerent ist bis zum Absenden der Annahme nicht gebunden. Die Vertragsannahme, welche mit dem Zugang wirksam wird (Art. 18 Abs. 2 CISG), verlangt ein Verhalten des Empfängers, das seine Zustimmung zum Angebot ausdrückt. Schweigen oder Untätigkeit allein genügen nicht (Art. 18 Abs. 1 CISG). Die Annahme kann auch konkludent (zB Absenden der Ware, Kaufpreiszahlung) geschehen (Art. 18 Abs. 3 CISG). Willenserklärungen gehen dem Empfänger zu, wenn sie ihm mündlich gemacht werden oder wenn sie ihm auf anderem Weg persönlich, an seine Niederlassung oder an seine Postanschrift (hilfsweise an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort) zugestellt werden (Art. 24 CISG). Erfasst wird auch ein Abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr; die Art. 14 CISG ff. enthalten allerdings keine Sonderregeln1. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Bestätigungsschreiben Das UN-Kaufrecht regelt die Einbeziehung von AGB nicht gesondert. Gleich- 918 wohl ist die Lösung im Rahmen des materiellen Einheitsrechts zu suchen (Art. 14 CISG ff.). Ein Rückgriff auf die allgemeinen kollisionsrechtlichen Regeln über die Einbeziehung von AGB ist im Anwendungsbereich der Konvention ausgeschlossen2. Durch Auslegung nach Art. 8 CISG ist zu ermitteln, ob die AGB Bestandteil des Angebots waren. Entscheidend ist, ob der Empfänger von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte3. Der Text muss ihm entweder übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht worden sein; eine Erkundigungsobliegenheit trifft ihn grundsätzlich nicht4. Auch hier können 1 Näher Magnus, in: Graf/Paschke/Stober (Hrsg.), Das Wirtschaftsrecht vor den Herausforderungen des e-commerce (2002), S. 19 (23). 2 BGH 31.10.2001, BGHZ 149, 113 (117) = NJW 2002, 370 (371); Holthausen, RIW 1989, 517; Piltz, NJW 2003, 2060; Stadler, AGB im internationalen Handel, S. 89 ff.; Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 14 CISG Rz. 33; Magnus, in: Staudinger, Art. 14 CISG Rz. 40; Hausmann, in: Staudinger, Art. 31 EGBGB Rz. 71. – Anders bei Anwendung der CISG über Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG, Schmidt-Kessel, ZEuP 2008, 609 ff. 3 Magnus, in: Staudinger, Art. 14 CISG Rz. 41. 4 BGH 31.10.2001, NJW 2002, 370 = EWiR 2002, 339 abl. Anm. Pötter/Hübner (Deutscher Verkäufer verkaufte gebrauchte Maschine nach Spanien. Gewährleistungsausschluss in AGB, auf die in Auftragsbestätigung Bezug genommen wird, die aber nicht beigefügt worden waren. Keine wirksame Einbeziehung, da die AGB nicht übersandt oder auf andere Weise zugänglich gemacht); Magnus, ZEuP 2002, 531 f.; Magnus, ZEuP 2008, 325 f. – Gegen eine Übersendungsobliegenheit Schmidt-Kessel, NJW 2002,

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

in einer anderen als der Verhandlungssprache abgefasste AGB unbeachtlich sein, s. Rz. 278. Kollidieren die von den Parteien verwendeten AGB inhaltlich, so ist die Lösung im Rahmen des Art. 19 CISG zu suchen. Danach ist entscheidend, ob die Abweichung vom Angebot wesentlich ist. Die Annahme unter Beifügung eigener, wesentlich abweichender AGB lässt den Vertragsschluss ganz scheitern1; allerdings kann darin ein neues Angebot liegen2. Schließen die AGB einer Partei Gewährleistungsansprüche ganz aus, während die der anderen Partei solche Ansprüche in begrenztem Umfang zulassen, so ist ein Vertrag zustande gekommen. An die Stelle der kollidierenden Bedingungen tritt insoweit die gesetzliche Regelung (sog. Restgültigkeitstheorie)3. Der Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ungeregelt geblieben. Die Grundsätze über die Wirksamkeit des Bestätigungsschreibens können aber gegebenenfalls als vereinbarter individueller Brauch der Parteien (Art. 9 Abs. 1 CISG) oder internationaler Brauch nach Art. 9 Abs. 2 CISG angewendet werden4. Teilweise lässt man genügen, wenn in den Heimatländern beider Parteien vergleichbare Bräuche bestehen5. Unbenommen bleibt auch die Verwendung als Beweismittel nach nationalem Prozessrecht6. Dagegen ist ein Rückgriff auf die allgemeinen kollisionsrechtlichen Regeln und die Anwendung der nationalen Sachnormen ausgeschlossen7. b) Formfreiheit 919 Im UN-Kaufrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 CISG). Doch ist ein Vorbehalt der Schriftform nach Art. 96 CISG möglich8. Danach können Staaten, in deren internem Recht Kaufverträge schriftlich zu schließen oder nachzuweisen sind, den Grundsatz der Formfreiheit einschränken, wenn eine Vertragspartei ihre Niederlassung in einem Vorbehaltsstaat hat. Erklärt werden kann, dass die Bestimmungen des Art. 11 und des Art. 29 oder des Teils II

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3444 ff.; Berger, Festschr. Horn (2006), S. 3 ff.; Kindler, Festschr. Heldrich (2005), S. 225 ff. OLG Köln 24.5.2006, IHR 2006, 147; Magnus, ZEuP 2008, 326. Piltz, NJW 2007, 2161. BGH 9.1.2002, RIW 2002, 396 = WM 2002, 1022; Magnus, ZEuP 2002, 533. – AA Stadler, AGB im internationalen Handel, S. 92 f. Vgl. auch Huber/Kröll, IPRax 2003, 311; Luig, Der internationale Vertragsschluss (2004), S. 243 ff. LG Hamburg 19.6.1997, IPRspr. 1997 Nr. 2000 = RIW 1997, 873. Vgl. Esser, ZfRV 29 (1988), 184 ff.; Otto, S. 140 f.; Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/Schwenzer, vor Art. 14–24 CISG Rz. 18. ZG Basel-Stadt 21.12.1992, BJM 1993, 310. OLG Köln 22.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 29 = RIW 1994, 972 = IPRax 1995, 393 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1995, 365) = EWiR 1994, 867 (Schlechtriem). OLG Köln 22.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 29 = RIW 1994, 972 = IPRax 1995, 393 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1995, 365) = EWiR 1994, 867 (Schlechtriem); LG Kiel 27.7.2004, IPRax 2007, 451; Magnus, ZEuP 1995, 208; Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/ Schwenzer, vor Art. 14–25 CISG Rz. 19. Dazu Dore, Choice of Law Under the International Sales Convention, Am.J.Int.L. 77 (1983), 521 (533 f.).

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(Art. 14–28) des Übereinkommens, die für den Abschluss des Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die Schriftform gestatten, nicht gelten sollen. Folge eines solchen Vorbehaltes ist, dass die Formfrage insoweit nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt; das anwendbare Recht wird nach den allgemeinen Regeln des Kollisionsrechts bestimmt1. Dies gilt nicht nur für den Vorbehaltsstaat selbst. Nach Art. 12 S. 1 CISG ist der Vorbehalt auch von den Gerichten eines gewöhnlichen Vertragsstaates zu beachten, wenn nur eine der Parteien ihre Niederlassung in einem Vorbehaltsstaat hat2. Für die Anknüpfung der Formerfordernisse gilt aus deutscher Sicht Art. 11 Rom I-VO3. Danach genügt wahlweise die Einhaltung des Rechts, das in der Sache anwendbar ist, oder des Abschlussorts. Dabei gelangt nach umstrittener Auffassung das interne Sachrecht (und nicht wieder die Konvention) zur Anwendung4. Eine Erklärung iSd. Art. 12 und 96 CISG haben Argentinien, Chile, Estland, Litauen, Russland, die Ukraine, Ungarn und Weißrussland abgegeben. China hat erklärt, dass es sich nicht an Art. 11 und die Bestimmungen des Übereinkommens, welche auf den Inhalt des Art. 11 CISG Bezug nehmen, gebunden betrachte. c) Schuldrechtliche Bestimmungen Der eigentliche Warenkauf wird in Teil III des Übereinkommens geregelt 920 (Art. 25–88 CISG). Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und des Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen (Art. 30 CISG). Der Lieferort richtet sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung (Art. 31 CISG)5. Ist eine Lieferzeit weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, so hat der Verkäufer die Ware innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss zu liefern (Art. 33 CISG). Das Übereinkommen unterscheidet nicht einzelne Arten von Leistungsstörungen, sondern geht von einem einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung aus. Schlüsselbegriff ist die wesentliche Vertragsverletzung (fundamental breach) nach Art. 25 CISG. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung dann, wenn der Vertragszweck durch sie so ernsthaft gefährdet ist, dass für die betroffene Vertragspartei infolge der Vertragsverletzung das Interesse an der Durchführung des Vertrages entfällt und dies für die vertragsbrüchige Partei auch voraussehbar 1 Piltz, NJW 1989, 619; Rajski, in: Bianca/Bonell, Art. 12 CISG Anm. 2.3. 2 Czerwenka, S. 166; Evans, in: Bianca/Bonell, Art. 96 CISG Anm. 2.2; Schlechtriem/ Schmidt-Kessel, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 12 CISG Rz. 2. 3 Noch zu Art. 11 EGBGB Stoll, Festschr. Ferid, S. 506; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 12 CISG Rz. 2. 4 Magnus, in: Staudinger, Art. 12 CISG Rz. 9. – Anders Huber, RabelsZ 43 (1979), 434 f.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 12 CISG Rz. 3. 5 Zu Vereinbarungen Piltz, NJW 2003, 2061.

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war. Eine solche Vertragsverletzung kann bei Warenmängeln gegeben sein1, aber auch in der Verletzung einer Nebenpflicht liegen2. Ansprüche wegen Pflichtverletzung nach nationalem Recht können neben den Rechtsbehelfen des CISG nicht geltend gemacht werden3. Der Übergang der Preisgefahr richtet sich nach den Art. 66–70 CISG. Der Untergang oder die Beschädigung der Ware nach Gefahrübergang befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, es sei denn, Untergang oder Beschädigung sind auf den Verkäufer zurückzuführen. Die Art. 71–73 CISG enthalten gemeinsame Bestimmungen über vorweggenommene Vertragsverletzungen und Verträge über aufeinander folgende Lieferungen. Das Zurückbehaltungsrecht des Art. 71 CISG bedarf keiner Ergänzung durch nationales Schuldrecht4. Allgemeine Bestimmungen über den Schadensersatz finden sich in den Art. 74–77 CISG. Sie gelten sowohl für Ansprüche des Käufers als auch des Verkäufers. Die Befreiung von den Vertragspflichten richtet sich nach Art. 79 CISG. Sie kann in Betracht kommen, wenn die Ursache der Mangelhaftigkeit im Bereich seiner Vor- und Zulieferer liegt5. 921 Eine Vertragsaufhebung durch Vereinbarung der Parteien wird von Art. 29 Abs. 1 CISG ausdrücklich zugelassen. Für ihr Zustandekommen gelten die gleichen Regeln wie für den Abschluss des Kaufvertrages6. Eine einseitig erklärte Vertragsaufhebung ist zulässig als Sanktion für wesentliche Vertragsverletzungen des Verkäufers (Art. 49 CISG) oder des Käufers (Art. 64 CISG). Sie erfolgt durch formlose Aufhebungserklärung (Art. 26 CISG) und befreit beide Parteien von ihren primären, gegenseitigen Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger Schadensersatzpflichten (Art. 81 Abs. 1 S. 1 CISG). d) Ungeregelte schuldrechtliche Fragen 922 Das UN-Kaufrecht hat eine ganze Reihe von Fragen des Allgemeinen Schuldrechts nicht geregelt und insofern eine externe Lücke gelassen (vgl. oben Rz. 906 ff., 915). Für diese muss auf eine nationale Rechtsordnung zurückgegriffen werden. Dafür ist nach den Regeln der Art. 3 ff. Rom I-VO ein hypothetisches Vertragsstatut zu ermitteln. Dies gilt etwa für die Forderungsabtretung (vgl. Art. 14 Rom I-VO)7. Auch die Voraussetzungen und Folgen der Aufrechnung unterliegen mangels differenzierender Regeln einem hypotheti1 Nachw. bei Magnus, ZEuP 1995, 209 ff. 2 S. OLG Frankfurt a.M. 17.9.1991, NJW 1992, 633 = EWiR 1991, 1081 (Schlechtriem). 3 Ferrari/Saenger, Int. VertragsR, Art. 4 CISG Rz. 15; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 41. 4 OLG Köln 19.5.2008, IHR 2008, 181. – Näher Kern, ZEuP 2000, 837 ff. 5 BGH 24.3.1999, NJW 1999, 2440 = JZ 1999, 791 Anm. Schlechtriem. 6 OLG Köln 22.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 29 = RIW 1994, 972 = IPRax 1995, 393 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1995, 365) = EWiR 1994, 867 (Schlechtriem). 7 KG 24.1.1994, IPRspr. 1994 Nr. 25 = RIW 1994, 683; OLG Hamm 8.2.1995, IPRspr. 1995 Nr. 40 = NJW-RR 1996, 1271; OLG Düsseldorf 28.5.2004, IHR 2004, 203 = IPRspr.

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schen Vertragsstatut1. Mithin kommt das die Hauptforderung beherrschende Recht zur Anwendung (Art. 17 Rom I-VO). Andere wollen dann, wenn es sich um dem Einheitsrecht unterliegende Geldforderungen (konventionsinterne Ansprüche) handelt, eine Aufrechnung ohne Zwischenschaltung des IPR zulassen2. Dies dürfte freilich eine Überdehnung des Einheitsrechts darstellen, da sich dieses nicht zu Voraussetzungen, Durchführung und Folgen der Aufrechnung äußert. Das Vertragsstatut gilt nach einer Auffassung – soweit das UN-Kaufrecht hierfür noch Raum lässt – für eine Verwirkung3. Nach wohl hM ist die Verwirkung – da Ausdruck von Treu und Glauben – mitgeregelt (vgl. Art. 7 Abs. 1 CISG)4. Die beweisrechtlichen Folgen eines tatsächlichen Anerkenntnisses sind ebenfalls nicht erfasst5. e) Währung Das UN-Kaufrecht enthält keine eigenen Vorschriften über die Währung. Da- 923 her stellt sich die Grundsatzfrage, ob ein anwendbares nationales Recht nach den Regeln des IPR ermittelt werden muss oder ob einheitsrechtliche Grundsätze zu entwickeln sind. Nach Möglichkeit ist einheitsrechtlichen Lösungen der Vorzug zu geben6. Dabei ist nach der jeweiligen Einzelfrage zu unterscheiden. Die Parteien können frei vereinbaren, in welcher Währung der Kaufpreis gezahlt werden soll. Mangels Vereinbarung und aussagekräftigen Handelsbrauchs (vgl. Art. 14, 53, 55 CISG) gilt grundsätzlich die Währung am Niederlassungsort des Verkäufers7 (vgl. Art. 57 CISG). Eine Ersetzungsbefugnis des

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2004 Nr. 37; Frigge, S. 135 ff.; Piltz, Int. KaufR,, Rz. 2–163; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 57. OLG Koblenz 17.9.1993, RIW 1993, 934 (französ. Recht); KG 24.1.1994, IPRspr. 1994 Nr. 25 = RIW 1994, 683 (italien. Recht); OLG Düsseldorf 10.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 26 = DB 1994, 2492 (französ. Recht); OLG Düsseldorf 11.7.1996, IPRspr. 1996 Nr. 37 = NJW-RR 1997, 822 (deutsches Recht); OLG Düsseldorf 24.4.1997, IPRspr. 1997 Nr. 145 (Italien); OLG Düsseldorf 28.5.2004, IHR 2004, 203 = IPRspr. 2004 Nr. 37 (Italien); OLG Hamm 9.6.1995, IPRspr. 1995 Nr. 29 = NJW-RR 1996, 179 (deutsches Recht); OLG Stuttgart 21.8.1995, IPRspr. 1995 Nr. 42 = IPRax 1996, 139 (LS) Anm. Kronke (italien. Recht); OLG München 11.3.1998, EWiR 1998, 549 (Schlechtriem); OLG Köln 13.2.2006, IHR 2006, 145 = IPRspr. 2006 Nr. 7; OLG Köln 19.5.2008, IHR 2008, 181 (Italien); LG Bamberg 23.10.2006, IPRspr. 2006 Nr. 31 = IHR 2007, 113; LG München I 20.3.1995, IPRspr. 1995 Nr. 41 = IPRax 1996, 31 (m. Aufs. Kindler, IPRax 1996, 16) (italien. Recht); Jayme, Anm. zu AG Frankfurt a.M. 31.1.1991, IPRax 1991, 345; Frigge, S. 136 ff.; Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–164; Kegel/Schurig, S. 754. LG Trier 12.10.1995, NJW-RR 1996, 594; AG Duisburg 13.4.2000, IPRspr. 2000 Nr. 23 = IHR 2001, 114 (obiter); Magnus, ZEuP 1997, 831 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 46. Frigge, S. 140 ff. Ferrari/Saenger, Int. VertragsR, Art. 4 CISG Rz. 17; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 53. BGH 9.1.2002, WM 2002, 1022; Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–21. Magnus, RabelsZ 53 (1989), 127 ff. KG 24.1.1994, IPRspr. 1994 Nr. 25 = RIW 1994, 683 (italien. Währung); Magnus, RabelsZ 53 (1989), 128 ff.; Magnus, in: Staudinger, Art. 53 CISG Rz. 20. Allgemein für den Zahlungsort Piltz, Int. KaufR, Rz. 4–127. Andere wollen die allgemeinen kollisionsrechtlichen Regeln einschalten.

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Schuldners kann vereinbart werden. Ob sie mangels Vereinbarung – wie nach deutschem Recht (§ 244 BGB) – gleichwohl besteht, wird teils nach einheitsrechtlichen Grundsätzen1, teils in Anwendung nationalen Rechts beantwortet2. Schadensersatz ist nicht grundsätzlich in der Vertragswährung, sondern in derjenigen Währung zu zahlen, in welcher die andere Partei den Schaden erlitten hat3. Eine eigene Regelung für Wechselkursverluste fehlt4. Rückzahlungspflichten (Art. 78, 81 Abs. 2, 84 CISG) entstehen in der Währung, in welcher ursprünglich zu leisten war, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder kein entgegenstehender Handelsbrauch existiert5. 4. Rechte und Pflichten der Parteien a) Verkäuferpflichten und Rechtsbehelfe des Käufers aa) Verkäuferpflichten 924 Zu den Verkäuferpflichten gehört insbesondere die Lieferung der Ware und die Übergabe der Dokumente (Art. 31–34 CISG). Ferner betreffen die Verkäuferpflichten die Vertragsmäßigkeit der Ware und die Freiheit von Rechten Dritter (Art. 35–44 CISG). Bezüglich des Lieferortes unterscheidet Art. 31 CISG die Übergabe an den Beförderer (lit. a) und die Lieferung durch Zur-Verfügung-Stellen (lit. b, c). Im Zweifel liegt der Lieferort am Sitz des Verkäufers und beim Versendungskauf dort, wo die Ware dem ersten selbstständigen Beförderer übergeben wurde. Hilfsweise kommt es auf die Niederlassung des Verkäufers an. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung iSd. Art. 5 Nr. 1 EuGVO6, soweit die autonome Bestimmung der Europäischen Regelung nicht eingreift7 (s. oben Rz. 325 ff.). Bei zwischen Käufer- und Verkäuferland divergierenden Qualitätsstandards genügt grundsätzlich die Einhaltung des Standards des Verkäuferlandes8. Bei Sachmängeln trifft den Käufer eine Rüge- und Anzeigeobliegenheit nach Art. 38 f. CISG. Für beide besteht eine Frist (vgl. jedoch Art. 40 CISG zur Kenntnis des Verkäufers). Die Untersuchungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Lieferung der Ware; sie ist so kurz, wie es die Umstände erlauben (Art. 38 Abs. 1 CISG). Von Bedeutung sind die Art der Ware, des Mangels und der Un-

1 Allerdings eine Ersetzungsbefugnis ablehnend Magnus, RabelsZ 53 (1989), 132 ff.; Piltz, Int. KaufR, Rz. 4–126; Magnus, in: Staudinger, Art. 53 CISG Rz. 28. 2 Herber/Czerwenka, Art. 53 CISG Rz. 6. 3 Vgl. Magnus, RabelsZ 53 (1989), 134 ff. 4 Gegen Ersatz bei erfolgter Zahlung in Heimatwährung Magnus, in: Staudinger, Art. 74 CISG Rz. 49. 5 Vgl. Magnus, RabelsZ 53 (1989), 141 ff. 6 So zum EuGVÜ OLG Koblenz 23.2.1990, IPRspr. 1990 Nr. 228 = IPRax 1991, 241 (m. Aufs. Hanisch, IPRax 1991, 215). 7 Dazu Magnus, ZEuP 2002, 540 f.; Magnus, IHR 2002, 45 ff. 8 BGH 8.3.1995, BGHZ 129, 75 (kadmiumhaltige Muscheln); Magnus, ZEuP 2002, 534; Magnus, ZEuP 2008, 327 f.

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tersuchung1. Bei komplizierten Sachverhalten kann nach der Rechtsprechung noch eine Überlegungsfrist für die Ermittlung der Schadensursache hinzukommen2. Eine solche Überlegungsfrist ist freilich lediglich als Teil der Untersuchungsfrist anzuerkennen. Die Vertragswidrigkeit ist in der (formlosen) Anzeige genau zu bezeichnen. Bei komplexen und komplizierten Kaufgegenständen kann eine Mitteilung der Mängelsymptome genügen. Die Mängelanzeigefrist beginnt nach der Untersuchungsfrist; sie ist eine „angemessene“ Frist (Art. 39 Abs. 1 CISG). Ihre Länge kann vereinbart werden3. Auch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf den Verspätungseinwand ist möglich4. Die Rechtsprechung tendierte in der Vergangenheit zT zu einer Einschränkung noch unter einer Frist von einer Woche5. Inzwischen werden großzügigere Fristen von bis zu zwei Wochen eingeräumt; auch ein Monat kann noch angemessen sein6. Es kommt jedoch auf die Umstände, insbes. die Art der Ware und des Mangels an7. Die absolute Anspruchsausschlussfrist beträgt zwei Jahre (Art. 39 Abs. 2 CISG); sie ist von Amts wegen zu beachten8. Untersuchungsort beim Versendungskauf ist der Bestimmungsort (Art. 38 Abs. 2 CISG); doch ist diese Regel dispositiv9. bb) Rechtsbehelfe des Käufers Das UN-Kaufrecht unterscheidet nicht einzelne Leistungsstörungen, sondern 925 geht vom Begriff der Vertragsverletzung aus. Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nicht, so kann der Käufer die Rechte nach Art. 46–52 CISG ausüben, 1 Für zügiges Handeln, aber gegen übertriebene Strenge Magnus, in: Staudinger, Art. 38 CISG Rz. 35 ff. Vgl. auch LG München I 20.3.1995, IPRspr. 1995 Nr. 41 = IPRax 1996, 31 (m. Aufs. Kindler, IPRax 1996, 16); AG Kehl 6.10.1995; IPRspr. 1995 Nr. 33 = NJWRR 1996, 565 (Pullover, fünf Wochen verspätet). 2 BGH 3.11.1999, TranspR-IHR 2000, 1 Anm. Taschner = EWiR 2000, 125 (Schlechtriem). Vgl. Magnus, ZEuP 2002, 535 f. 3 LG Gießen 5.7.1994, NJW-RR 1995, 438. 4 BGH 25.6.1997, NJW 1997, 3311; BGH 25.11.1998, NJW 1999, 1259 (1260 f.). 5 Krit. Magnus, in: Staudinger, Art. 39 CISG Rz. 35 ff. Acht Tage genügten noch in OLG Köln 22.2.1994, RIW 1994, 972. Eine Rüge mehr als zwei Monate nach Anlieferung von Hemden war verspätet, OLG Düsseldorf 10.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 26 = DB 1994, 2492. 6 Sehr großzügig BGH 3.11.1999, RIW 2000, 381 = TranspR-IHR 2000, 1 Anm. Taschner = EWiR 2000, 125 (Schlechtriem) (Mahlwerk in Papierfabrik: Insgesamt sieben Wochen, nämlich Überlegungsfrist von einer Woche, gutachterliche Untersuchung zwei Wochen zuzüglich einer Rügefrist von „regelmäßig“ einem Monat). – Vgl. Magnus, ZEuP 2002, 535 f.; Huber/Kröll, IPRax 2003, 313. 7 OLG Köln 14.8.2006, IHR 2007, 68 (Kartoffeln: 24 Stunden); OLG Saarbrücken 3.6.1998, NJW 1999, 780 (Blumen: am selben Tag); LG Flensburg 19.1.2001, IHR 2001, 67 (Schlachtvieh: vier Tage verspätet); Piltz, NJW 2003, 2062; Piltz, NJW 2007, 2162 mwN. 8 Magnus, RIW 2002, 578 mwN. 9 OLG Düsseldorf 8.1.1993, NJW-RR 1993, 999 = IPRax 1993, 412 (m. Aufs. Magnus, IPRax 1993, 390).

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nämlich Erfüllung (Art. 46 Abs. 1 CISG), beim Gattungskauf Ersatzlieferung (Art. 46 Abs. 2 CISG), ferner Nachbesserung (Art. 46 Abs. 3 CISG) verlangen, eine Nachfrist setzen (Art. 47 CISG), den Mangel selbst beheben (Art. 48 CISG), die Aufhebung des Vertrages erklären (Art. 49 CISG) sowie den Kaufpreis herabsetzen (Art. 50 CISG), schließlich Schadensersatz nach Art. 74–77 CISG verlangen (Art. 45 Abs. 1 CISG). Vertragsaufhebung 926 Der Käufer kann bei wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG) sowie bei Nichtlieferung trotz Nachfristsetzung (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG) eine Vertragsaufhebung erklären. Eine Aufhebung wegen vertragswidriger Lieferung setzt voraus, dass die Vertragsverletzung des Verkäufers wesentlich ist (Art. 49 Abs. 1 lit. a, 25 CISG). Die Lieferung einer vertragswidrigen Ware kann eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen. Die Vertragsmäßigkeit ist in erster Linie nach der Parteivereinbarung, in zweiter Linie nach dem gewöhnlichen Gebrauchszweck oder einem vorausgesetzten besonderen Zweck zu beurteilen (vgl. Art. 35 CISG). Die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorgaben im Käufer- oder Verwendungsland kann vom Verkäufer auch dann grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie die Wiederverkäuflichkeit beeinflussen1. Für die Vertragswidrigkeit reicht die bloße Mangelhaftigkeit der Ware nicht aus, wenn der Käufer die Kaufsache gleichwohl noch in zumutbarer Weise verwerten kann2. Hat der Käufer wirksam Vertragsaufhebung erklärt, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung3. Hat der Verkäufer vollständig geliefert, so geht das Recht zur Vertragsaufhebung verloren, wenn die Aufhebung nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ ab Kennen oder Kennenmüssen der Vertragsverletzung erklärt wird (Art. 49 Abs. 2 lit. a CISG). Da kein längerer Schwebezustand bestehen und keine Spekulation gefördert werden soll, darf die Frist für die Aufhebungserklärung nicht zu großzügig bemessen sein4. Zu lang waren jedenfalls acht Wochen5. Hat der Käufer die Ware rügelos abgenommen, so hat er die Vertragswidrigkeit und nicht etwa der Verkäufer die Vertragsmäßigkeit zu beweisen6.

1 S. zur Cadmium-Richtwertüberschreitung bei Muscheln BGH 8.3.1995, BGHZ 129, 75 = NJW 1995, 2099 = IPRax 1996, 29 (m. Aufs. Schlechtriem, IPRax 1996, 12); OLG Frankfurt a.M. 20.4.1994, IPRspr. 1994 Nr. 34 = RIW 1994, 593; Magnus, in: Staudinger, Art. 35 CISG Rz. 22. 2 OLG Frankfurt a.M. 18.1.1994, IPRspr. 1994 Nr. 24 = NJW 1994, 1013 (Schuhe); OLG Köln 14.8.2006, IHR 2007, 71; Kappus, NJW 1994, 984; Piltz, Int. KaufR, Rz. 5–279. 3 OLG Frankfurt a.M. 17.9.1991, NJW 1992, 633 = EWiR 1991, 1081 (Schlechtriem). 4 Akzeptiert wurden Fristen bis zu fünf Wochen, Magnus, ZEuP 2002, 538 mwN. – Vgl. zur Wesentlichkeit auch BGH 3.4.1996, BGHZ 132, 290 = IPRax 1997, 342 (m. Aufs. Benicke, IPRax 1997, 326) (Kobaltsulfat). 5 OLG Koblenz 31.1.1997, OLG-Report Koblenz 1997, 34; OLG Stuttgart 31.3.2008, IHR 2008, 102 (zweieinhalb Monate zu lang bei verschwiegener Nachlackierung von Kfz). – S. auch OLG München 2.3.1994, IPRspr. 1994 Nr. 30 = NJW-RR 1994, 1075 = EuZW 1995, 31 zust. Anm. Piltz (Kokslieferung nach Jugoslawien: vier Monate zu lang). 6 BGH 8.3.1995, BGHZ 129, 75 (81) = NJW 1995, 2099.

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Grundsätzlich darf der Käufer keine Vertragsaufhebung erklären oder Ersatzlieferung verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat (Art. 82 Abs. 1 CISG). Herabsetzung des Kaufpreises Eine Herabsetzung des Kaufpreises nach Art. 50 CISG kommt bei nicht ver- 927 tragsgemäßer Lieferung – ob auch bei Rechtsmängeln, ist umstritten1 – in Betracht. Sie geschieht durch eine am Wert der Ware orientierte proportionale Herabsetzung. Eine wesentliche Vertragsverletzung wird nicht vorausgesetzt. Da für die Herabsetzung keine Frist besteht, kann sie bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erklärt werden2. Teils wird eine ausdrückliche rechtsgestaltende Erklärung verlangt3. Nach aA genügt ein Verhalten des Käufers, das erkennen lässt, dass er den Kaufpreis wegen der vertragswidrigen Belieferung kürzt4. Schadensersatzanspruch des Käufers Der Erfüllungsort für den Schadensersatzanspruch ist dort, wo die verletzte 928 Vertragspflicht zu erfüllen war5. Sollte beim Käufer angeliefert werden, so ist dessen Niederlassung maßgeblich (vgl. Art. 31 CISG)6. Der Käufer verliert seinen Schadensersatzanspruch nicht durch die Ausübung anderer Rechtsbehelfe (Art. 45 Abs. 2 CISG). b) Käuferpflichten und Rechtsbehelfe des Verkäufers aa) Käuferpflichten Der Käufer ist zur Kaufpreiszahlung sowie zur Abnahme der Ware verpflichtet 929 (Art. 53 CISG). Die Einzelheiten der Kaufpreiszahlung richten sich nach den Art. 54 ff. CISG. Die Abnahmeverpflichtung des Käufers wird in Art. 60 CISG geregelt. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG ist Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung im Regelfall die Niederlassung des Verkäufers. Bei Zug-um-Zug-Leistung kommt es auf den Übergabeort an. Die analoge Anwendung des Art. 57 CISG auch auf Rückgewähransprüche ist umstritten7. Da die Erfüllungsortzuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ und § 29 ZPO unter Rückgriff auf das für den jeweiligen Anspruch maßgebliche Kollisionsrecht bestimmt wird, ergibt sich im Ergebnis 1 Dafür Magnus, in: Staudinger, Art. 50 CISG Rz. 10. Dagegen Piltz, Int. KaufR, Rz. 5–161; Müller-Chen, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 50 CISG Rz. 2. 2 Piltz, Anm. zu OLG München 2.3.1994, EuZW 1995, 31. 3 OLG München 2.3.1994, NJW-RR 1994, 1075 = EuZW 1995, 31 Anm. Piltz. 4 Piltz, Anm. zu OLG München 2.3.1994, EuZW 1995, 31. Ein unzweideutiges Minderungsverlangen nach Magnus, in: Staudinger, Art. 50 CISG Rz. 16. 5 Mankowski, in: MünchKomm HGB, Art. 74 CISG Rz. 15; Magnus, in: Staudinger, Art. 74 CISG Rz. 57. Dagegen für eine analoge Anwendung des Art. 57 CISG (Gläubigersitz) OLG Düsseldorf 2.7.1993, IPRspr. 1993 Nr. 144 = RIW 1993, 845 = EWiR 1993, 1085 (Schlechtriem); Piltz, Int. KaufR, Rz. 5–565; Hager, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 57 CISG Rz. 25. 6 OLG München 3.12.1999, IPRspr. 1999 Nr. 151 = RIW 2000, 712. 7 Für eine spiegelbildliche Anwendung Magnus, in: Staudinger, Art. 57 CISG Rz. 23.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

ein Klägergerichtsstand des Verkäufers (vgl. oben Rz. 354 ff.). Dagegen ist in Art. 5 Nr. 1 EuGVO der Erfüllungsort nunmehr definiert (s. Rz. 352 ff.). bb) Rechtsbehelfe des Verkäufers 930 Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen nicht, so stehen dem Verkäufer die Rechte nach Art. 62–65 CISG zu, dh. er kann den Kaufpreis verlangen (Art. 62 CISG), eine angemessene Nachfrist setzen (Art. 63 CISG) sowie die Aufhebung des Vertrages erklären (Art. 64 CISG). Ferner kann der Verkäufer Schadensersatz nach Art. 74–77 verlangen (Art. 61 CISG). Ein Rechtsbehelf, welcher mit dem Zahlungsanspruch unvereinbar ist, ist die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG wegen einer Vertragsverletzung des Verkäufers. c) Zinsen 931 Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei ab Fälligkeit Anspruch auf Zinsen (nicht aber Zinseszinsen)1. Dieser Zinsanspruch besteht unabhängig von einem Schadensersatzanspruch nach Art. 74 CISG (Art. 78 CISG). Da das Einheitsrecht die Höhe nicht festlegt und insoweit eine Lücke enthält, ist dafür das nationale Recht maßgeblich2 (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. c Rom I-VO). Die hM bestimmt zu diesem Zweck das Statut des Kaufvertrages nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 3, 4 Rom I-VO3. Dies führt mangels Rechtswahl regelmäßig zum Recht am Niederlassungsort des Verkäufers. Teilweise hat man versucht, eine Lösung innerhalb der Konvention zu finden4. Vertreten wird jedoch auch, es komme für die Höhe des Zinssatzes auf das Aufenthalts-

1 S. Bacher, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 78 CISG Rz. 40; Magnus, in: Staudinger, Art. 78 CISG Rz. 5. 2 Zur Höhe in einzelnen Vertragsstaaten Bonsau/Feuerriegel, IPRax 2003, 424 f. 3 S. zu Art. 27 ff. EGBGB: OLG Düsseldorf 10.2.1994, IPRspr. 1994 Nr. 27 = NJW-RR 1994, 506 (Zinsen nach deutschem Recht); OLG Düsseldorf 24.4.1997, IPRspr. 1997 Nr. 145 (italien. Recht); OLG Frankfurt a.M. 13.6.1991, IPRspr. 1991 Nr. 38 = NJW 1991, 3102 = EWiR 1991, 1199 (zust. Herber) (französ. Recht); OLG Frankfurt a.M. 18.1.1994, IPRspr. 1994 Nr. 24 = NJW 1994, 1013 (m. Aufs. Kappus, NJW 1994, 984 f.) (italien. Recht); OLG Frankfurt a.M. 20.4.1994, IPRspr. 1994 Nr. 35 = RIW 1994, 593 (schweiz. oder deutsches Recht); OLG Koblenz 17.9.1993, RIW 1993, 934 (französ. Recht); OLG Koblenz 18.11.1999, IPRspr. 1999 Nr. 36 = IHR 2001, 109 Anm. Thiele (französ. Recht); KG 24.1.1994, RIW 1994, 683 (italien. Recht); OLG München 2.3.1994, IPRspr. 1994 Nr. 30 = NJW-RR 1994, 1075 (schwed. Recht); OLG Rostock 27.7.1995, IPRax 2000, 230 (m. Aufs. Philip, IPRax 2000, 209); LG Hamburg 26.9.1990, IPRspr. 1990 Nr. 42 = IPRax 1991, 400 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1991, 376) (italien. Recht); LG Oldenburg 9.11.1994, NJW-RR 1995, 438 (italien. Recht); LG Stendal 12.10.2000, IPRspr. 2000 Nr. 27 = IHR 2001, 30 (italien. Recht); Asam, RIW 1989, 945; Magnus, RabelsZ 53 (1989), 140 f.; Piltz, NJW 1994, 1105; Karollus, S. 227; Kegel/Schurig, S. 704; Magnus, in: Staudinger, Art. 78 CISG Rz. 12. 4 Für eine analoge Anwendung des Art. 76 CISG Corterier, ZfRV 2003, 47 ff. (Marktzins für Schuldsumme und Währung am Ort der Zahlungsverpflichtung).

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recht des Gläubigers1 oder des Schuldners2 an. Für Letzteres wird angeführt, der Zins solle verhindern, dass der Schuldner ungerechtfertigte Vorteile aus der Nichtzahlung zieht. Tatsächlich besteht jedoch auch ein Gläubigerinteresse im Hinblick auf seine Refinanzierung. Eine Bevorzugung einer der Parteien will die Auffassung vermeiden, welche für die gesetzliche Zinshöhe auf das Land abstellt, dessen Währung von den Parteien vereinbart wurde3. Dies scheitert allerdings nicht nur bei einer einheitlichen Währung (Euro), sondern vernachlässigt auch sonst die unterschiedlichen Verhältnisse der Parteien. Ausschlaggebend sollte daher sein, dass mangels einer einheitsrechtlichen Lösung wieder auf die allgemeinen Kollisionsregeln zurückgegriffen werden muss. 5. Text des Einheitskaufrechts (Auszug) Die den Anwendungsbereich regelnden Bestimmungen lauten in deutscher 932 Übersetzung4: Teil 1 Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Kapitel 1 Anwendungsbereich Art. 1 [Anwendungsbereich] (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. (2) Die Tatsache, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind. (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist.

1 LG Stuttgart 31.8.1989, IPRspr. 1989 Nr. 47 = RIW 1989, 984 (m. Aufs. Asam, RIW 1989, 942) = IPRax 1990, 317 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1990, 289). Für den durchschnittlichen Bankzins unter Berufung auf eine Lücke des Einheitsrechts: Int. Schiedsgericht der österreich. Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Schiedsspruch Nr. 4366 vom 15.6.1994, RIW 1995, 590 m. Anm. Schlechtriem. 2 Stoll, Festschr. Ferid, S. 509 f. 3 Schlechtriem, RIW 1995, 593; Königer S. 110 ff., 135 f.; Schlechtriem, UN-Kaufrecht, Rz. 318; Bacher, in: Schlechtriem/Schwenzer Art. 78 CISG Rz. 33 (vorzugsweise Einheitslösung, sonst Recht der Währung). 4 Die Artikelüberschriften sind nicht amtlich.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Art. 2 [Anwendungsausschlüsse] Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde, b) bei Versteigerungen, c) aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen, von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln, e) von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, f) von elektrischer Energie. Art. 3 [Verträge über herzustellende Waren oder Dienstleistungen] (1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. (2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Art. 4 [Sachlicher Anwendungsbereich] Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht a) die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Gebräuchen, b) die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. Art. 5 [Ausschluss der Haftung für Tod oder Körperverletzung] Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person. Art. 6 [Ausschluss, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede] Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. Kapitel II Allgemeine Bestimmungen Art. 7 [Auslegung des Übereinkommens und Lückenfüllung] (1) Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern. (2) Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher

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UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (CISG) Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Art. 8 [Auslegung von Erklärungen und Vorbehalten] (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. (2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. (3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien. Art. 9 [Handelsbräuche und Gepflogenheiten] (1) Die Parteien sind an die Gebräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, dass sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluss stillschweigend auf Gebräuche bezogen haben, die sie kannten oder kennen mussten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden. Art. 10 [Niederlassung] Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist, a) falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluss den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat; b) falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Art. 11 [Form des Vertrages] Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen. Art. 12 [Wirkungen eines Vorbehaltes hinsichtlich der Form] Die Bestimmungen der Artikel 11 oder 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Art. 96 abgegeben hat. Die Parteien dürfen von dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern. Art. 13 [Schriftlichkeit] Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck „schriftlich“ auch Mitteilungen durch Telegramme oder Fernschreiben.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Teil IV Schlussbestimmungen Art. 90 [Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen] Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden völkerrechtlichen Übereinkünften, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten einer solchen Übereinkunft haben. Art. 92 [Teilweise Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt] (1) Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass Teil II dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist oder dass Teil III dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist. (2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 zu Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens abgegeben hat, ist hinsichtlich solcher Gegenstände, die durch den Teil geregelt werden, auf den sich die Erklärung bezieht, nicht als Vertragsstaat im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zu betrachten. Art. 93 [Föderative Staaten] (1) Ein Vertragsstaat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, in denen nach seiner Verfassung auf die in diesem Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ändern. (2) … (3) Erstreckt sich das Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach diesem Artikel auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaats und liegt die Niederlassung einer Partei in diesem Staat, so wird diese Niederlassung im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als in einem Vertragsstaat gelegen betrachtet, wenn sie in einer Gebietseinheit liegt, auf die sich das Übereinkommen erstreckt. (4) Gibt ein Vertragsstaat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates. Art. 94 [Erklärung über Nichtanwendung des Übereinkommens] (1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr nahe kommende Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in diesem Übereinkommen geregelt werden, können jederzeit erklären, dass das Übereinkommen auf Kaufverträge und ihren Abschluss keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. Solche Erklärungen können als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige Erklärungen abgegeben werden. (2) Hat ein Vertragsstaat für Gegenstände, die in diesem Übereinkommen geregelt werden, Rechtsvorschriften, die denen eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr nahe kommen, so kann er jederzeit erklären, dass das Übereinkommen auf Kaufverträge oder ihren Abschluss keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. (3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung nach Absatz 2 bezieht, Vertragsstaat, so hat die Erklärung von dem Tag an, an dem das Übereinkommen für den neuen Vertragsstaat in Kraft tritt, die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt, dass der neue Vertragsstaat sich einer solchen Erklärung anschließt oder eine darauf bezogene einseitige Erklärung abgibt.

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Sonstiges Einheitsrecht – Internationale Formulare Art. 95 [Erklärung zum Ausschluss der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 lit. b] Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist. Art. 96 [Erklärung zur Schriftform] Ein Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder nachzuweisen sind, kann jederzeit eine Erklärung nach Artikel 12 abgeben, dass die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat. Art. 98 [Zulässigkeit von Vorbehalten] Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Art. 99 [Zeitpunkt des Inkrafttretens] (1) Vorbehaltlich des Absatzes 6 tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einschließlich einer Urkunde, die eine nach Artikel 92 abgegebene Erklärung enthält, folgt. (2) … Art. 100 [Zeitlicher Anwendungsbereich] (1) Dieses Übereinkommen findet auf den Abschluss eines Vertrages nur Anwendung, wenn das Angebot zum Vertragsabschluss an oder nach dem Tag gemacht wird, an dem das Übereinkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt. (2) Dieses Übereinkommen findet nur auf Verträge Anwendung, die an oder nach dem Tag geschlossen werden, an dem das Übereinkommen für die in Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den in Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.

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II. Sonstiges Einheitsrecht – Internationale Formulare 1. Materielles Einheitsrecht a) Haager Einheitskaufrecht Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen 941 (EKG)1 galt ab 16.4.1974 für die Bundesrepublik Deutschland2. Vertragsstaaten waren Belgien, Gambia, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande, San Marino 1 Gesetz vom 17.7.1973, Text: BGBl. I 1973, 856. Näher 4. Aufl. Rz. 374 ff. 2 S. Gesetz vom 17.7.1973, BGBl. II 1973, 885; Bek. BGBl. II 1974, 146.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

sowie das Vereinigte Königreich. Das EKG wurde ergänzt durch das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG)1. Dieses galt ebenfalls ab dem 16.4.1974 für die Bundesrepublik Deutschland2. Weitere Vertragsstaaten waren Belgien, Gambia, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande, San Marino sowie das Vereinigte Königreich. Beide Übereinkommen sind für Deutschland am 31.12.1990 außer Kraft getreten und vom UN-Kaufrecht abgelöst worden3. Internationale Warenkaufverträge wurden daher vom Haager Einheitskaufrecht nur erfasst, wenn sie vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind4. b) Stellvertretung beim Kauf 942 Das Genfer Übereinkommen über die Vertretung beim internationalen Warenkauf vom 17.2.1983 ist noch nicht in Kraft getreten5. Es vereinheitlicht das Recht der Stellvertretung für internationale Warenkaufverträge6. Geregelt wird jedoch nur das Außenverhältnis (Art. 1 Abs. 3 Genfer Vertretungs-Übk.) für Fälle, in denen ein Vertreter für fremde Rechnung handelt. Die Geltung des Übereinkommens kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden (Art. 5 Genfer Vertretungs-Übk.). c) Materielle Gültigkeit 943 Für die materielle Gültigkeit internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen (die vom UN-Kaufrecht [vgl. Art. 4 S. 2 lit. a CISG] nicht geregelt wird) besteht ein älterer Vorentwurf eines einheitlichen Gesetzes7. Er regelt außer Zustandekommen und Auslegung des Vertrages Dissens, Scheingeschäft, Willensmängel und anfängliche Unmöglichkeit. d) Verjährungsübereinkommen Literatur: Enderlein/Maskow/Stargardt, Kaufrechtskonvention der UNO (mit Verjährungskonvention), Kommentar (Berlin-Ost 1985); Landfermann, Das UNCITRAL-Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, RabelsZ 39 (1975), 1 Text: BGBl. I 1973, 868. 2 S. Gesetz vom 17.7.1973, BGBl. II 1973, 885, 919; Bek. BGBl. II 1974, 148. 3 S. Bek. vom 30.10.1990, BGBl. II 1990, 1482 und vom 12.12.1990, BGBl. I 1990, 2894, 2895 sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Vertragsgesetz zum CISG vom 5.7.1989, BGBl. II 1989, 586. Näher dazu Piltz, IPRax 1994, 191 f. 4 Vgl. OLG Köln 2.10.1992, IPRspr. 1992 Nr. 45 = IPRax 1994, 213 (m. Aufs. Piltz, IPRax 1994, 191) = RIW 1992, 1021. 5 Magnus, in: Staudinger, Art. 28 EGBGB Rz. 170. – Engl. u. französ. Text Rev.dr.unif. 1983 I-II, 164; dazu Bericht Evans, Rev.dr.unif. 1984 I, 72 ff.; Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht (1991), S. 347 ff. 6 Näher Bonell, The 1983 Geneva Convention on Agency in the International Sale of Goods, Am.J.Comp.L. 32 (1984), 717; Stöcker, Das Genfer Übereinkommen über die Vertretung beim internationalen Warenkauf, WM 1983, 778. 7 Text RabelsZ 32 (1968), 342 ff. – Näher Zweigert/Drobnig/Flessner/Kötz, Der Entwurf eines einheitlichen Gesetzes über die materielle Gültigkeit internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen, RabelsZ 32 (1968), 201.

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Sonstiges Einheitsrecht – Internationale Formulare 253; Smit, The Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods – UNCITRAL’s First Born, Am.J.Comp.L. 23 (1975), 337.

Die Verjährung wird vom Übereinkommen über die Verjährung beim inter- 944 nationalen Warenkauf vom 14.6.1974 (idF vom 11.4.1980) geregelt, das am 1.8.1988 in Kraft getreten ist1. Vertragsstaaten sind Ägypten, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, die Dominikanische Republik, Ghana, Guinea, Kuba, Liberia, Mexiko, Moldawien, Montenegro, Norwegen, Paraguay, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, Serbien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Uganda, die Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA und Weißrussland2. Deutschland ist kein Vertragsstaat; die DDR war Vertragsstaat3. Die Konvention kann vom deutschen Richter anzuwenden sein, wenn das Sachrecht eines Vertragsstaates anzuwenden ist4. Das Übk. enthält neben Vorschriften über den Anwendungsbereich (Art. 1–7), Bestimmungen über Dauer und Beginn der Verjährungsfrist (Art. 8–12; vierjährige Frist), Unterbrechung und Fristverlängerung (Art. 13–21), Änderung der Verjährungsfrist durch die Parteien (Art. 22), Wirkungen des Ablaufs der Verjährungsfrist (Art. 24–27), ihre Berechnung (Art. 28, 29) sowie über die internationale Wirkung von Handlungen, die auf die Verjährung Einfluss haben (Art. 30). Die Konvention wurde durch das Wiener Protokoll vom 11.4.1980 geändert und dem neuen UN-Kaufrecht angepasst5. e) Produkthaftung Literatur: Gildeggen, Internationale Produkthaftung (2005); Hill-Arning/Hoffmann, Produkthaftung in Europa (1995); Hohloch, Produkthaftung in Europa, ZEuP 1994, 408; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung Bd. I u. II (Loseblatt 1980 ff.); Magnus, Der Stand der internationalen Überlegungen: die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und das UN-Kaufrecht, in: Grundmann/Medicus/Rolland (Hrsg.), Europäisches Kaufgewährleistungsrecht (2001), S. 79; Magnus, Die Produkthaftung im Kontext eines Europäischen Zivilgesetzbuches, ZEuS 5 (2002), 131; Micklitz, Grenzüberschreitende Produkthaftung – eine Bücherbesprechung, VuR 2001, 41; Rödl & Partner, Handbuch internationale Produkthaftung (2009); Schmidt-Salzer, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung Bd. I (Loseblatt 1986), Bd. II (Loseblatt 1992); Staudinger, Die ungeschriebenen kollisionsrechtlichen Regelungsgebote der Handelsvertreter-, Haustürwiderrufs- und Produkthaftungsrichtlinie, NJW 2001, 1974; Taschner, Produkthaftung in der Europäischen Union,

1 Müller-Chen, in: Schlechtriem/Schwenzer, Einl. VerjÜbk. Rz. 1. Engl. Text mit deutscher Übersetzung RabelsZ 39 (1975), 342. Näher Whinship, The Convention on the Limitiation Period in the International Sale of Goods, Int. Lawyer 28 (1994), 1071. 2 Vgl. Magnus, ZEuP 1995, 202 (214 f.); Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–165 ff.; Magnus, in: Staudinger, Art. 28 EGBGB Rz. 163. – Aktueller Stand unter http://www.uncitral.org. 3 Näher Müller-Chen, in: Schlechtriem/Schwenzer, Einl. VerjÜbk. Rz. 4; Magnus, in: Staudinger, Wiener UN-Kaufrecht Art. 3 VertragsG Rz. 3. S. auch Enderlein, Das UNVerjährungsübereinkommen und seine Geltung in Deutschland, in: Jayme/Furtak (Hrsg.), Der Weg zur deutschen Rechtseinheit (1991), S. 65; Thorn, Die Verjährungskonvention und ihre Geltung in Deutschland, IPRax 1993, 215. 4 Piltz, Int. KaufR, Rz. 2–168; Magnus, in: Staudinger, Art. 28 EGBGB Rz. 166. 5 Text: Rev.dr.unif. 1980 I, 138 (engl.; französ.).

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) PHI 2000, 148; von Westphalen (Hrsg.), Produkthaftungshandbuch Bd. I (1989), Bd. II (1991).

945 Auf dem Gebiet der Produkthaftpflicht – auf das hier nur hingewiesen werden kann – fanden Bestrebungen zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts und des IPR (zu Letzterem Rz. 951) statt. In der Europäischen Union wurde die Produkthaftungs-Richtlinie vom 25.7.1985 erlassen1. Nach ihr haftet der Hersteller einer beweglichen Sache (und ggf. der Importeur aus Drittländern) für Schäden durch Tod, Körperverletzung und gewisse Sachschäden, die durch einen Fehler der Sache verursacht worden sind2. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Produkthaftungsgesetz von 1989. In Italien greift das Verbrauchergesetz ein3, Spanien hat die Richtlinie mit Gesetz Nr. 22/1194 vom 6.7.1994 umgesetzt4. Im Vereinigten Königreich wurde der Consumer Protection Act 1987 (c. 43) erlassen5. f) Europäisches Kaufrecht 946 Das Europäische Kaufrecht ist noch weitgehend unvereinheitlicht6. Eine gewisse Angleichung besteht lediglich in Form der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999, die in den Mitgliedstaaten umzusetzen war7 (vgl. §§ 474 ff. BGB). Kollisionsrechtlich wird sie über Art. 46b EGBGB (früher Art. 29a EGBGB) durchgesetzt (Rz. 4231 ff.). Ferner beschäftigen sich die Europäischen Prinzipien des Vertragsrechts mit kaufrechtlichen Fragen8. 1 Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 25.7.1985, ABl. EG 1985 Nr. L 210, S. 29. Text auch bei Hommelhoff/Jayme, Europäisches Privatrecht (1993), Nr. 10a; Magnus, Europäisches Schuldrecht (2002) (dreisprachig). 2 Nachw. über die Umsetzung in den EU-Staaten bei Hohloch, ZEuP 1994, 421 f. – Zu Art. 1386-1 ff. französ. c.c. s. Sonnenberger/Dammann, Franz. Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. (2008), Rz. VI 61 ff.; Endrös, Produkthaftung in Frankreich (2008). 3 S. Art. 101 ff. Codice del Consumo von 2005. – Deutsche Übersetzung des früheren Präsidialdekrets von 1988 in PHI 1988, 125. Näher Posch/Padovini, in: von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II, S. 463 ff. 4 Boletin Oficial del Estado 1994, 1934. Engl. Übers. (1995) 1 C.L.E. 86. 5 W. Nachw. bei Hohloch, ZEuP 1994, 420 f. 6 Eine Regelung findet sich in Art. IV. A.-1:101 ff. DCFR. Näher Hübener, Modellregeln für ein Europäisches Kaufrecht, ZEuP 2008, 708. 7 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. EG 1999 Nr. L 171, S. 12. Text bei Magnus, Europäisches Schuldrecht (2002) (dreisprachig). – Dazu Jayme/Kohler, IPRax 2002, 463; Grundmann/Medicus/ Rolland (Hrsg.), Europäisches Kaufgewährleistungsrecht – Reform und Internationalisierung des deutschen Schuldrechts (2000); Schermaier (Hrsg.), Verbraucherkaufrecht in Europa (2003); Staudenmayer, Die EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf, NJW 1999, 2393; Tröger, Systemdenken im europäischen Schuldvertragsrecht, ZEuP 2003, 525. – Kommentiert bei Magnus, in: Grabitz/Hilf, IV A 15. 8 Vgl. Lando, International Trends: Requirements concerning the sale of movable goods and remedies for defects under the Principles of European Contract Law, in: Grundmann/Medicus/Rolland (Hrsg.), Europäisches Kaufgewährleistungsrecht – Reform und Internationalisierung des deutschen Schuldrechts (2000), S. 61 ff.

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2. Europäisches Kollisionsrecht und Staatsverträge a) Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 15.6.1955 Literatur: Dölle, Die 7. Haager Konferenz, RabelsZ 17 (1952), 161; Stellungnahme des Deutschen Rates für IPR, RabelsZ 24 (1959), 151; Zweigert/Drobnig, Einheitliches Kaufgesetz und internationales Privatrecht, RabelsZ 29 (1965), 146.

Ein einheitliches Kollisionsrecht wurde durch das „Haager Übereinkommen 947 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht“ vom 15.6.1955 geschaffen1. Das Übereinkommen ist seit 1964 in Kraft in Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden. Hinzugekommen sind Niger (10.12.1971) und die Schweiz (27.10.1972). Belgien ist zum 1.9.1999 ausgeschieden. Deutschland ist nicht beigetreten. Das Übereinkommen ist nachrangig gegenüber dem UN-Kaufrecht. Im Verhältnis zu CISG-Nichtvertragsstaaten kommt es jedoch zur Anwendung, da es gegenüber der Rom I-VO Vorrang hat (s. Rz. 78). Das Haager Übereinkommen gilt für – nicht näher definierte – internationale Warenkäufe. Die Parteien können frei vereinbaren, welcher Rechtsordnung sie ihren Kaufvertrag unterstellen (Art. 2). Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt das innerstaatliche Recht des Landes, in dem der Verkäufer bei Entgegennahme der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsniederlassung hatte (Art. 3 Abs. 1). Auf Kaufverträge zwischen ausländischen Käufern und französischen Lieferanten wenden französische Gerichte daher mangels einer Rechtswahl im Regelfall (französisches) Verkäuferrecht an2. Wird die Bestellung jedoch von einem Vertreter im Käuferland angenommen, so gilt dessen Recht (Art. 3 Abs. 2)3. Die wichtigsten Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 948 15.6.1955 lauten4: Art. 1 (1) Dieses Übereinkommen ist auf internationale Kaufverträge über bewegliche, körperliche Sachen anzuwenden. (2) Es ist nicht anwendbar auf Kaufverträge über Wertpapiere, über eingetragene See- und Binnenschiffe oder Luftfahrzeuge sowie auf gerichtliche Veräußerungen und die Zwangsverwertung infolge Pfändung. Auf Verkäufe durch Übergabe von Warenpapieren ist es dagegen anzuwenden.

1 Text des Entwurfs: RabelsZ 17 (1952), 269; vollständig in Rev.crit.d.i.p. 1964, 786. – Näher dazu Vischer/Huber/Oser, Rz. 377 ff.; Überblick bei Kegel/Schurig, S. 697 ff. 2 S. Cass.civ. 4.10.1989, Rev.crit.d.i.p. 79 (1990) 316 Anm. Lagarde; Cass.civ. 26.6.2001, D. 2001, 2591 Anm. Avena-Robardet (Französ.-schott. Kauf. Als Sachrecht nicht CISG, sondern nationales französ. Recht angewendet); Trib.com. Paris 27.11.1968, Rev.crit.d.i.p. 1969, 700; Trib.com.Paris 25.9.2001, Clunet 2003, 129 (Französ.-ir. Kauf. Als französ. Sachrecht CISG angewendet). – Näher Magnus, ZEuP 2002, 527 f. 3 Vgl. Cass.civ. 18.12.1990, J.C.P. 1992 II, 21824 Anm. Ammar; Trib.gr.inst. Dunkerque 19.2.1986, Clunet 113 (1986), 713 Anm. Kahn. 4 Übersetzung aus dem schweiz. Bundesblatt II 1971, 1049. Authentisch ist allein die französ. Fassung.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) (3) Für seine Anwendung werden Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher körperlicher Sachen den Kaufverträgen gleichgestellt, sofern die Partei, die sich zur Lieferung verpflichtet, die zur Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Rohstoffe zu beschaffen hat. (4) Eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht oder über die Zuständigkeit eines Richters oder eines Schiedsrichters genügt allein nicht, um dem Kaufvertrag die Eigenschaft eines internationalen Vertrages im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels zu geben. Art. 2 (1) Der Kaufvertrag untersteht dem innerstaatlichen Recht des von den vertragschließenden Parteien bezeichneten Landes. (2) Diese Bezeichnung muss Gegenstand einer ausdrücklichen Abrede sein oder unzweifelhaft aus den Bestimmungen des Vertrages hervorgehen. (3) Die Voraussetzungen für eine übereinstimmende Willensäußerung der Parteien über das als anwendbar erklärte Recht richten sich nach diesem Recht. Art. 3 (1) Fehlt eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht, die den Erfordernissen des vorstehenden Artikels genügt, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Bestellung von einer Geschäftsniederlassung des Verkäufers entgegengenommen, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich diese Geschäftsniederlassung befindet. (2) Der Kaufvertrag untersteht jedoch dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die Geschäftsniederlassung besitzt, die die Bestellung aufgegeben hat, sofern die Bestellung in diesem Lande vom Verkäufer oder seinem Vertreter, Agenten oder Handelsreisenden entgegengenommen wurde. (3) Handelt es sich um ein Börsengeschäft oder einen Verkauf durch Versteigerung, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichem Recht des Landes, in dem sich die Börse befindet oder in dem die Versteigerung stattfindet. Art. 4 Mangels einer ausdrücklichen, anders lautenden Vereinbarung ist das innerstaatliche Recht des Landes, in dem die auf Grund des Kaufvertrages gelieferten beweglichen körperlichen Sachen zu prüfen sind, maßgebend für die Form und die Fristen, in denen die Prüfung und die diesbezüglichen Mitteilungen zu erfolgen haben, sowie für die bei einer allfälligen Verweigerung der Annahme der Sachen zu treffenden Vorkehrungen. Art. 5 Dieses Übereinkommen gilt nicht für 1. die Handlungsfähigkeit; 2. die Form des Vertrages; 3. den Eigentumsübergang; indessen richten sich die verschiedenen Verpflichtungen der Parteien, insbesondere jene über die Gefahrentragung, nach dem Recht, das auf Grund dieses Übereinkommens auf den Kaufvertrag anzuwenden ist; 4. die Wirkungen des Kaufvertrages gegenüber allen anderen Personen als den Parteien.

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Sonstiges Einheitsrecht – Internationale Formulare Art. 6 In jedem der Vertragsstaaten kann die Anwendung des nach diesem Übereinkommen maßgebenden Rechtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden.

b) Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 22.12.1986 Literatur: Cohen/Ughetto, La nouvelle Convention de La Haye relative à la loi applicable aux ventes internationales de marchandises, D.S. 1986 Chron. 149; Lagarde, La nouvelle Convention de La Haye sur la loi applicable aux contrats de vente internationale de marchandises, Rev.int.dr.comp. Numéro spécial 7 (1985), 327; Loussouarn, La Convention de La Haye d’octobre 1985 sur la loi applicable aux contrats de vente internationale de marchandises, Rev.crit.d.i.p. 75 (1986), 271.

Die internationale Warenkäufe (Art. 1–4) erfassende Kaufrechts-Konvention1 949 sollte unter den Vertragsstaaten das Haager Übk. vom 15.6.1955 ersetzen (Art. 28). Tatsächlich ist sie aber nicht in Kraft getreten, da bislang nur Argentinien und Moldawien ratifiziert haben2. Konsumentenkäufe will die Konvention nur erfassen, wenn der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass der Kauf privaten Zwecken diente (Art. 2 lit. c). Das anzuwendende Recht – das auch das eines Nichtvertragsstaates sein kann (Art. 6) – wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl bestimmt (Art. 7). Fehlt es daran, so gilt grundsätzlich das Recht am Niederlassungsort des Verkäufers (Art. 8 Abs. 1). Käuferrecht kommt zur Anwendung, wenn Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss im Lande des Käufers erfolgen oder dort ausdrücklich die Lieferung erfolgen soll oder der Kauf auf einer Ausschreibung beruht (Art. 8 Abs. 2). Allerdings kann sich ausnahmsweise eine engere Beziehung durchsetzen (Art. 8 Abs. 3). Das Vertragsstatut gilt auch für die Gültigkeit von Eigentumsvorbehaltsklauseln und deren Wirkungen unter den Parteien (Art. 12 lit. e). Zwingendes Recht des Forums setzt sich gegen das Vertragsstatut durch (Art. 17). Gegenüber anderen Staatsverträgen auf vertragsrechtlichem Gebiet beansprucht das Übk. keinen Vorrang (Art. 22) und lässt das UN-Kaufrecht unberührt (Art. 23). c) Haager Übereinkommen über den Eigentumsübergang Das Haager Übereinkommen über das auf den Eigentumsübergang anzuwen- 950 dende Recht bei internationalen Mobiliarkäufen vom 15.4.1958 wurde von Italien ratifiziert3, ist aber nicht in Kraft getreten4.

1 Französ. Text: Rev.crit.d.i.p. 74 (1985), 773. – Näher dazu Vischer/Huber/Oser, Rz. 401 ff.; Überblick bei Kegel/Schurig, S. 697 ff. mwN. 2 Vgl. Magnus, in: Staudinger, Art. 28 EGBGB Rz. 173. 3 RabelsZ 27 (1962), 551. 4 Text des Übk.: RabelsZ 24 (1959), 145 f. S. Stoll, in: Staudinger, IntSachenR, Rz. 105.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

d) Haager Produkthaftungsübereinkommen und Rom II-VO 951 Das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht richtet sich nach der Rom IIVO1. Nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO geht das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts vor. Im Übrigen ist zu unterscheiden. Es gilt das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 lit. a Rom II-VO). Anderenfalls kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem das Produkt erworben wurde, falls es in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 lit. b Rom II-VO). Schließlich gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls es in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sie das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstabe n a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom II-VO). In Betracht kommt noch eine Ausweichklausel. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Art. 5 Abs 1 Rom II-VO bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat kann sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht (Art. 5 Abs. 2 Rom II-VO). Daher kommt eine akzessorische Anknüpfung an eine vertragliche Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Anspruchsgegner in Betracht2. Dabei wird angenommen, dass der Anspruchsgegner nicht der Produzent sein muss3, sondern auch der Verkäufer sein kann4. Auf diese Weise kann ein Anknüpfungsgelichklang von vertraglicher und deliktischer Haftung für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt erreicht werden. Das Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen wird von Art. 28 Abs. 1 Rom II-VO geregelt. Danach berührt die Rom II-VO nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Die Vertragsstaaten können daher weiterhin die

1 Heiderhoff, Eine europäische Kollisionsnorm für die Produkthaftung, GPR 2005, 92; Leible/Lehmann, Die neue EG-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), RIW 2007, 721; Spickhoff, Die Produkthaftung im Europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht, in: Die richtige Ordnung – Festschr. Kropholler (2008), S. 671; G. Wagner, Die neue Rom II-Verordnung, IPRax 2008, 1. 2 Junker, in: MünchKomm, 5. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rz. 53. 3 S. aber Spickhoff, Festschr. Kropholler (2008), S. 671 (688). 4 Junker, in: MünchKomm, 5. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rz. 53.

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Haager Produkthaftungskonvention vom 2.10.1973 anwenden1. Sie gilt für Finnland (seit dem 1.11.1992), Frankreich (1.10.1977), Jugoslawien (1.10.1977), Kroatien (1.10.1977/8.10.1991), Luxemburg (1.8.1985), Mazedonien (1.10.1977/ 20.9.1993), die Niederlande (1.9.1979), Norwegen (1.10.1977), Slowenien (1.10.1977/8.6.1992) und Spanien (1.2.1989)2. In Deutschland kommt nur die Rom II-VO zur Anwendung; vgl. auch oben Rz. 945. 3. Internationale Formulare a) Incoterms Literatur: Basedow, Die Incoterms und der Container oder wie man kodifizierte Usancen reformiert, RabelsZ 43 (1979), 116; Bredow/Seiffert, INCOTERMS 2000 (2000); Eisemann/Melis, Incoterms. Ausgabe 1980 (Wien 1982); Fink, Reichweite von Incoterms im internationalen Zuckerhandel, RIW 1991, 470; M. Kolter, Zur rechtlichen Einordnung typischer Handelsklauseln unter besonderer Berücksichtigung des EAG, EKG und UNKaufrechts (Diss. Marburg 1991); Lebuhn, FOB und FOB-Usancen europäischer Seehäfen sowie Lieferklauseln im internationalen Handel, 3. Aufl. (1971); Lehr, Die neuen Incoterms, VersR 2000, 548; Liesecke, Die typischen Klauseln des internationalen Handelsverkehrs in der neueren Praxis, WM 1978 Beil. 3; Piltz, INCOTERMS 2000, RIW 2000, 485; Schneider, Incoterms 1990, RIW 1991, 91; Schüssler, Die Incoterms – Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln, DB 1986, 1161; Welling, Gefahrtragung im UN-Kaufrecht und deren Beeinflussung durch die Incoterms 2000, WBl. 2001, 397.

Eine wichtige Rolle spielen bei internationalen Käufen international gebräuch- 952 liche Vertragsklauseln, darunter vor allem die revidierten „Incoterms 2000“3. Die Incoterms sollen jenen Firmen, die sich nicht auf Standardbedingungen oder allgemeine Verkaufsbedingungen bestimmter Branchen beziehen können, die Möglichkeit bieten, sich auf eine Reihe von Regeln zu berufen. Dadurch können Schwierigkeiten beseitigt werden, die sich bei internationalen Kaufverträgen deswegen ergeben, weil gewisse Vertragsformeln nicht immer im gleichen Sinne verstanden wurden. Die Incoterms sind internationale Regeln zur Auslegung von dreizehn im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferklauseln: Gruppe E: Abholklausel EXW Ab Werk

1 Text: RabelsZ 37 (1973), 594. Näher: Kuhlen, Produkthaftung im internationalen Kaufrecht (1996); W. Lorenz, Der Haager Konventionsentwurf über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht, RabelsZ 37 (1973), 317; Wandt, Internationale Produkthaftung (1995). S. auch Gildeggen, Internationale Produkthaftung (2005); Hess/ Holtermann, Produkthaftung in Deutschland und Europa (2008). 2 Vgl. auch von Hoffmann, in: Staudinger, Art. 38 EGBGB nF Rz. 472. 3 International Rules for the Interpretation of Trade Terms, Règles Internationales pour l’Interprétation des Termes Commerciaux, Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln. – Text bei Häberle, Handbuch für Kaufrecht, S. 985 ff.; Baumbach/Hopt, Anh. 6; Schlechtriem/WSchwenzer, Anh. IV; Schmidt, in: MünchKomm HGB, § 346 HGB Rz. 116.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

Gruppe F: FCA FAS FOB

Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt Frei Frachtführer Frei Längsseite Seeschiff Frei an Bord

Gruppe C: CFR CIF CPT CIP

Haupttransport vom Verkäufer bezahlt Kosten und Fracht Kosten, Versicherung, Fracht Frachtfrei Frachtfrei versichert

Gruppe D: DAF DES DEQ DDU DDP

Ankunftsklauseln Geliefert Grenze Geliefert ab Schiff Geliefert ab Kai (verzollt) Geliefert unverzollt Geliefert verzollt

Das Einheitskaufrecht hat nichts an den Incoterms und ihrer Bedeutung geändert. Die Rechtsnatur der Incoterms, die nicht durch einen internationalen Staatsvertrag vereinbart, sondern von der IHK aufgestellt wurden, ist umstritten1. Nehmen die Parteien im Kaufvertrag jedoch auf sie Bezug, so sind sie – wie andere Geschäftsbedingungen auch – für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Haben die Parteien dies nicht getan, so wird bedeutsam, ob sie einen Handelsbrauch bilden. Dies kann nicht ohne weiteres bejaht werden2. Gleichwohl wird ihnen diese Rolle in Ländern oft zufallen, deren Vertreter in der IHK die Incoterms angenommen haben3. b) Trade Terms 953 Von 1953 datieren die (nationalen) „Trade Terms“4. Sie sind die Aufzeichnung von Handelsbräuchen einer Reihe von Ländern durch die jeweiligen Landesgruppen der Internationalen Handelskammer. Manchmal wird vertreten, sie sollten als nationaler Handelsbrauch dann gelten, wenn die Vertragsparteien keine Bestimmung über die Auslegung einer Klausel getroffen und sich auch nicht auf die Incoterms bezogen haben. Im Zweifel solle jede Partei sich als Schuldner auf die Trade Terms ihres Heimatlandes (dh. des Ortes, an dem die 1 Vgl. Basedow, RabelsZ 43 (1979), 125 ff. 2 Vgl. Sonnenberger, Verkehrssitten im Schuldvertrag (1969), S. 78 f.; Schmidt, in: MünchKomm HGB, § 346 HGB Rz. 112; Baumbach/Hopt, (6) Incoterms Einl. Rz. 7: Grundsätzlich als AGB anzusehen. Für eine Berücksichtigung im Wege der Auslegung Weick, Freundesgabe Söllner (1990), S. 607 (617). 3 S. OLG München 19.12.1957, NJW 1957, 426 = AWD 1958, 79 („Die in Incoterms niedergelegten Regeln geben nicht einen allgemein gültigen Handelsbrauch wieder, wobei ausdrückliche Bezugnahme auf ‚Incoterms 1953‘ zur Vermeidung von Unklarheiten empfohlen wird. Auch wenn dies – wie hier nicht geschehen ist, wird mangels entgegenstehender Anhaltspunkte freilich von der in Incoterms gegebenen Auslegung ausgegangen werden können.“). 4 Text: Hefermehl, in: Schlegelberger, HGB, Bd. IV, 5. Aufl. (1976), § 346 HGB Rz. 56.

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durch den Brauch belastete Partei ihre tatsächliche Niederlassung hat) berufen können. Die Eigenschaft der Trade Terms als Handelsbrauch wird verschiedentlich bezweifelt1. Sie seien als Gesamtheit zunächst nur Regeln, die über ihre tatsächliche Übung nichts aussagen könnten2. Es kommt demnach auf die einzelne Klausel an3. Anerkannt ist, dass die Parteien selbst wählen können, welchem Handelsbrauch sie sich unterstellen wollen4. Dabei handelt es sich aber nur um eine materiellrechtliche Verweisung im Rahmen des Vertragsstatuts5. Haben die Parteien nichts vereinbart und werden Handelsbräuche bzw. Verkehrssitten geltend gemacht, so ist zunächst festzustellen, ob die auf den Handelsbrauch verweisende Auslegungsvorschrift selbst anwendbar ist. Dafür sind die Regeln des Vertragsstatuts anzuwenden6. Dieses Recht muss auch bestimmen, welchen örtlichen Handelsbrauch es zugrunde legt. Das erscheint richtiger als diese Frage nun wieder „kollisionsrechtsähnlich“ zu behandeln. Die Bestimmung der persönlichen oder räumlichen Anwendbarkeit ist somit ein reines Interpretationsproblem des anwendbaren Rechts7. Nach deutschem Recht ist der Vertrag regelmäßig entsprechend den Verkehrssitten am Erklärungs- oder Erfüllungsort auszulegen. Dabei ist gleichgültig, ob am Geschäft ein Ausländer beteiligt ist oder die Verkehrssitte über die Grenzen eines Staates hinaus ausgeübt wird8. c) ECE-Bedingungen Literatur: Bartels/Motomura, Haftungsprinzip, Haftungsbefreiung und Vertragsbeendigung beim internationalen Kauf, RabelsZ 43 (1979), 649; Cornil, The ECE General Conditions of Sale, J.W.T.L. 3 (1969), 390; Dilger, Das Zustandekommen von Kaufverträgen im Außenhandel nach internationalem Einheitsrecht und nationalem Sonderrecht, RabelsZ 45 (1981), 169; Ferid, Die Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Anlagegütern (Schriftenreihe der Bundesstelle für Außenhandelsinformation; 1954); Schmitthoff, Das neue Recht des Welthandels, RabelsZ 28 (1964), 47.

Lieferbedingungen sind auch von der Europäischen Wirtschaftskommission 954 der Vereinten Nationen (U.N. Economic Commission for Europe) aufgestellt worden9. Davon sind zu erwähnen: 1 Dahingestellt von OLG Karlsruhe 12.2.1975, RIW 1975, 225. 2 Sonnenberger, Verkehrssitten im Schuldvertrag (1969), S. 78 f.; H. G. Ficker, RabelsZ 1956, 367. 3 Schmidt, in: MünchKomm HGB, § 346 HGB Rz. 110. Vgl. Hefermehl, in: Schlegelberger, HGB, § 346 HGB Rz. 52. 4 Lüderitz, JZ 1963, 170 f. 5 Sonnenberger, Verkehrssitten im Schuldvertrag (1969), S. 194. 6 OLG Frankfurt a.M. 4.4.1973, IPRspr. 1973 Nr. 6 = AWD 1973, 558. 7 Vgl. Lüderitz, JZ 1963, 170 f. 8 BGH 2.5.1984, IPRspr. 1984 Nr. 37 = MDR 1985, 50 (Verkauf von Koks unter deutschen Kaufleuten; Schiffsverladung in Belgien. Die Geltung des ausländischen Handelsbrauchs am Erfüllungsort bewirkte nicht ohne weiteres, dass ihm die Vertragsparteien auch unterworfen waren). 9 Text: Zweigert/Kropholler, Bd. I S. 787 ff.; vgl. Schmitthoff, RabelsZ 28 (1964), 65 ff.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

– ECE-Bedingungen Nr. 188 (Westfassung)1 und Nr. 574 (Ostfassung) von 1953 bzw. 1955: Allgemeine Lieferbedingungen für den Export von Anlagegütern; – ECE-Bedingungen Nr. 188 A (Westfassung) und Nr. 574 A (Ostfassung) von 1957: Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen2; – ECE-Bedingungen Nr. 188 B (Westfassung) und Nr. 574 B (Ostfassung): Zusatzbestimmungen für die Überwachung der Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland; – ECE-Bedingungen Nr. 730 für den Import und Export von langlebigen Konsumgütern und anderen Serienerzeugnissen der Metall verarbeitenden Industrie von 1961. Die Westfassungen der ECE-Bedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen der einzelnen Branchen weite Verbreitung finden, nehmen auf die Incoterms Bezug. Sie werden durch Vereinbarung der Parteien Vertragsinhalt (zum Zustandekommen des Vertrages Rz. 281). Die Ostfassungen waren für den Osthandel gedacht. Die Verwendung von Formularbedingungen erspart nicht, soweit sie keine Rechtswahlkausel enthalten, eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts3 (vgl. Rz. 127). 955–960 Frei.

III. Bestimmung des Vertragsstatuts Literatur zum Internationalen Privatrecht: H. Beck, Der Kauf über die Grenze, in: Prütting (Hrsg.), Recht und Gesetz im Dialog III (1986), S. 33; Buchmüller, Das Verfolgungsrecht des unbezahlten Verkäufers im deutschen Kollisionsrecht (Diss. Konstanz 1982); Dutta, Der europäische Letztverkäuferregress bei grenzüberschreitenden Absatzketten im Binnenmarkt, ZHR 171 (2007), 79; Fawcett Harris/Bridge (Hrsg.), International Sale of Goods in the Conflict of Laws (Oxford 2005); Fetsch, Eingriffsnormen und EG-Vertrag (2002); Geisler, Die engste Verbindung im Internationalen Privatrecht (2001); Häberle (Hrsg.), Handbuch für Kaufrecht, Rechtsdurchsetzung und Zahlungssicherung im Außenhandel (2002); Hanisch, Internationalprivatrechtliche Fragen im Kunsthandel, Festschr. Müller-Freienfels (1986), S. 193; Kreuzer, Das IPR des Warenkaufs in der deutschen Rechtsprechung (1964); H. E. Kroeger, Der Schutz der „marktschwächeren“ Partei im Internationalen Vertragsrecht (1984); Lorenz, Formularpraxis und Rechtsvereinheitlichung im internationalen Kaufrecht, ZHR 126 (1963), 146; Lorenz, Das IPR der Pro1 Deutscher Text mit Anlage der deutschen Metall verarbeitenden Industrie bei Schlechtriem, in: von Caemmerer/Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (2. Aufl. 1995), Anh. IV 1. 2 Deutscher Text bei Schlechtriem, in: von Caemmerer/Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (2. Aufl. 1995), Anh. VI 2 mit Anlage der deutschen Metall verarbeitenden Industrie. Vgl. auch Graue, Der Liefervertrag mit Montageverpflichtung, AcP 163 (1964), 401 (413). 3 Zur Auslegung s. von Hoffmann, AWD 1970, 247.

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Bestimmung des Vertragsstatuts duktenhaftpflicht, Festschr. Wahl (1973), S. 185; S. Lorenz, Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf und Internationales Privatrecht, Festschr. Jayme (2004), S. 533; Mankowski, Internationales Privatrecht, in: Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen und elektronische Marktplätze, 2. Aufl. (2005), S. 435; Merschformann, Die objektive Bestimmung des Vertragsstatuts beim internationalen Warenkauf (1991); G. W. Neumann, Internationale Kaufverträge aus der Sicht der deutschen Industrie, in: Bundesstelle für Außenhandelsinformation, Vertragsgestaltung bei Kaufverträgen unter ausländischem Recht (1985), S. 191; Piltz, Internationales Kaufrecht, NJW 1989, 615; Piltz, Anwendbares Recht in grenzüberschreitenden Kaufverträgen, IPRax 1994, 191; Quittnat, Das Recht der Außenhandelskaufverträge (1988); Rugullis, Die objektive Anknüpfung von Konnossem*nten, TranspR 2008, 102; Schmitt, Intangible goods als Leistungsgegenstand internationaler online-Kaufverträge im UN-Kaufrecht und internationalen Privatrecht (2002); Siehr, Das Lösungsrecht des gutgläubigen Käufers im IPR, ZvglRW 83 (1984), 100; von Sprecher, Der internationale Kauf, Abkommen und Abkommensentwürfe zur Vereinheitlichung der Kollisionsnormen des Kaufvertrags (Zürich 1956); Vischer, Das Haager Abkommen betreffend das auf den internationalen Warenkauf anwendbare Recht und die Praxis des schweizerischen Bundesgerichts, SchweizJahrbIntR 1964, 49; Wind, Der Lieferanten- und Herstellerregress im deutsch-italienischen Rechtsverkehr (2006). Literatur zum ausländischen Kaufrecht: Mehrere Länder/Rechtsvergleichung: Bacher, Irrtumsanfechtung, vertragswidrige Leistung und Sachmängelgewährleistung beim Kauf (1996); Bundesstelle für Außenhandelsinformation, Rechtsfragen im Auslandsgeschäft, Kurzdarstellung ausgewählter Fragen – Europa (1980); Bundesstelle für Außenhandelsinformation, Vertragsgestaltung bei Kaufverträgen unter ausländischem Recht – Zur Ausarbeitung von Exportbedingungen betr. Brasilien, Frankreich, Großbritannien und die USA (1985); Cardachi, La vente en droit comparé occidental et oriental (Paris 1968); Digenopoulos, Die Abwandlung der CIF- und FOB-Geschäfte im modernen Überseekaufrecht (1978); Flesch, Mängelhaftung und Beschaffenheitsirrtum beim Kauf (1994); Graue, Die mangelfreie Lieferung beim Kauf beweglicher Sachen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung über Erfüllung, Gewährleistung und Garantie (1964); Kramer, Die Abgrenzung von Gewährleistung und Irrtumsanfechtung beim Kauf nach schweizerischem, deutschem und österreichischem Recht, JBl. 1971, 294; Kramer, Der Ersatz des Erfüllungsinteresses bei Sachmängelhaftung. Die Regelungen des österreichischen, deutschen und schweizerischen Rechts sowie des Einheitlichen Kaufgesetzes, RabelsZ 36 (1972), 653; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung I-III (Loseblatt) (betr. USA, England, Italien, Dänemark, Österreich, Schweiz); Lafili/Gevurtz/Campbell (Hrsg.), Survey of the International Sale of Goods (Deventer 1986); MaxPlanck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Die materielle Gültigkeit von Kaufverträgen. Ein rechtsvergleichender Bericht, 2 Bde. (1968); Rabel, Das Recht des Warenkaufs. Eine rechtsvergleichende Darstellung Bd. I (1936), Bd. II (bearbeitet von von Dohnanyi und Käser, 1958); A. Roth, Abstraktions- und Konsensprinzip und ihre Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Kaufvertragsparteien, ZvglRW 92 (1993), 371; Schön, Allgemeines Vertragsrecht und Kaufvertragsrecht (2003); Valcárcel Schnüll, Die Haftung des Verkäufers für Fehler und zugesicherte Eigenschaften im europäischen Rechtsvergleich (Diss. Bonn 1994); Wesch, Die Produzentenhaftung im internationalen Rechtsvergleich (1994); von Westphalen (Hrsg.), Handbuch des Kaufvertragsrechts in den EG-Staaten einschl. Österreich, Schweiz und UN-Kaufrecht (1992). Einzelne Länder: England: Diedrich, Verbraucherschutz im neuen englischen Kaufrecht, VuR 1995, 399; Kessel, Grundlagen vertraglicher Gewährleistungsgestaltungen beim Erwerb von ‚shares’ in England, RIW 1997, 285; Lotter, Der englische Liefervertrag (1973); H.-F. Müller, Die jüngsten Änderungen im englischen Kaufrecht durch den Sale of Goods (Amendment) Act 1995, RIW 1996, 542; Nickel/Saenger, Die warranty-Haftung des englischen Rechts,

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) JZ 1991, 1050; Zerres, Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse im deutschen und englischen Kaufrecht, ZvglRW (2005), 287. Frankreich: P. Bauer, Der Kauf über die Grenze, in: Prütting (Hrsg.), Recht und Gesetz im Dialog III (1986), S. 22; Eujen/Müller-Freienfels, Zur Schadensersatzhaftung eines französischen Warenherstellers gegenüber dem deutschen Abnehmer, AWD 1972, 503; Ferid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht, Bd. 2, 2. Aufl. (1986); Kaschefi, Sachmängelhaftung im französischen Kaufrecht vor und nach Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (2008); Krenz, Bestimmbarkeit des Preises und der Leistung bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen Verträgen nach französischem Recht, RIW 1997, 201; Oeckinghaus, Kaufvertrag und Übereignung beim Kauf beweglicher Sachen im deutschen und französischen Recht (1973); Witz/Bopp, Anwendbarkeit französischen Rechts und Vertragstyp, in: Witz/Bopp (Hrsg.), Französisches Vertragsrecht für deutsche Exporteure (1989), S. 14; Witz/Wolter, Das Ende der Problematik des unbestimmten Preises in Frankreich, ZEuP 1996, 648; Witz/Zierau, Gattungskauf nach französischem Recht und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), IPRax 1991, 95. Griechenland: Stringari, Die Haftung des Verkäufers für mangelbedingte Schäden (2007); Stringari, Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nach griechischem Recht, ZEuP 2008, 563. Italien: Becker, Abweichen vom Marktpreis, ZEuP 1997, 475; Ferrante, Die neuen Vorschriften des italienischen Codice Civile über den Verbrauchsgüterkauf, VuR 2003, 165; Ferrante, Die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG im italienischen Recht, RIW 2003, 570; Jayme, Konsensualprinzip und obligatorischer Kaufvertrag im italienischen Zivilrecht, Festschr. Mühl (1981), S. 339; Petzold, Exportverträge im deutsch-italienischen Handel, in: von Boehmer (Hrsg.), Deutsche Unternehmen in Italien (1993), S. 87. Niederlande: Janssen, Die Untersuchungs- und Rügepflichten im deutschen, niederländischen und internationalen Kaufrecht (2001). Polen: Gralla, Kauf und Eigentumsübertragung im polnischen Zivilgesetzbuch, WiRO 1995, 59; Jara, Die besonderen Bedingungen für den Abschluss und die Erfüllung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen unter Beteiligung von Verbrauchern, WiRO 1996, 258. Russland: Gutbrod, Das Kaufrecht nach dem russischen Zivilgesetzbuch, WiRO 1996, 330; Ruwwe, Grundzüge des russischen Kaufrechts, WiRO 1999, 41; Steininger, Das russische Kaufrecht (2001). Schweden: Hellner, The Influence of the German Doctrine of Impossibility on Swedish Sales Law, Festschr. Rheinstein Bd. 1 (1969), S. 705; Woschnagg, Das neue schwedische Kaufrecht, RIW 1992, 117; Sandstedt, Schwedisches Kaufrecht und die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, IHR 2007, 90, 50. Schweiz: Magaud, Die Vorteile der Anwendung schweizerischen Rechts bei verborgenen Mängeln im Recht der internationalen Warenkaufverträge, RIW 1996, 387; Schnyder, Folgeschäden von Sachmängeln im deutschen und im schweizerischen Kaufrecht, ZvglRW 83 (1984), 84; Voser/Boog, Die Wahl des Schweizer Rechts, RIW 2009, 126. Türkei: Demirelli, Die Sachmängelhaftung des Verkäufers beim Kauf beweglicher Sachen nach deutschem und türkischem Recht mit einem Blick auf das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (1990). USA: Braucher, The Law of Contract in the Uniform Commercial Code, RabelsZ 31 (1967), 589; Cerutti, Das US-amerikanische Warenkaufrecht (1998); Dielmann, Produkthaftung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Die AG 1987, 108; K. Finke, Die Bedeutung der Handelsklauseln für den Gefahrübergang nach deutschem und US-amerikanischem Recht (1984); Hager, Die Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Nichtabnahme der

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Bestimmung des Vertragsstatuts Ware nach amerikanischem, deutschem und Einheitlichem Haager Kaufrecht (Arbeiten zur Rechtsvergleichung Bd. 71, 1975); Hoechst, Die US-amerikanische Produzentenhaftung (1986); Kremer, Die mangelhafte Teillieferung im deutsch-US-amerikanischen Rechtsverkehr (2002); H. Lang, Zur Haftung des Warenlieferanten bei „weiterfressenden“ Mängeln im deutschen und angloamerikanischen Recht (1981); de Lousanoff, Theorie und Praxis der US-amerikanischen Produzentenhaftung, ZHR 151 (1987), 72; Marschall von Bieberstein, Die Produktenhaftpflicht in der neueren Rechtsprechung der USA (1975); Mentschikoff, The Uniform Commercial Code, RabelsZ 30 (1966), 403; Meyer-Lindemann, Die Bedeutung der Schadensersatzhaftung des Verkäufers für unterlassene Aufklärung von Sachmängeln (1987); Schwenk, Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel nach dem Uniform Commercial Code und dem Einheitlichen Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, RabelsZ 35 (1971), 645; Schwenzer, Die Freizeichnung des Verkäufers von der Sachmängelhaftung im amerikanischen und deutschen Recht (1979); Wölker, Aspekte der Haftung für gebrauchte Produkte in den USA, ZvglRW 85 (1986), 164.

1. Rechtswahl Das Vertragsstatut des Fahrniskaufs wird wie für jeden schuldrechtlichen Ver- 961 trag nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen bestimmt (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO). Eine Rechtswahlbeschränkung besteht für den Verbrauchsgüterkauf (vgl. Rz. 4141 ff.). Weist ein solcher Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines EU/EWR-Staates auf, so darf die Wahl des Rechts eines Nichtmitgliedstaates den Verbraucherschutz nicht beeinträchtigen1. Dieser Schutz wird von Art. 46b (früher Art. 29a) EGBGB gesichert (s. Rz. 4231 ff.). Die Rechtsprechung stützt sich bei der Bestimmung des Vertragsstatuts seit jeher auf bestimmte Umstände, die für den stillschweigenden Parteiwillen und zT auch für eine objektive Anknüpfung herangezogen wurden2. Heute ist schärfer zwischen stillschweigender Rechtswahl (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO) und objektiver Anknüpfung (Art. 4 Rom I-VO) zu trennen. Als Indizien für eine stillschweigende Rechtswahl sind vor allem zu nennen: – Eine einheitliche Gerichtsstandsvereinbarung ist meist als Indiz dafür gewertet worden, dass die Parteien außer der Zuständigkeit des Gerichts auch die lex fori gewählt haben3 (dazu näher oben Rz. 116 f.). – Eine Schiedsabrede. Insbesondere die Vereinbarung eines bestimmten institutionellen Schiedsgerichts bedeutet einen sehr starken Hinweis auf die Geltung des Rechts am Ort dieses Gerichts4 (oben Rz. 118 ff.).

1 Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. EG 1999 Nr. L 171, S. 12. – Näher dazu Jayme/Kohler, IPRax 2002, 463; Fetsch, S. 294 ff. 2 Vgl. IPG 1984 Nr. 4 (Göttingen). 3 ZB OLG Zweibrücken 26.7.2002, IHR 2002, 67 = IPRspr. 2002 Nr. 27. – Vgl. Kreuzer, IPR des Warenkaufs, S. 197 ff. 4 S. schon Kreuzer, S. 199 f.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

– Das Prozessverhalten der Parteien, wenn sie mit der Anwendung einer Rechtsordnung einverstanden sind1 (vgl. Rz. 121 ff.). – Die Vereinbarung eines gemeinsamen Erfüllungsortes2 (vgl. Rz. 124). Verpflichtet sich der deutsche Käufer, den Kaufpreis an eine vom Verkäufer bestimmte ausländische Bank zu überweisen, so liegt darin jedoch noch keine Änderung des Erfüllungsortes für die Zahlungspflicht des Käufers3. Ist der Käufer verpflichtet, am Niederlassungsort des Verkäufers ein Akkreditiv zu stellen, so hat man dies als Hinweis für die Geltung des Verkäuferrechts gewertet4. Eine Versendung der Ware „franko Bahn“ lässt dagegen noch keinen Schluss auf das anwendbare Recht zu5. 2. Objektive Anknüpfung a) Vorrang des Verkäuferrechts 962 Das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht wird von Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO klargestellt (Text oben S. 1). Danach unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen (goods, biens)6 dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies deckt sich mit Art. 4 Abs. 2 EVÜ (Art. 28 Abs. 2 EGBGB). Danach kommt es auf die charakteristische Leistung an, die vom Verkäufer erbracht wird7. Daher ist auf den Fahrniskauf grundsätzlich einheitlich Verkäuferrecht anzuwenden. Wegen der Beschränkung auf bewegliche Sachen besteht ein inhaltlicher Gleichlauf mit Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelst. 1 EuGVO8. Kaufverträge über andere Gegenstände unterliegen der Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO. Auf die Regel über die charakteristische Leistung (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO) braucht nicht zurückgegriffen zu werden9, wohl aber kann die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO zum Zuge kommen10. Wird der Kauf im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers abgeschlossen, so gilt das Recht seiner Niederlassung (Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO). 1 S. etwa BGH 12.12.1990, IPRspr. 1990 Nr. 44 = NJW 1991, 1292. Zum alten Recht Nachw. bei Kreuzer, S. 194 ff. 2 Vgl. Kreuzer, S. 203. 3 BGH 19.10.1960, IPRspr. 1960/61 Nr. 28 = JZ 1961, 261. 4 S. OLG Düsseldorf 29.9.1970, IPRspr. 1970 Nr. 15 = AWD 1971, 238 (239) (Lieferung aus den USA. Kaufpreis sollte durch in New York zu stellendes Akkreditiv beglichen werden; New Yorker Recht angewendet); OLG Schleswig 11.10.1973, IPRspr. 1974 Nr. 12 (Deutscher Verkäufer sollte für engl. Käufer Draht nach Ghana liefern. Käufer sollte Akkreditiv in Hamburg stellen; deutsches Recht angewendet). 5 RG 4.2.1913, RGZ 81, 273 (276); BGH 19.10.1960, IPRspr. 1960/61 Nr. 28 = JZ 1961, 261. Käuferrecht wollen gelten lassen, wenn die Ware auf Gefahr des Verkäufers reist, Kegel/Schurig, S. 664. 6 Dafür, dass statt „biens“ „marchandises“ gemeint sind Azzi, D. 2008, 2169 f. 7 Zum alten EVÜ Bericht Giuliano/Lagarde, S. 52 f. Ebenso Merschformann, S. 130; Dicey/Morris, II Rz. 33-113. 8 Wagner, IPRax 2008, 382. 9 Wagner, IPRax 2008, 386. 10 Wagner, IPRax 2008, 386.

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Bestimmung des Vertragsstatuts

Folglich unterliegt ein Kaufvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Verkäufer grundsätzlich deutschem Recht1. Dagegen gilt für den Kauf von einem ausländischen Verkäufer dessen Recht2. Ob der Käufer die Sache weiterverkaufen oder verarbeiten will, ist irrelevant3. Das Recht der charakteristischen Leistung gilt nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO für den Rechtskauf4 sowie den Verkauf von Wertpapieren5. Für die Maßgeblichkeit des Rechts des Verkäufers sprechen sich auch viele andere Rechtsordnungen aus6. In der Schweiz gilt ebenfalls Verkäuferrecht (Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG). Dies entspricht der früheren Rechtsprechung7.

1 So zB BGH 13.5.1997, IPRspr. 1997 Nr. 38 (LS) = NJW 1997, 2322; BGH 1.6.2005, IPRax 2006, 594 (m. Aufs. Leible/Sommer, IPRax 2006, 568) = IPRspr. 2005 Nr. 110; OLG Karlsruhe 9.10.1992, IPRspr. 1992 Nr. 199 = NJW-RR 1993, 567; OLG Karlsruhe 11.2.1993, IPRspr. 1993 Nr. 136 = DZWiR 1994, 70 Anm. Chillagano-Busl; OLG Köln 16.10.1992, RIW 1993, 143 (Anm. Diedrich, RIW 1993, 758) = IPRax 1994, 210 (m. Aufs. Piltz, IPRax 1994, 191); OLG Naumburg 19.5.1993, WM 1994, 906 (Verkauf in die Ex-DDR); OLG Hamburg 28.2.1997, IPRspr. 1997 Nr. 176; LG München I 29.5.1995, IPRspr. 1995 Nr. 146 = IPRax 1996, 266 (m. Aufs. Trunk, IPRax 1996, 249) = NJW 1996, 401. 2 S. etwa OLG Düsseldorf 10.2.1994, RIW 1995, 53 (Frankreich); OLG Düsseldorf 9.6.1994, IPRspr. 1994 Nr. 35A = NJW-RR 1995, 1396 (Teppichkauf in der Türkei während Kreuzfahrt); OLG Düsseldorf 24.4.1997, IPRspr. 1997 Nr. 145 (Italien); OLG Düsseldorf 26.10.1999, IPRspr. 1999 Nr. 35 = MDR 2000, 575 (Türkei); OLG Koblenz 23.2.1990, IPRspr. 1990 Nr. 228 = IPRax 1991, 241 (m. Aufs. Hanisch, IPRax 1991, 215) (Italien); OLG Frankfurt a.M. 13.6.1991, IPRspr. 1991 Nr. 38 = NJW 1991, 3102 (Frankreich); OLG Frankfurt a.M. 18.1.1994, IPRspr. 1994 Nr. 24 = NJW 1994, 1013 (Italien); OLG Frankfurt a.M. 22.5.2007, NJW-RR 2007, 1357 (Türkei); OLG Köln 2.10.1992, RIW 1992, 1021 = IPRax 1994, 213 (m. Aufs. Piltz, IPRax 1994, 191) (Niederlande); OLG Köln 15.5.1996, IPRspr. 1996 Nr. 35 = NJW-RR 1997, 182 (Belgien); OLG Karlsruhe 20.11.1992, IPRspr. 1992 Nr. 50 = NJW-RR 1993, 1316 (Frankreich); OLG München 2.3.1994, IPRspr. 1994 Nr. 30 = NJW-RR 1994, 1075 (schwed. Zinssatz); OLG Stuttgart 21.8.1995, IPRspr. 1995 Nr. 42 = IPRax 1996, 139 (LS) Anm. Kronke (Italien); OLG Naumburg 31.3.1998, IPRspr. 1998 Nr. 30 (Türkei); KG 2.2.2006, IPRspr. 2006 Nr. 6 = RIW 2006, 865 (Marokko); LG Hamburg 26.9.1990, IPRspr. 1990 Nr. 42 = IPRax 1991, 400 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1991, 376); LG Aachen 3.4.1990, IPRspr. 1990 Nr. 31 = RIW 1990, 491 (Italien); LG Düsseldorf 5.12.1990, IPRspr. 1990 Nr. 43 = NJW 1991, 2220 (Türkei); LG Baden-Baden 14.2.1997, IPRspr. 1997 Nr. 31 (Türkei); LG Hamburg 18.2.1999, IPRspr. 1999 Nr. 30 = RIW 1999, 391 (Türkei); LG Duisburg 17.4.1996, IPRspr. 1996 Nr. 148 = RIW 1996, 774 (Italien); LG Köln 9.10.1996, IPRspr. 1996 Nr. 156 = RIW 1997, 956 (Belgien); LG Stendal 12.10.2000, IPRspr. 2000 Nr. 27 = IHR 2001, 30 (Italien); AG Duisburg 13.4.2000, IPRspr. 2000 Nr. 23 = IHR 2001, 114 (Italien). 3 Anders OLG Köln 12.5.1975, OLGZ 1975, 454 = IPRspr. 1975 Nr. 12. 4 Wagner, IPRax 2008, 386. – S. bereits LG Bonn 20.1.1999, IPRspr. 1999 Nr. 29 = RIW 1999, 879; Thorn, in: Palandt, Art. 28 EGBGB Rz. 8; Magnus, in: Staudinger, Art. 28 EGBGB Rz. 193. 5 Einsele, Wertpapierrecht als Schuldrecht (1995), S. 395 ff. – Vgl. BGH 9.10.1986, RIW 1987, 148 = JR 1987, 198 Anm. Dörner. 6 So zB Art. 1211 Abs. 3 Nr. 1 russ. ZGB. Zu den USA Weitnauer, S. 96 f. 7 Schweiz. BG 25.2.1975, BGE 101 II 83 = RIW 1976, 46. Vgl. Schnitzer, Rec. des Cours 1968, I, 597 ff.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

Schiedsgerichte der IHK haben ebenfalls häufig das Verkäuferrecht für maßgeblich gehalten1. b) Ausnahmen 963 Früher wurde bei Messegeschäften häufig auf das Recht des Messeortes abgestellt. Heute wird hingegen der Umstand, dass ein Kaufvertrag auf einer Messe abgeschlossen wurde, meist als zufällig angesehen und nicht mehr berücksichtigt, wenn der Vertrag nicht bereits am Messe- oder Marktort erfüllt worden ist2 (vgl. auch oben Rz. 200 f.). Auf Börsenkäufe sollte dagegen grundsätzlich das am Börsenplatz geltende Recht anwendbar sein3. Zu Kauf und Verkauf in multilateralen Systemen (Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom I-VO), s. Rz. 2341 ff. Zum Kauf auf Versteigerungen (Art. 4 Abs. 1 lit. g Rom I-VO) s. unten Rz. 1031 ff. 964 Darüber hinaus besteht weitgehende Übereinstimmung, dass es von der Maßgeblichkeit der charakteristischen Leistung weitere Ausnahmen geben muss (zur sog. Ausweichklausel s. Rz. 169 ff., zu Verbraucherverträgen s. Rz. 4141 ff.). Auch beim Warenkauf kann in Abweichung von der charakteristischen Leistung eine noch engere Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung vorliegen, die nach Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO zu berücksichtigen ist. Dies kann zB bei Verträgen mit Angehörigen der ausländischen Streitkräfte der Fall sein (dazu Rz. 195). Die charakteristische Leistung darf jedoch nicht unter Berufung auf irrelevante Umstände beiseite geschoben werden. Zu den früher häufiger verwendeten Hilfsindizien zählen vor allem der Abschlussort (s. Rz. 198 ff.), die Vertragssprache (Rz. 126) und die vereinbarte Währung4 (Rz. 197). 3. Werklieferungsvertrag 965 Der auf die Herstellung beweglicher Sachen gerichtete Werklieferungsvertrag (vgl. § 651 BGB) ist kollisionsrechtlich dem Fahrniskauf gleichzustellen (so auch Art. 1 Abs. 3 Haager IPR-Übk. von 1955, oben Rz. 947). Fraglich ist, ob hier von einer Dienstleistung gesprochen werden sollte. Das dürfte zu bejahen sein. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO ist daher grundsätzlich das Recht am Ort der Niederlassung des Unternehmers maßgeblich5. 966–970 Frei. 1 Nachw. bei W. Lorenz, Die Lex Mercatoria: Eine internationale Rechtsquelle?, Festschr. Neumayer (1985), S. 407 (415 ff.). 2 LG Aachen 3.4.1990, IPRspr. 1990 Nr. 31 = RIW 1990, 491 (Deutsche Messe, italien. Verkäuferrecht); Merschformann, S. 213. 3 S. Kreuzer, S. 107; Merschformann, S. 214 f. 4 S. auch Kreuzer, S. 273 ff. 5 Noch nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB OLG Frankfurt a.M. 17.9.1991, IPRspr. 1991 Nr. 42 = NJW 1992, 633 (italien. Recht für italien. Schuhhersteller); OLG Düsseldorf 2.7.1993, IPRspr. 1993 Nr. 144 = RIW 1993, 845 (Recht von Indiana führte zu CISG); OLG Köln 26.8.1994, IPRspr. 1994 Nr. 37 = NJW-RR 1995, 245 (Deutsches Werkvertragsrecht); Magnus, in: Staudinger, Art. 28 EGBGB Rz. 197.

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Geltung des Vertragsstatuts

IV. Geltung des Vertragsstatuts 1. Kaufpreiszahlung, Zahlungsbedingungen Literatur: Allmendinger, Zahlungsbedingungen und Zahlungssicherung bei internationalen Verträgen – Klauseln des internationalen Handelsverkehrs, in: Bundesstelle für Außenhandelsinformation, Vertragsgestaltung bei Kaufverträgen unter ausländischem Recht (1985), S. 145; Häberle (Hrsg.), Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantien (2000); Horn, Internationale Zahlungen und Akkreditiv, in: Horn/von Marschall/Rosenberg/Pavic´evic´, Dokumentenakkreditive und Bankgarantien im internationalen Zahlungsverkehr (1977), S. 9; Koller, Bedeutung der Klausel „cash against documents“ (Kasse gegen Dokumente) im internationalen Handelsverkehr, IPRax 1990, 301; Liesecke, Die typischen Klauseln des internationalen Handelsverkehrs in der neueren Praxis, WM 1978, Beil. 3; Nielsen/Schütze, Zahlungssicherung und Rechtsverfolgung im Außenhandel, 3. Aufl. (1985); von Westphalen, Rechtsprobleme der Exportfinanzierung, 3. Aufl. (1987); Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 7. Aufl. (2001).

Die Fälligkeit des Kaufpreises wird meist in eingehenden Zahlungsbedingun- 971 gen geregelt. Die Außenhandelspraxis hat eine Reihe von Klauseln entwickelt, welche die Kaufpreiszahlung und deren Finanzierung durch Kreditinstitute genau regeln (zu den Incoterms s. Rz. 952). Die häufigsten Zahlungsbedingungen, wie sie von der Exportwirtschaft der Bundesrepublik mit ausländischen Abnehmern vereinbart werden, sind: – Vorauszahlung (ganz oder teilweise), – Dokumente gegen Akkreditiv (Documents against L/C = Letter of Credit), – Kasse gegen Dokumente (D/P = Documents against Payment), – Dokumente gegen Akzept (D/A = Documents against Acceptance), – Zahlung nach Erhalt der Ware (C.O.D. = Cash on Delivery). Im Außenhandel ist vor allem die Klausel „Kasse gegen Dokumente“ gebräuchlich. Die Sendungen werden Spediteuren übergeben, die sie über ihre eigenen Außenstellen oder über Vertragsspediteure gegen Zahlung oder Zahlungsnachweis an den ausländischen Empfänger ausliefern. Die Kaufpreisforderung wird – auch bei mangelhafter Ware – mit der Andienung der Dokumente fällig1. Die Zahlungsklausel „cash against documents“ bewirkt grundsätzlich, dass der Käufer in Schuldnerverzug gerät, wenn er die Vorausleistung des Kaufpreises unter Berufung auf die vertragswidrige Beschaffenheit der Ware verweigert2. Die Vereinbarung „Kasse gegen Dokumente“ enthält auch einen Aufrechnungsausschluss; Gleiches gilt für die Klausel „cash on delivery“3. Häufig ist auch das so genannte „unechte Kasse-gegen-Dokumente-Geschäft“, bei dem die Ware mit der Bahn direkt an den Käufer geht, während ihm die für

1 Liesecke, WM 1978, Beil. 3, 11 f. 2 BGH 21.1.1987, RIW 1987, 386 = IPRax 1989, 100 (m. Aufs. Lebuhn, IPRax 1989, 87). 3 BGH 19.9.1984, NJW 1985, 550 = IPRax 1986, 32 (Anm. Lebuhn, IPRax 1986, 19).

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die Verzollung erforderlichen Papiere wie Handelsrechnung, Ursprungszeugnis, Duplikatfrachtbrief über eine Bank oder die zuständige Firmenvertretung zur Zahlung präsentiert werden. Da der Käufer schon vor Zahlungsleistung in den Besitz der Ware gelangen kann, zB bei Stellung einer Zollgarantie, ist die Sicherung für den Lieferanten geringer als beim normalen „Kasse-gegen-Dokument“-Geschäft1. 972 Das Außenwirtschaftsgesetz (s. Rz. 583) kann der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen Schranken setzen. Nach § 9 Abs. 1 AWG „kann die Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferbedingungen, die für die Abnehmer günstiger als die handels- und branchenüblichen Bedingungen sind, beschränkt werden, um erheblichen Störungen der Ausfuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzuwirken“. Daneben kommen zahlreiche Vorschriften fremder Staaten in Frage, welche die Zahlungsbedingungen bindend vorschreiben. Das vor allem im Überseegeschäft übliche Dokumenten-Akkreditiv ist die Verpflichtungserklärung einer Bank, Zug um Zug gegen die das exportierende Gut repräsentierenden und/oder eventuell andere Dokumente den Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen (s. näher Rz. 1312 f.). Für den Verkäufer am sichersten ist das unwiderrufliche und von einer Inlandsbank bestätigte Dokumenten-Akkreditiv. 2. Folgen verspäteter Kaufpreiszahlung 973 Darüber, dass der Käufer einen Schaden, der durch eine verspätete Kaufpreiszahlung entsteht, ersetzen muss, besteht Übereinstimmung in den verschiedenen Rechtsordnungen. Sehr unterschiedlich sind aber die Voraussetzungen und die Höhe des Schadensersatzes geregelt. Meist ist eine Mahnung zur Kaufpreiszahlung erforderlich, die nach italienischem Recht schriftlich sein muss, nach französischem Recht grds. durch einen Vollstreckungsbeamten zu erfolgen hat (Art. 1139 c.c.). Die Mahnung ist nach deutschem (§ 286 BGB), österreichischem (§ 1334 ABGB) und schweizerischem (Art. 102 OR) Recht nicht erforderlich, wenn die Fälligkeit des Kaufpreises nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Fragen sind nach dem Schuldstatut zu beurteilen (s. oben Rz. 321 ff.). Eine andere Frage ist, ob der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt. Nach deutschem Recht besteht ein solches Recht, wenn der Käufer eine Hauptpflicht nicht erfüllt, dh. den Kaufpreis nicht bezahlt oder die Ware nicht abnimmt (§ 323 BGB), gegebenenfalls auch bei Nichterfüllung einer Nebenpflicht (§ 324 BGB). Einen entsprechenden Rechtsbehelf bei Zahlungs- oder Annahmeverzug kennen auch ausländische Rechtsordnungen. Teilweise besteht dieses Recht auch bei Verletzung einer Nebenpflicht2.

1 Burger, AWD 1962, 307. 2 Zum französ. und österreich. Recht Rabel, Warenkauf II, S. 49.

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Geltung des Vertragsstatuts

3. Leistungsgefahr Literatur: Finke, Die Bedeutung der internationalen Handelsklauseln für den Gefahrübergang nach deutschem und US-amerikanischem Recht (1984); Liesecke, Die typischen Klauseln des internationalen Handelsverkehrs in der neueren Praxis, WM 1978, Beil. 3; Sailer, Gefahrtragung, Eigentumsübergang, Verfolgungs- und Zurückbehaltungsrecht beim Kauf beweglicher Sachen im IPR (1966).

Ob der Verkäufer durch besondere Umstände von seiner Leistungspflicht frei 974 wird, entscheidet ebenfalls das Vertragsstatut1 (s. auch oben Rz. 327 ff.). Unter welchen Bedingungen der Verkäufer frei wird, ist in den einzelnen Rechtsordnungen verschieden geregelt. Von praktischer Bedeutung kann sein, dass ausländische Rechte den Verkäufer schärfer an den übernommenen Verpflichtungen festhalten als das deutsche. Während der Schuldner im deutschen (§ 275 Abs. 1 BGB) wie im französischen Recht (Art. 1148, 1302 c.c.) von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn die Leistung ohne sein Verschulden unmöglich wird, besteht im englischen Recht grundsätzlich eine absolute Haftung für die Vertragserfüllung2. Dieser Grundsatz wird im Kaufrecht durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. So wird der Schuldner in dem – seltenen – Fall frei, dass nach Vertragsabschluss „specific goods“ ohne Verschulden vor Gefahrübergang untergehen (s. 7 Sale of Goods Act 1979; vor Kaufabschluss: s. 6). Bei Gattungskäufen („unascertained goods“) befreit der Untergang allein den Verkäufer noch nicht3. Es kann aber der Law Reform (Frustrated Contracts) Act 1943 (c. 40) eingreifen4. 4. Preisgefahr Nach dem Vertragsstatut ist auch zu entscheiden, ob der Käufer leisten muss, 975 obwohl er die Ware nicht erhält (also wer die Preisgefahr zu tragen hat). Darauf kommt es an, wenn etwa die Ware auf dem Transport verloren geht, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden trifft. Der Kaufpreis muss bezahlt werden, wenn die „Gefahr“ übergegangen ist. Diese Frage spielt praktisch deshalb keine sehr bedeutende Rolle, weil die versandte Ware meist versichert ist. Die formularmäßig vereinbarten Zahlungsbedingungen enthalten meist auch Bestimmungen darüber, wer die Versicherungsprämien zu bezahlen hat. Nach schweizerischem Recht (Art. 185 OR) geht die Gefahr grundsätzlich schon bei Vertragsschluss auf den Käufer über5, nach deutschem Recht beim Nichtverbraucherkauf (§ 474 Abs. 2 BGB) mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer (§ 447 BGB) (während das Eigentum an der Ware nach deutschem Recht idR erst mit Übergabe an den Käufer selbst übergeht).

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Finke, S. 20; Sailer, S. 8 ff. Taylor v. Caldwell (1863) 3 B & S 826 (839). Vgl. Rabel, Warenkauf I, S. 278. S. Schmitthoff, Export Trade, 11. Aufl. (2007). Dazu Voser/Boog, RIW 2009, 128 f.; Keller-Schwegler, in: von Westphalen, Handbuch des Kaufvertragsrechts (1992), „Schweiz“ Rz. 71 ff.

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Das amerikanische Recht stellt mangels abweichender Vereinbarung darauf ab, ob der Verkäufer nur ganz allgemein die Versendung übernommen hat. Dann geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur über (§ 2-509 [1] [a] UCC). Dagegen bleibt die Gefahr zunächst beim Verkäufer, wenn er die Ware an einem bestimmten Ort anzuliefern hat (§ 2-509 [2] [b] UCC). Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Verkäufer Kaufmann ist oder nicht. Im ersten Fall kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Lieferannahme durch den Käufer an, im zweiten genügt schon das Lieferangebot1. Nach zahlreichen Rechten, zB dem französischen und englischen, geht dagegen die Gefahr erst mit dem Übergang des Eigentums über; allerdings tritt der Eigentumsübergang nach diesen Rechten meist schon mit Kaufvertrag, bei Gattungsübergang mit der Aussonderung ein2. Aus dieser Koppelung des Gefahrübergangs mit dem Eigentumsübergang können sich Schwierigkeiten ergeben. Jedenfalls empfiehlt es sich, bei Kaufverträgen mit Versendung in das Ausland die Frage des Gefahrübergangs ausdrücklich zu regeln. Dies kann auch durch formularmäßige Klauseln geschehen: Der Käufer hat die Transportgefahr zu tragen bei den Klauseln „ab Fabrik“, „ab Lager“. Bei der Fob- und CifKlausel geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling überschreitet. Keine Bestimmung über den Gefahrenübergang enthalten reine Kostenklauseln, wie franco domicile, free delivered, franco débarquement, franco quay, frei Haus3. 5. Gewährleistung, Schadensersatz 976 Dem auf den Kaufvertrag anwendbaren Recht untersteht auch die Gewährleistungspflicht des Verkäufers4 und die Wirksamkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses5. Gleiches gilt für die Schadensersatzpflicht (vgl. oben Rz. 331 ff.). Gegenstück zur Sachmängelhaftung des deutschen Rechts ist nach französischem Recht die Garantie für versteckte Mängel (vices cachés) gem. Art. 1641 ff. c.c. Diese führt zwar zu Wandlung und Minderung; sie weist erhebliche Abweichungen zum deutschen Recht auf6. Zu beachten ist, dass nach französischem Recht über die Garantieklage (appel en garantie) Lieferanten und Hersteller in das Verfahren zwischen Käufer und Letztverkäufer einbezogen werden können7. Dafür besteht eine internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 2 EuGVO; französische Urteile, die sich darauf stützen, werden in 1 Näher zu § 2–509 (3) UCC Finke, S. 51 f. 2 Gottheiner, RabelsZ 18 (1953), 359 (370). 3 Vgl. Rabel, Warenkauf II, S. 328; Eisemann, Zur Auslegung der Fob-Klausel, AWD 1962, 153. 4 LG Köln 9.10.1996, IPRspr. 1996 Nr. 156 = RIW 1997, 956 (Belgien). – Ebenso schweiz. BG 25.2.1975, BGE 101 II, 83 (84). 5 LG Hamburg 5.5.1988, IPRspr. 1988 Nr. 26 (Haftungsausschluss nach schweiz. Recht). 6 Näher Sonnenberger/Dammann, Französ. Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. (2008), Rz. VI 56 ff.; von Breitenstein, in: Bundesstelle für Außenhandelsinformation, S. 90 ff. 7 Vgl. Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 2, 2. Aufl. (1986), Rz. 2 G 664.

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Deutschland anerkannt1. Ob eine französischem Recht unterliegende Direktklage des Endabnehmers gegen den Hersteller stets deliktisch einzuordnen ist, ist zweifelhaft. Sie fällt jedenfalls nicht unter Art. 5 Nr. 1 EuGVO2. Im US-amerikanischen Recht ist die ausdrückliche und stillschweigende Gewährleistung (express bzw. implied warranty) eingehend im UCC geregelt3. Auch nach englischem Recht können Ansprüche wegen Vertragsverletzung entstehen4. Wie der Regress des Letztverkäufers wegen Vertragswidrigkeit gegenüber dem in der Verkaufskette vorhergehenden Verkäufer zu qualifizieren ist, ist fraglich. In Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist er unterschiedlich ausgestaltet worden. Eine Einordnung als vertragsrechtlich oder als deliktisch kommt in Betracht5. Im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit für die Produkthaftung, die auch für die französische vertragsrechtliche Konstruktion den Deliktsgerichtsstand für maßgeblich hielt6, ist auch materiellrechtlich für eine deliktische Qualifikation plädiert worden7. Daran kann man zweifeln, da die Abgrenzung der Gerichtsstände nach Art. 5 EuGVO nicht unbedingt mit dem Anwendungsbereich der Rom IVO gleichzusetzen ist. 6. Rügepflicht Literatur: Langendorf, Prozessführung im Ausland und Mängelrüge im ausländischen Recht (Loseblatt), herausgegeben vom Gemeinsamen Außenhandelsbüro der Industrieund Handelskammern Arnsberg, Detmold, Dortmund, Hagen, Siegen (7 Bde.; Stand: 1988); Stötter, Ort und Zeitpunkt der vom Käufer (Importeur) vorzunehmenden Mängeluntersuchung, DB 1976, 949.

Die meisten Rechte stimmen darin überein, dass ein Käufer, der die Sache 977 nicht schon beim Kaufabschluss gesehen hat, nach ihrem Empfang verpflichtet ist, dem Verkäufer Nachricht („Rüge“) von solchen Mängeln zu erteilen, die bei der Untersuchung entdeckt werden können. Im französischen Recht ist statt der Rüge innerhalb „kurzer Frist“ Klage vorgeschrieben (Art. 1648 c.c.)8. Im Einzelnen gelten aber sehr verschiedene Regelungen. So kennt das schwei-

1 Vgl. Martiny, Hdb. IZVR, Bd. III 2 Kap. II Rz. 42, 78 mwN. 2 EuGH 17.6.1992, Rs. C-26/91 (Handte/TMCS), Slg. 1992 I-3967 = JZ 1995, 90 Anm. Peifer. 3 Vgl. Roehm, in: Bundesstelle für Außenhandelsinformation, S. 55 ff. Näher zu den Käuferrechten nach dem UCC, IPG 1982 Nr. 6 (München), S. 58 ff. 4 S. IPG 2000/2001 Nr. 10 (Hamburg). 5 S. Wind, Der Lieferanten- und Herstellerregress im deutsch-italienischen Rechtsverkehr (2006). 6 EuGH 17.6.1992, Rs. C-26/91 (Handte/TMCS), Slg. 1992 I-3967 = JZ 1995, 90 Anm. Peifer = Rev.crit.d.i.p. 81 (1992), 726 Anm. Gaudemet-Tallon. 7 Dutta, ZHR 171 (2007), 94 ff. 8 Reichard, AWD 1971, 208; Wenner/Schödel, in: von Westphalen, Handbuch des Kaufvertragsrechts (1992), „Frankreich“ Rz. 158 ff. Zur gleichzeitigen Irrtumsanfechtung näher P. Huber, ZEuP 1994, 585 (586 f.).

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zerische Recht eine generelle Prüfungs- und Rügeobliegenheit (Art. 201 Abs. 1 OR)1. Eine Besonderheit gilt nach deutschem Recht dann, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Dann besteht weder die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge (§ 377 Abs. 5 HGB, bei beiderseitigen Handelsgeschäften) noch die kurze Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre). Diese Besonderheit hat das RG als dem ordre public angehörig bezeichnet: „Dass sich der Verkäufer im Falle eines Betruges mit der Versäumung einer rechtzeitigen Mängelanzeige nicht verteidigen kann, ist ein absolut gebietender, mit den bei uns herrschenden sittlichen Grundsätzen in engem Zusammenhange stehender Rechtssatz, der von dem deutschen Prozessrichter immer anzuwenden ist, also auch dann, wenn das ausländische Recht, das sonst für den Kontrakt maßgebend ist, den gleichen Rechtssatz nicht enthalten sollte“2. Die international-privatrechtliche Behandlung der Formalien, dh. der Art und Weise der Mängelrüge und der Untersuchung, ist umstritten. Auf der einen Seite steht der Vorzug einer einheitlichen Anknüpfung der Vertragspflichten, auf der anderen das Interesse des Käufers an der Anwendung einer Rechtsordnung, mit der er vertraut ist. Der Käufer muss leicht und schnell feststellen können, ob und wie er auf eine Schlecht- oder Spätlieferung zu reagieren hat. Art. 12 Abs. 2 Rom I-VO bestimmt nur, in Bezug auf die vom Gläubiger im Falle einer mangelhaften Erfüllung zu treffenden Maßnahmen sei das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, „zu berücksichtigen“; s. oben Rz. 360 ff. Ausgangspunkt sollte auch hier das Vertragsstatut sein. Verlangt es Rüge und Untersuchung, so ist dem zu folgen. Teilweise wird auch eine Erweiterung der Pflichten des Käufers angenommen, wenn nur das Erfüllungsstatut sie kennt3. 978 a) Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge wird teilweise einem besonderen Untersuchungsstatut unterworfen4 (so Art. 4 Haager Übk. vom 15.6.1955 [oben Rz. 947]5), von anderen aber dem Vertragsstatut unterstellt6. Letzteren Standpunkt, der sich aus dem engen Bezug zu den Vertragspflichten ergibt, teilt die schweizerische Rechtsprechung7. 1 2 3 4 5

Dazu Voser/Boog, RIW 2009, 129 f. RG 28.4.1900, RGZ 46, 193 (196). So im Grundsatz Magnus, in: Staudinger, Art. 32 EGBGB Rz. 97. So Magnus, in: Staudinger, Art. 32 EGBGB Rz. 95. Ebenso Kreuzer, S. 116. – Näher zum Übk. Keller/Kren Kostkiewicz, in: ZürchKomm, Art. 118 IPRG Rz. 40. 6 Vischer/Huber/Oser, Rz. 881; Keller/Girsberger, in: ZürchKomm, Art. 125 IPRG Rz. 27. 7 Schweiz. BG 25.2.1975, BGE 101 II, 83 (84) = SchweizJahrbIntR 32 (1976), 341 Anm. Vischer = Clunet 103 (1976), 714 Anm. Lalive = RIW 1976, 46 (Lieferung von Spiegeln aus Deutschland in die Schweiz. „Das auf den Kaufvertrag anwendbare Recht bestimmt auch, welche Gewähr der Verkäufer zu leisten hat und unter welchen materiellen Voraussetzungen er sie leisten muss. Daher ist auch für die materiellen Erfordernisse der Mängelrüge, dh. für die Frage, welchen Inhalt diese Äußerung des Käufers haben müsse, das Kaufstatut maßgebend. Von diesem hängt … auch ab, ob die Mängel-

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

b) Die Untersuchung der Ware ist nach überwiegender Auffassung dem Unter- 979 suchungsstatut zu unterstellen1. Dazu gehört insbes. die Form der Untersuchung. c) Soweit auf ein besonderes Untersuchungsstatut abgestellt wird, ist um- 980 stritten, ob es durch das Recht am vertraglichen bzw. gesetzlichen „Soll-Untersuchungsort“ (dafür Art. 4 Haager Übk. vom 15.6.1955)2 oder dem – davon möglicherweise abweichenden – tatsächlichen Untersuchungsort bestimmt wird. Nach schweizerischem IPR unterliegen Erfüllungs- und Untersuchungsmodalitäten dem Recht des Ortes, an dem sie tatsächlich erfolgen (Art. 125 IPRG). Dies entspricht dem europäischen Kollisionsrecht3 (oben Rz. 360 ff.). Frei.

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V. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt Literatur zum Internationalen Privatrecht: Benecke, Abhandenkommen und Eigentumserwerb im Internationalen Privatrecht, ZvglRW 101 (2002), 362; Drobnig, Eigentumsvorbehalt bei Importlieferungen nach Deutschland, RabelsZ 32 (1968), 450; Drobnig, Mobiliarsicherheiten im internationalen Wirtschaftsverkehr, RabelsZ 38 (1974), 468; Drobnig, Entwicklungstendenzen des deutschen internationalen Sachenrechts, Festschr. Kegel (1977), S. 141; Drobnig/Kronke, Die Anerkennung ausländischer Mobiliarsicherungsrechte nach deutschem IPR, in: Deutsche zivil-, kollisions- und wirtschaftsrechtliche Beiträge zum X. Internationalen Kongress für Rechtsvergleichung in Budapest 1978 (1978), S. 91; Fritzemeyer, Internationalprivatrechtliche Anerkennungs- und Substitutionsprobleme bei Mobiliarsicherheiten – Eine internationalprivatrechtliche und rechtsvergleichende Untersuchung des französischen, englischen und deutschen Rechts (1984); Goldt, Sachenrechtliche Fragen des grenzüberschreitenden Versendungskaufs aus international-privatrechtlicher Sicht (2002); Gottheiner, Zum Eigentumsübergang beim Kauf beweglicher Sachen. Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der nordischen Rechte, RabelsZ 18 (1953), 356; Graue, Recognition and Enforcement of Foreign Security Interests under Domestic Conflict Rules, German Yb.Int.L. 26 (1983), 125; Hanisch, Besitzlose Mobiliarsicherungsrechte im internationalen Rechtsverkehr insbesondere im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Festschr. R. Moser (Zürich 1987), S. 25; Hartwieg, Die Klassifikation von Mobiliarsicherheiten im grenzüberschreitenden Handel, RabelsZ 57 (1993), 607; Hübner, Internationalprivatrechtliche Anerkennungs- und Substitutionsprobleme bei besitzlosen Mobiliarsicherheiten, ZIP 1980, 825; Hübner, Internationalprivatrechtliche Probleme der Anerkennung und Substitution bei globalen Sicherungsrechten an Unternehmen, Festschr. Pleyer (1986), S. 41; Jayme, Transposition und Parteiwille bei grenzüberschreitenden Mobiliarsicherheiten, Festschr. Serick (1992), S. 241; Kaufhold, Internationales und europäisches Mobiliarsicherungsrecht (1999); Kegel, Der Griff in die

rüge rechtzeitig erhoben worden sei. Nur die Formalien des Prüfungs- und Rügeverfahrens werden … vom Recht des Ortes beherrscht, wo sich die Ware zur Zeit der Prüfung befindet.“ Deutsches Recht auf Rechtzeitigkeit und ausreichende Begründung der Mängelrüge angewendet.). 1 Kreuzer, S. 114 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 32 EGBGB Rz. 95 ff. 2 Ebenso Kreuzer, S. 118 f. 3 Magnus, in: Staudinger, Art. 32 EGBGB Rz. 82. – Keller/Girsberger, in: ZürchKomm, Art. 125 IPRG Rz. 18.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Zukunft – BGHZ 45, 95, JuS 1968, 162; Kieninger, Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnenmarkt (1996); Kreuzer, Die Inlandswirksamkeit fremder besitzloser vertraglicher Mobiliarsicherheiten: die italienische Autohypothek und das US-amerikanische mortgage an Luftfahrzeugen, IPRax 1993, 157; Kreuzer, La reconnaissance des sûretés mobilières conventionelles étrangères, Rev.crit.d.i.p. 84 (1995), 465; Mankowski, Der Heimathafen – Ein geeigneter Anknüpfungspunkt für das internationale Seesachenrecht?, TranspR 1996, 228; Nielsen, Dokumentäre Sicherungsübereignung bei Im- und Exportfinanzierung, WM 1986, Sonderbeil. Nr. 9; Pfeiffer, Der Stand des Internationalen Sachenrechts nach seiner Kodifikation, IPRax 2000, 270; Privat, Der Einfluss der Rechtswahl auf die rechtsgeschäftliche Mobiliarübereignung im IPR (1964); Rabel/Raiser, Eine Entscheidung des Deutsch-Englischen gemischten Schiedsgerichts über den Versendungskauf, RabelsZ 3 (1929), 62; Rakob, Ausländische Mobiliarsicherungsrechte im Inland – Substitutionsfragen am Beispiel des US-amerikanischen Sicherungsrechtes nach Art. 9 UCC (2001); Rutgers, International Reservation of Title Clauses – A Study of Dutch, French and German Private International Law in the Light of European Law (The Hague 1999); Sailer, Gefahrübergang, Eigentumsübergang, Verfolgungs- und Zurückbehaltungsrecht beim Kauf beweglicher Sachen im IPR (1966); Schilling, Besitzlose Mobiliarsicherheiten im nationalen und internationalen Privatrecht (1985); Schlüter, Der Eigentumsvorbehalt im deutschen und internationalen Recht, IHR 2001, 141; Schurig, Schiffbruch beim Eigentumsvorbehalt – Sachenrechtsstatut, Vertragsstatut, Sprachenrisiko –, IPRax 1994, 27; Schurig, Statutenwechsel und die neuen Normen des deutschen internationalen Sachenrechts, Festschr. Stoll (2001), S. 577; Siehr, Der Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen im IPR, insbesondere im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, AWD 1971, 10; Sonnenberger, „Lex rei sitae“ und internationales Transportwesen, AWD 1971, 253; Sonnenberger, Das IPR der Mobiliarsicherheiten in Deutschland, Quartalshefte 21 (1986), IV 9; Stoll, Rechtskollisionen beim Gebietswechsel beweglicher Sachen, RabelsZ 38 (1974), 450; Stoll, Parteiautonomie und Handeln unter falschem Recht bei Übereignung beweglicher Sachen, IPRax 1997, 411; Stoll, Dinglicher Gerichtsstand, Vertragsstatut und Realstatut bei Vereinbarungen zum Miteigentümerverhältnis, IPRax 1999, 29; Stoll, Zur gesetzlichen Regelung des internationalen Sachenrechts in Art. 43–46 EGBGB, IPRax 2000, 259; Wenckstern, Die englische Floating Charge im deutschen IPR, RabelsZ 56 (1992), 624. Literatur zum ausländischen Recht: Mehrere Länder/Rechtsvergleichung: von Bernstorff, Der Eigentumsvorbehalt in den EGStaaten, RIW 1993, 365; Bette/Brink (Hrsg.), Rechtsfragen im Exportgeschäft – Sicherung und Beitreibung von Forderungen im Ausland (1995) (betr. Belgien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Vereinigtes Königreich); Davies (Hrsg.), Retention of Title Clauses in Sale of Goods Contracts in Europe (Aldershot 1999); Drobnig (Hrsg.), Dingliche Mobiliarsicherheiten in Osteuropa (2001); Drobnig, Die Verwertung von Mobiliarsicherheiten in einigen Ländern der Europäischen Union, RabelsZ 60 (1996), 40; Gravenhorst, Mobiliarsicherheiten für Darlehens- und Warenkredite in den sechs Ländern der EG (1972); Gutschke, Der Eigentumsvorbehalt in den nordischen Ländern, AWD 1968, 10; Horn/Pleyer (Hrsg.), Handelsrecht und Recht der Kreditsicherheiten in Osteuropa (1997); Hübner, Europäische Entwicklungstendenzen im Recht der Lieferantenkreditsicherung, Gedächtnisschr. Constantinesco (1983), S. 245; Kreuzer (Hrsg.), Mobiliarsicherheiten – Vielfalt oder Einheit? (1999); Lehr, Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel im Exportgeschäft, RIW 2000, 747; Muly, La publicité des sûretés réelles mobilières, Eur.Rev.Priv.L. 6 (1998), 51; Robinson (Hrsg.), International Securities Law and Practice (London 1985); Sauveplanne, The Protection of the Bona Fide Purchaser of Corporal Movables in Comparative Law, RabelsZ 29 (1965), 651; Schulze, Eigentum und Sicherungsrechte in den baltischen Staaten, RIW 1994, 713; Siehr, Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen, ZvglRW 80 (1981), 273; Steinberger/Häuslschmid (Hrsg.), Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsrechte im Ausland (2008); Summers, Recent Secured Transactions Law Reform in the Newly Independent States and Central and Eastern Europe, Rev. Centr. East. European L. 23 (1997), 177; Thorn, Der Mobiliarerwerb

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt vom Nichtberechtigten (1996); Thorn, Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten: Neue Entwicklungen in rechtsvergleichender Perspektive, ZEuP 1997, 442; Westphal, Eigentumsvorbehalt im internationalen Vergleich – unter Berücksichtigung ausgewählter osteuropäischer Reformstaaten, in: Iusto iure – Festg. Sandrock (1995), S. 55; von Westphalen (Hrsg.), Handbuch des Kaufvertragsrechts (1992); Wiesbauer, Die Anerkennung des Eigentumsvorbehalts in Westeuropa, ZIP 1981, 1063. – Länderteile zum Bankrecht, in Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. (2009), S. 2289 ff. Einzelne Länder: Belgien: Callewaert, Zum Recht der besitzlosen Mobiliarsicherheiten in Belgien – Eigentumsvorbehalt und Auflösungsklausel, RIW 1989, 683; Kieninger/Storme, Das neue belgische Recht des Eigentumsvorbehalts, RIW 1999, 94; Moecke, Verkaufsbedingungen zur Sicherung gegen Zahlungsverzug bei Ausfuhr nach Belgien, AWD 1961, 219; StranartThilly/Hainz, in: Hadding/Schneider (Hrsg.), Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern, Teil III: Belgien (1979); Welter, Les sûretés réelles dans les relations juridiques entre l’Allemagne et la Belgique du point de vue du droit allemand, Rev.dr.int.dr.comp. 67 (1990), 158. Dänemark: Eriksen, Das dänische Autobesicherungsgesetz, RIW 1994, 881; Hansen, Reservation of Title in International Credit Sale Contracts to Danish Buyers, I.C.L.F.Rev. 1 (1980), 383; Lando, The Application by Danish Courts of Foreign Rules on Nonpossessory Security Interests, Nordisk TIR 47 (1978), 3. England: Baumgarte, Eigentumsvorbehalt in Großbritannien, RIW 1981, 733; Bridge, The English Law of Real Security, Eur.Rev.Priv.L. 10 (2002), 483; Brink/Habel/Hartwig, in: Hadding/Schneider (Hrsg.), Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern, Bd. 4: England (1980); Goode, The Secured Creditor and Insolvency Under English Law, RabelsZ 44 (1980), 674; Habel, Der Eigentumsvorbehalt im englischen Handelsverkehr (1981); Kessel, Eigentumsvorbehalt und Rezession in Großbritannien, RIW 1991, 812; Klötzel, Publizitätslose Mobiliarsicherheiten – verlängerter Eigentumsvorbehalt in England, RIW 1983, 822; Klötzel, Der Eigentumsvorbehalt und seine Verlängerungs- und Erweiterungsformen in England, RIW 1985, 460; Lenhard, Die Vorschläge zur Reform des englischen Mobiliarkreditsicherungsrechts (2009); Lietzmann, Die Treuhandverpflichtung englischer Banken gegenüber ihren Kunden, RIW 1984, 152; Lipp, Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts in England, RIW 1994, 18; Magnus, Die neue englische Rechtsprechung zum Eigentumsvorbehalt und seine Erstreckungsformen, RIW 1985, 769; Nicklaus, Die Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Factoringzession im deutschen und englischen Recht (1997); Rottnauer, Die Mobiliarkreditsicherheiten unter besonderer Berücksichtigung der besitzlosen Pfandrechte im deutschen und englischen Recht (1992); Sadtler, Grundzüge der Kreditsicherung durch vereinbarte Securities an beweglichen Sachen (personal chattels) im englischen Recht (1977); K. Schmidt, Eigentumsvorbehalt nach englischem Recht, RIW 1990, 144. Finnland: Buure-Hägglund, The Recognition in Finland of Non-possessory Security Interests Created Abroad, Nordisk TIR 47 (1978), 30. Frankreich: Böckenhoff, Der Begriff der Vorbehaltsware „en nature“ im französischen Insolvenzverfahren, RIW 1994, 465; Brödermann, Der Eigentumsvorbehalt in Frankreich und Deutschland, ZvglRW 183 (1983), 178; Dammann, Das neue französische Insolvenzrecht, ZIP 1996, 300; Depser, Der neue französische Eigentumsvorbehalt, RIW 1984, 176; Gerth, Neuere Entwicklungen zur Übertragung des Vorbehaltseigentums nach französischem Recht, WM 1985, 1409; Hanisch, Deutscher Eigentumsvorbehalt im französischen Insolvenzverfahren, IPPrax 1992, 187; Kalomiris, Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession im deutschen und französischen Recht (1995); C. Klein, Schutzwirkung des Eigentumsvorbehalts im französischen Insolvenzverfahren, RIW 1991, 809; Litaudon, Der Eigentumsvorbehalt und die neuen Zielsetzungen des Insolvenzrechts in

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Frankreich, RIW 1987, 348; Mezger, Das französische Gesetz vom 12.5.1980 über den Eigentumsvorbehalt, ZIP 1980, 406; Seeliger, Konkursfestigkeit dinglicher Mobiliarsicherheiten im deutsch-französischen Warenverkehr (1985); Spellenberg, Eigentumsvorbehalt in Frankreich, ZfRV 35 (1994), 105; Wilhelm, Das neue französische Mobiliarkreditsicherungsrecht, ZEuP 2009, 152; Witz, Das französische materielle Recht der Mobiliarsicherheiten, Quartalshefte 21 (1986) IV 97; Witz, Das französische IPR der Mobiliarsicherheiten, Quartalshefte 21 (1986) IV 113; Witz, Entwicklung und Stand des französischen Rechts der Mobiliarsicherheiten, Gedächtnisschr. Schultz (1987), S. 399; Witz, Der neue französische Eigentumsvorbehalt im deutsch-französischen Handel, NJW 1982, 1897; Witz/Zierau, Gattungskauf nach französischem Recht und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), IPRax 1991, 95. Griechenland: Matsoukas, Der Eigentumsvorbehalt beim Verkauf industrieller Güter in Griechenland, RIW 1976, 456. Irland: Coester-Waltjen, Deutscher Eigentumsvorbehalt vor irischen Gerichten, IPRax 1983, 315; Pearce, Reservation of Title on the Sale of Goods in Ireland, Irishjurist 20 (1985), 264. Italien: Bodenstein/Jahn, Kreditsicherung im Geschäftsverkehr mit dem Ausland, Bd. 2: Italien (1980); Gassner/Wolff, Die Kreditsicherung durch das bewegliche Vermögen des Schuldners im italienischen Recht, DB 1969, Beil. Nr. 10; Gebhard, Zahlungssicherheiten und Insolvenzen in Italien, in: von Boehmer (Hrsg.), Deutsche Unternehmen in Italien (1993), S. 227; Greving, Der Treuhandgedanke bei Sicherungsübertragungen im italienischen und deutschen Recht (2002); Mühl, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und Eigentumsvorbehalt im italienischen Recht (1980); Neumann, Der Eigentumsvorbehalt im deutsch-italienischen Rechtsverkehr (2001); Schultz-Gerstein, Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt im deutschen und italienischen Recht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung des Käufers (Diss. Gießen 1973); Siehr, Der Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen im IPR, insbesondere im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, AWD 1971, 10; Troike Strambaci, Der Eigentumsvorbehalt im italienischen Recht, AnwBl. 1984, 304. Kanada: Banzhaf, Insolvenz und Konkurs des kanadischen Geschäftspartners und Sicherungsmöglichkeiten des deutschen Gläubigers, RIW 1986, 872; von Kenne, Das kanadische einheitliche Sicherungsrecht (1981); Lode, Der Eigentumsvorbehalt im kanadischen Recht, RIW 1978, 83; Ziegel, The EBRD Model Law on Secured Transactions – Some Canadian Observations, Festschr. Drobnig (1998), S. 209. Niederlande: Gotzen, Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung bei beweglichen Sachen in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland (1971); Gotzen, Kreditsicherungsprobleme in den Niederlanden, RIW 1983, 731. Österreich: Behr, Zur Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in Österreich, RIW 1977, 615; Duursma-Kepplinger, Eigentumsvorbehalt und Mobilienleasing in der Insolvenz (Wien 2002); Habel, in: Hadding/Schneider (Hrsg.), Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern, Teil 6: Österreich (1986); Hoyer, Mobiliarsicherheiten und Grenzübertritt des Sicherungsgutes im österreichischen Recht, Quartalshefte 21 (1986) IV 53; Martiny, Nichtanerkennung deutscher Sicherungsübereignung in Österreich, IPRax 1985, 168; Rauscher, Sicherungsübereignung im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr, RIW 1985, 265; Schoneweg, Der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr (1997). Polen: Brockhuis, Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern – Polen (2000); Kubas/Kos, Ausgewählte Probleme der Forderungssicherung nach polnischem Recht, WiRO 1999, 241; Kurkowski, Die Sicherungsübereignung im polnischen Recht, WiRO 1994, 247; Nowak/Stumpf, Eigentumsvorbehalt im polnischen Recht, RIW 1992, 275; Schulte, Das neue polnische Registerpfandrecht, RIW 1998, 291.

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt Rumänien: Teves, Die Neuregelung der Mobiliarsicherheiten im rumänischen Recht, WiRO 1999, 441. Russland: Gubalke, Pfandrecht und Sicherungseigentum an beweglichen Sachen (2002); Juterzenka, Das Kreditsicherungsrecht in der Russischen Föderation (2001); Kraftsoff, Mobiliarsicherheiten im deutsch-russischen Rechtsverkehr (2007); Masbaum, Zum Recht der dinglichen Sicherheiten in der Russländischen Föderation, WGO-MfOR 1993, 147; Mayer, Internationales Mobiliarsicherheitenrecht im deutsch-russischen Rechtsverkehr (2009). Schottland: Böttger/Wood, Die Floating Charge als Kreditsicherheit im schottischen Recht, RIW 1980, 768; Heyne, Kreditsicherheit im internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des deutsch-schottischen Rechtsverkehrs (1993); Roloff, Armour v. Thyssen Edelstahlwerke AG – Die Wirksamkeit eines deutschen Eigentumsvorbehalts in Schottland, IPRax 1991, 274; Stöffler, Handels- und wirtschaftsrechtliche Besonderheiten des schottischen Rechts, RIW 1985, 945; Wattenberg, Der Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungsformen im schottischen Recht, RIW 1988, 98. Schweden: Bogdan, Application of Foreign Rules on Non-possessory Security Interests in Swedish Private International Law, Nordisk TIR 47 (1978), 14; Carstens, Fahrnis als Kreditunterlage im schwedischen Recht (Diss. Tübingen 1970); Fischler, Grundsatzentscheidung zum Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen nach Schweden, RIW 1978, 819; RIW 1979, 215; Hessler, Der gutgläubige Erwerb in der neueren schwedischen Rechtsentwicklung und dem nordischen Gesetzentwurf, RabelsZ 32 (1968), 284. Schweiz: Behr, Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen in die Schweiz, RIW 1978, 489; Hedinger, Die Mobiliarsicherheiten nach schweizerischem Recht, Quartalshefte 21 (1986) IV 31; Menne, Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen in die Schweiz, ZvglRW 98 (1999), 284; Mühl/Petereit, in: Hadding/ Schneider (Hrsg.), Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern, Teil IV: Schweiz (1983); Ottrubay, Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts, unter Berücksichtigung des internationalen Rechts und der internationalen Harmonisierungsbestrebungen (Freiburg/Schweiz 1981); Siehr, Eigentumsvorbehalt im deutsch-schweizerischen Rechtsverkehr, IPRax 1982, 207. Slowakei: Lazar, Die Neuregelung des Pfandrechts in der Slowakei, ZfRV 2003, 133. Spanien: Fischer/Fischer, Grundsätze des Eigentumserwerbs in Spanien, RIW 1976, 204; Fröhlingsdorf/Cremades, Der Eigentumsvorbehalt in Spanien, RIW 1983, 812; Grube, Sicherungsübereignung in Spanien, RIW 1992, 887; Kieninger, Der Eigentumsvorbehalt im Wirtschaftsverkehr mit Spanien nach der Novellierung des spanischen Abzahlungsgesetzes, RIW 1994, 287; Marco Molina, Eigentumsvorbehalt, Mobiliarhypothek und Sicherungsübereignung, in: Löber/Peuster (Hrsg.), Aktuelles spanisches Handels- und Wirtschaftsrecht (1991), S. 223; Reichmann, Die Mobiliarhypothek im Recht der Kreditsicherheiten Spaniens (1977); Reichmann, Spanien, in: Hadding/Schneider, Recht der Kreditsicherheiten in europäischen Ländern, Teil VII/1 (1989); Werth, Warenkreditsicherung im deutsch-spanischen Wirtschaftsverkehr (1981). Tschechische Republik: Daubner, „Sicherungsübereignung“ und „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ in der Tschechischen Republik, RIW 1997, 648; Giese/Fritzsch, Das neue Pfandregister und die neuen Verwertungsmöglichkeiten für Pfandgegenstände in Tschechien, WiRO 2002, 270; Hándl/Stumpf, Eigentumsvorbehalt im tschechischen Recht, RIW 1994, 880; Humlová-Ueltzhöffer, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und ihre steuerrechtlichen Folgen in der Tschechischen Republik, WiRO 1997, 290; Schorling, Das Recht der Kreditsicherheiten in der Tschechischen Republik (2000); Tichy, Secured Transactions Involving Movables in Czech Law, Festschr. Drobnig (1998), S. 683.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Ungarn: Bodzási, Neuregelung der dinglichen Kreditsicherheiten im ungarischen Zivilgesetzbuch, WiRO 2008, 262, 297; Haidegger/Stumpf, Eigentumsvorbehalt im ungarischen Recht, RIW 1990, 748. USA: Ayer, Secured Creditors and Insolvency in the United States of America, RabelsZ 44 (1980), 649; Dielmann, in: Hadding/Schneider (Hrsg.), Recht der Kreditsicherheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika. Teil 1: Kreditsicherheiten an beweglichen Sachen nach Art. 9 UCC (1983); Dielmann, in: Hadding/Schneider (Hrsg.), Recht der Kreditsicherheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika, Teil III: Der Schutz von Sicherungsnehmern nach dem Bankruptcy Reform Act der Vereinigten Staaten von Amerika (1985); Eisner, Eigentumsvorbehalt und security interest im Handelsverkehr mit den USA, NJW 1967, 1169; Jander/Klatten, Die Forderungssicherung unter dem Uniform Commercial Code im Handel mit den USA, AWD 1973, 181; Kuhn, Neufassung des Kollisionsrechts für Mobiliarsicherungsgeschäfte in den Vereinigten Staaten von Amerika, IPRax 2000, 332; Milger, Mobiliarsicherheiten im deutschen und im US-amerikanischen Recht (1982); D. Mühl, Recht der Kreditsicherheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika, Teil II: Immobiliarsicherheiten und persönliche Sicherheiten (1985); Riesenfeld, Dingliche Sicherungsrechte an beweglichem Vermögen nach der Neufassung des Einheitlichen Handelsgesetzbuches für die Vereinigten Staaten, Festschr. Ballerstedt (1975), S. 469; Riesenfeld, Einige Betrachtungen zur Behandlung dinglicher Sicherungsrechte an beweglichen Vermögensgegenständen im Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, Festschr. Drobnig (1998), S. 621; Shook-Wiercimok, Eigentumsvorbehalt nebst Verlängerungs- und Erweiterungsformen im deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr, RIW 1986, 954; Welp, Zum Stand des amerikanischen Kreditsicherungsrechts nach Art. 9 UCC (1999). – Weitere Literatur zur Kreditsicherung vor Rz. 380 u. 1181.

1. Rechtsvereinheitlichung 991 Das Sachenrecht ist weitgehend unvereinheitlichtes Recht. Es gibt jedoch einzelne Vereinheitlichungsbestrebungen im Bereich der Kreditsicherheiten. Insbesondere sind einheitliche Regeln für Registerpfandrechte entworfen worden1. Ferner hat man einheitliche Vorschriften für die Kreditsicherheiten an beweglicher Ausrüstung, insbes. an Luftfahrzeugen entwickelt2. Nach Registereintragung soll ein einheitliches Sicherungsrecht entstehen. Das Sachen-

1 Dageförde, Das besitzlose Mobiliarpfandrecht nach dem Modellgesetz für Sicherungsgeschäfte der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD Model Law on Secured Transactions), ZEuP 1998, 686; Mistelis, The EBRD Model Law on Secured Transactions and Its Impact on Collateral Law Reform in Central and Eastern Europe and the former Soviet Union, Parker Sch.J.E.Eur.L. 5 (1998), 455. 2 Zur am 1.3.2006 in Kraft getretenen UNIDROIT-Konvention von Kapstadt vom 16.11.2001 (deutsche Übersetzung IPRax 2003, 276), der Deutschland nicht beigetreten ist, s. Bollweg/Kreuzer, Entwürfe einer UNIDROIT/ICAO-Konvention über Internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und eines Protokolls über Luftfahrtausrüstung, ZIP 2000, 1361; Henrichs, Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, IPRax 2003, 210; Kronke, Neues internationales Mobiliarsicherungsrecht erleichtert die Finanzierung von Luft- und Raumfahrzeugen, ZLW 51 (2002), 147; Kronke, Parteiautonomie und Prorogationsfreiheit im internationalen Mobiliarsachenrecht, Liber Amicorum Kegel (München 2002), S. 33; Schlüter, IHR 2001, 149 f.; Schmalenbach/Sester, Internationale Sicherungsrechte an Flugzeugen auf Basis der Kapstadt-Konvention, WM 2005, 301. – Überblick bei Kegel/Schurig, S. 782 ff.

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

recht in der Europäischen Gemeinschaft ist noch nicht angeglichen worden1. Das gilt auch für die in der Praxis besonders wichtige Kreditsicherung. Ein „proprietary security in movable assets“ regeln Art. IX.-1:101 ff. DCFR. – Vgl. auch Drobnig, Security Rights in Movables (2007). Immerhin schreibt nunmehr Art. 4 der Zahlungsverzugs-Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten einen Eigentumsvorbehalt vorsehen müssen2. 2. Anwendbares Recht und Eigentumsübergang Das deutsche Internationale Sachenrecht ist in Art. 43–46 EGBGB kodifiziert 992 worden3. Die Gesetzesvorschriften lauten: Art. 43 EGBGB Rechte an einer Sache (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen. Art. 44 EGBGB Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend. Art. 45 EGBGB Transportmittel (1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist 1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatsangehörigkeit, 2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, 3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung. (2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Art. 43 Absatz 1.

1 Vgl. Drobnig, Vorüberlegungen zu einem europäischen „Sachenrecht“, in: Witzleb/ Martiny (Hrsg.), Auf dem Wege zu einem europäischen Zivilgesetzbuch (1999), S. 169. 2 Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. EG 2000 Nr. L 2000, S. 35. Dazu Kieninger, Der Eigentumsvorbehalt in der Verzugsrichtlinie, in: Aufbruch nach Europa – Festschr. Max-Planck-Institut (2001), S. 151; Lehr, Neuer Vorschlag für eine EU-Richtlinie über Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt im Handelsverkehr, EWS 1999, 241; Schlüter, IHR 2001, 148 f. 3 Gesetz vom 21.5.1999, BGBl. I 1999, 1026, geändert durch das AnpassungsG zur Rom II-VO.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Art. 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 EGBGB maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

993 Nach geltendem Recht entscheidet über die dingliche Rechtslage das Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae)1. Diese in Art. 43 Abs. 1 EGBGB verankerte Regel gilt insbesondere für Mobilien. Transportmittel, auch Kraftfahrzeuge, unterliegen gleichfalls dem Belegenheitsrecht. Der Vorschlag, auf sie generell die Rechtsordnung des festen Standorts bzw. des Registerortes anzuwenden2, konnte sich nicht durchsetzen. Nur für Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge enthält Art. 45 EGBGB eine Sonderregel, wonach es auf den Herkunftsstaat ankommt3. Das Sachstatut nicht in ein Schiffsregister eingetragener Schiffe wird durch den Heimathafen oder den Heimatort bestimmt4. Die für sachenrechtliche Verhältnisse maßgebliche Rechtsordnung regelt die Entstehung, den Untergang sowie Inhalt und Übertragung dinglicher Rechte und Pflichten. Das so bestimmte Recht gilt auch für Eigentumsvermutungen sowie die Voraussetzungen und die sachenrechtlichen Folgen eines gutgläubigen Erwerbs5 (vgl. Rz. 456). 994 Nach der lex rei sitae ist insbesondere zu beurteilen, ob das Eigentum schon mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht (Vertragsprinzip) oder ob – wie nach BGB – eine Übergabe erforderlich ist (Übergabeprinzip). Nach österreichischem (§ 426 ABGB), schweizerischem (Art. 714 ZGB), griechischem, niederländischem (Art. 3:90 NBW), spanischem (Art. 609 c.c.), argentinischem, brasilianischem und chilenischem Recht ist Übergabe erforderlich, nicht aber nach englischem6, französischem, italienischem, belgischem, polnischem7 und portugiesischem Recht. Die Unterschiede zwischen den beiden Systemen dürfen aber nicht überschätzt werden. Wenn auch nach dem Vertragsprinzip das Eigentum bereits mit Vertragsschluss auf den Käufer übergeht, so haben doch die Parteien die Möglichkeit, für den Eigentumsübergang einen anderen Zeitpunkt zu vereinbaren, ihn also zB bis zur Lieferung der Ware oder bis zur Zahlung des Kaufpreises hinauszuschieben. Auf der anderen Seite ist das Übergabeprinzip 1 Pfeiffer, IPRax 2000, 270 ff. – S. schon BGH 8.4.1987, BGHZ 100, 321 = NJW 1987, 3077 = IPRax 1987, 374 (m. Aufs. Stoll, IPRax 1987, 357); Kegel/Schurig, S. 765. 2 Vgl. dazu Sonnenberger, AWD 1971, 253 ff.; Drobnig, Festschr. Kegel, S. 142 ff.; Kegel/ Schurig, S. 775 ff. Für Verkehrsmittel vgl. § 33 österreich. IPRG. 3 Näher Stoll, IPRax 2000, 266 f. 4 Zum alten Recht BGH 6.3.1995, IPRspr. 1995 Nr. 61 = NJW 1995, 2097 = JZ 1995, 784 m. abl. Anm. Stoll (Übereignung einer in der Adria liegenden Segelyacht dem Recht des Heimathafens unterstellt). – Vgl. auch BGH 29.5.2000, NJW-RR 2000, 1583 = RIW 2000, 705. 5 OLG Köln 21.7.1999, IPRspr. 1999 Nr. 48 = VersR 2000, 462 (gutgläubiger Erwerb in den Niederlanden); OLG Brandenburg 12.12.2000, NJW-RR 2001, 597 (gutgläubiger Erwerb in Polen). 6 Vgl. S. 17 ff. Sale of Goods Act 1979 (c. 54). 7 Zu Art. 155 § 1 ZGB s. Gralla, WiRO 1995, 60.

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

durch die Zulassung von Übergabesurrogaten (Besitzkonstitut; Abtretung des Herausgabeanspruchs), bei denen die Übergabe durch eine weitere Einigung der Parteien ersetzt wird, durchbrochen. Je früher der Eigentumsübergang erfolgt, desto geringer pflegen seine Wirkungen zu sein. Im französischen und englischen Recht liegt die Bedeutung des vorgezogenen Eigentumsübergangs ausschließlich in der Wirkung gegenüber Gläubigern des Verkäufers, welche die verkaufte Sache nicht mehr in Anspruch nehmen können. Im Verhältnis zum Verkäufer selbst steht aber der Käufer nicht besser, als wenn er nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch hätte. Der Verkäufer ist auch nach Absendung der Ware trotz des Eigentumsübergangs durch ein Verfolgungs- und Anhalterecht geschützt, wenn der Käufer insolvent wird1. Nach den Rechten des Vertragsprinzips geht das Eigentum bei Gattungssachen über, sobald die Ware mit Zustimmung des Käufers ausgesondert wird, beim Versendungskauf also praktisch mit der Übergabe an Bahn, Post usw.2. Nach angloamerikanischem Recht entscheidet über den Eigentumsübergang die Parteiabsicht (intention of the parties). Übergabe ist nicht erforderlich3. Für den Eigentumsübergang kommt es nach der lex rei sitae-Regel allein auf 995 den Ort an, wo sich die Ware zur Zeit der Veräußerung befindet (vgl. auch § 31 Abs. 1 österreich. IPRG)4. Dies gilt nicht nur für eine Übereignung durch Einigung und Übergabe, sondern auch für die Abtretung des dinglichen Herausgabeanspruchs5. Verschiedentlich wird vertreten, bei internationalen Verkehrsgeschäften oder auch ganz allgemein solle der Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen nicht nur der lex rei sitae unterstehen. Die Parteien sollen ihn (mit inter partes-Wirkung) entweder dem Recht des Absende- oder Bestimmungslandes oder dem Recht des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts unterstellen dürfen (vgl. Art. 104 schweiz. IPRG). Ähnlich erklärt etwa § 12 tschech. IPRG das Vertragsstatut auch hinsichtlich des Eigentumsübergangs an einer beweglichen Sache für maßgeblich6. In Deutschland wurde die Zulassung der 1 Gottheiner, RabelsZ 18 (1953), 370. 2 Sonnenberger/Dammann, Franz. Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. (2008), Rz. VI 38. 3 Rabel, Warenkauf I, S. 30; Gottheiner, RabelsZ 18 (1953), 358 (359). 4 BGH 30.9.1970, IPRspr. 1970 Nr. 43 = AWD 1971, 40 (Veräußerung aus Frankreich gelieferter Planierraupe in Deutschland. Auf gutgläubigen Erwerb und Schadensersatzansprüche aus Eigentümer-Besitzerverhältnis deutsches Recht angewendet.) Thorn, in: Palandt, Art. 43 EGBGB Rz. 3. 5 BGH 4.2.1960, IPRspr. 1960/61 Nr. 231 = AWD 1960, 101 = NJW 1960, 774 (Lieferung von Maschinen aus Ungarn über Deutschland nach Tel Aviv. Gutgläubiger Erwerber nach Belegenheitsrecht); BGH 20.9.1967, IPRspr. 1966/67 Nr. 55b = AWD 1968, 92 (Verkauf von Schmuck aus Frankreich nach Deutschland. Auf Übereignung französ. Recht angewendet); OLG Karlsruhe 27.5.1927, IPRspr. 1928 Nr. 46 (Übereignung in Deutschland lagernden Holzes nach deutschem Recht); OLG Schleswig 20.7.1989, IPRspr. 1989 Nr. 77 (Übereignung in Deutschland befindlichen Delphins). 6 Vgl. auch das Haager Übk. vom 22.12.1986 (Rz. 949).

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

Rechtswahl vor der Reform ebenfalls diskutiert1. Doch haben nur einige wenige ältere Gerichtsentscheidungen den Eigentumsübergang nach dem Schuldstatut beurteilt2. Lehre und Rechtsprechung lehnen dies überwiegend ab3. 3. Eigentumsübergang beim Versendungskauf 996 Nach hM ist der Eigentumsübergang beim Versendungskauf ein Fall des Statutenwechsels4. Ein nach der bisherigen lex rei sitae eingetretener Eigentumsübergang bleibt bestehen, auch wenn die Ware nachträglich in ein anderes Land gelangt. Es kommt daher darauf an, ob der Tatbestand, an den das Recht des Absendelandes den Eigentumsübergang knüpft, verwirklicht wurde, solange sich die Ware dort befand. Wenn ja, dann ist das Eigentum nach dem Recht des Absendelandes übergegangen. Wenn nicht, so kann zwar der Eigentumsübergang im Absendeland nicht eintreten, wohl aber nunmehr nach dem Recht des Empfangslandes, wenn der Tatbestand, an den dieses Recht den Eigentumsübergang knüpft, dort erfüllt wird. Das Recht eines Durchgangslandes ist ohne Belang5. BGH 30.1.1980, IPRspr. 1980 Nr. 140 = WM 1980, 410 (Import von Damenröcken aus Hongkong). „Maßgebend für den bei Abwicklung eines Kaufvertrages eintretenden Eigentumswechsel ist daher dasjenige Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Kaufsache in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt befindet. Das sachenrechtliche Schicksal … bemisst sich somit bis zum Transport in die Bundesrepublik nach dem für Hongkong geltenden Recht … Mit dem Verbringen der Ware nach Berlin änderte sich zwar das Statut der Belegenheit – wie das Berufungsgericht … zutreffend ausführt, war jetzt für die Eigentumsverhältnisse deutsches Sachenrecht (§§ 929 ff. BGB) maßgebend. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es nunmehr noch zu einem Eigentumsübergang auf den Kl. gekommen wäre.“

Bei einem Versendungskauf zwischen zwei Ländern, von denen das eine dem Vertragsprinzip angehört (zB Frankreich), das andere dem Übergabeprinzip (zB Deutschland), gestaltet sich der Eigentumsübergang (bei Gattungssachen) wie folgt: 1 S. Stoll, in: Staudinger, IntSachenR Rz. 282 ff.; Drobnig, Festschr. Kegel, S. 150 mwN. 2 BayObLG 3.1.1934, IPRspr. 1934 Nr. 24 (Übereignung von Silberfüchsen im Elsass); OGHBrZ 7.7.1949, OGHZ 2, 227 = IPRspr. 1945/49 Nr. 9 = NJW 1949, 784 (Übereignung in den Niederlanden gebauten und nach Deutschland überführten Schiffs); OLG Hamburg 25.10.1961, IPRspr. 1960/61 Nr. 72 = AWD 1963, 261 (Übereignung einer Kamera in Jugoslawien im Rahmen eines Auftragsverhältnisses), bei Meyer-Ladewig, Verschiedene Rechtsordnungen für Schuldvertrag und Übereignung im internationalen Kaufrecht?, AWD 1963, 261. 3 BGH 25.9.1996, IPRspr. 1996 Nr. 56 = IPRax 1997, 422 (m. Aufs. Stoll, IPRax 1997, 411) = NJW 1997, 461; von Hoffmann/Thorn, § 12 Rz. 10; Kegel/Schurig, S. 766. – Vgl. auch Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 446 ff. Für eine teilweise Zulassung mit Wirkung inter partes dagegen Goldt, S. 321 ff. Für Beachtlichkeit im Rahmen der Ausweichklausel (Art. 46 EGBGB) Stoll, IPRax 2000, 264 ff. Enger Pfeiffer, IPRax 2000, 273 f. 4 Dagegen für die lex contractus inter partes (unter Berufung auf Art. 46 EGBGB) Goldt, S. 158 ff. Krit. auch Stoll, IPRax 2000, 262 ff. 5 Kegel, in: Soergel, 11. Aufl., vor Art. 7 EGBGB Rz. 572; Rabel/Raiser, RabelsZ 3 (1929), 65.

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

a) Versendung von Frankreich nach Deutschland: Wird die Ware nach Ab- 997 schluss des Kaufvertrags versandt, so geht das Eigentum nach französischem Recht mit der Aussonderung (spätestens Übergabe an Spediteur, Bahn, Post) über (Art. 1138 iVm. 1583, 1585 c.c.)1. Der Käufer wird damit Eigentümer bereits zu einer Zeit, zu der sich die Ware in Frankreich befindet: er bleibt Eigentümer auch, nachdem die Ware über die Grenze nach Deutschland gebracht wurde2. Anders ist es aber, wenn die Ware schon vor Abschluss des Kaufvertrags (zB zur Ansicht) an den Käufer gesandt wurde. In diesem Fall kann durch den Kaufvertrag das Eigentum nicht übergehen, weil sich die Ware zzt. des Abschlusses des Kaufvertrags nicht mehr in Frankreich befand. Wohl aber tritt Eigentumsübergang nach deutschem Recht ein (§ 929 S. 2 BGB, brevi manu traditio). b) Versendung von Deutschland nach Frankreich: Wird die Ware von Deutschland nach Frankreich versandt, und zwar nach Abschluss des Kaufvertrags, so gilt Folgendes: Das Eigentum geht zwar nicht nach § 929 BGB über, da die Übergabe erst erfolgt, wenn sich die Ware bereits in Frankreich befindet3. Das Eigentum geht aber nach französischem Recht über mit der Einfuhr der Ware nach Frankreich, da der Kaufkonsens der Vertragsparteien fortbesteht4. Wurde die Ware aber schon vor Abschluss des Kaufvertrages (zB zur Ansicht) an den Käufer nach Frankreich gesandt, so gilt Folgendes: Das Eigentum kann nicht nach § 929 BGB übergehen, da keine Übereignungsabsicht bestand, solange sich die Sache noch in Deutschland befand. Der Eigentumsübergang erfolgt jedoch nach französischem Recht, sobald der Kaufvertrag zustande kommt. c) Wird die Ware bestimmungsgem. durch andere Länder transportiert (res in transitu), so tendiert die hM für den Eigentumsübergang zum Recht des Be-

1 Witz/Zierau, IPRax 1991, 95. 2 BGH 20.9.1967, IPRspr. 1966/67 Nr. 55b = AWD 1968, 62 (Versendungskauf von Frankreich nach Deutschland); OLG Celle 25.10.1989, IPRspr. 1989 Nr. 78 = IPRax 1991, 115 (m. Aufs. Witz/Zierau, IPRax 1991, 95) (Eigentumserwerb an Segelflugzeugen in Frankreich nach französ. Recht); LG Frankfurt a.M. 9.7.1958, IPRspr. 1958/59 Nr. 109 = AWD 1958, 190 (Versendungskauf von Italien nach Deutschland. Eigentumsübergabe nach italien. Recht beurteilt). 3 BGH 10.6.2009, RIW 2009, 567. 4 OLG Zweibrücken 13.7.1898, NiemZ 10 (1899), 220 (Versendungskauf von Sachsen [wo Übergabe notwendig war] nach der Pfalz [wo französ. Recht – Vertragsprinzip – galt]. Das Eigentum ging mit dem Eintritt der Ware in die Pfalz auf den Käufer über.). – Anders Deutsch-engl. gemischtes Schiedsgericht 21.6.1927, Büsse v. British Manufactoring Stationary Co., Recueil 7, 345 = RabelsZ 3 (1929), 62 (abl. dazu Rabel/Raiser, RabelsZ 3 [1929], 68) (Versendungskauf von Deutschland nach England. Kein Eigentumsübergang, auch nicht in England. Der deutsche Verkäufer sei in deutschen Rechtsanschauungen befangen gewesen, sein Wille sei daher erst auf Eigentumsübergang bei Besitzübertragung gerichtet, nicht schon bei Eintritt nach England).

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

stimmungslandes (vgl. Art. 46 EGBGB)1. Das Recht des Durchgangslandes kann jedoch für Vollstreckungsakte und einen gutgläubigen Erwerb von Bedeutung sein2. 4. Konnossem*nt 998 Auf die lex rei sitae kommt es auch an, wenn über die versandte Ware ein Konnossem*nt, Ladeschein oder Lagerschein ausgestellt ist. Das Recht der Belegenheit des Papiers entscheidet zwar, was zur Begebung des Papiers notwendig ist. Ob aber die Übergabe des Papiers die Übergabe der Ware ersetzt, entscheidet nach wohl hM das Recht des Ortes, an dem die Ware belegen ist3. Nach aA kommt es auf das Konnossem*ntsstatut an, dazu näher Rz. 2910. 5. Sicherungsrechte 999 Die Maßgeblichkeit des Lageortrechts (lex rei sitae) gilt grundsätzlich auch für Sicherungsrechte. Auch Pfandrechte, die nach der alten lex rei sitae entstanden sind, bleiben bestehen4 (zum verlängerten Eigentumsvorbehalt s. Rz. 395). Im Ausland wirksam begründete besitzlose Pfandrechte sind nach Statutenwechsel in Deutschland als Sicherungseigentum anerkannt worden5. Vom Fortbestand solcher Rechte, die unter der Herrschaft der lex rei sitae entstanden sind, gilt aber eine Ausnahme, wenn die entstandenen Rechte sich nicht in die sachenrechtliche Ordnung der neuen lex rei sitae einfügen: Die neue Rechtsordnung setzt sich durch (vgl. Art. 43 Abs. 2 EGBGB). Die alten Rechte sind an die neue lex rei sitae anzugleichen oder finden überhaupt keine Anerkennung, je nachdem, wie wenig großzügig die neue lex rei sitae verfährt. Ob bestimmte Publizitätsformen (Registereintragung, Besitz) erforderlich sind, richtet sich ebenso nach der jeweiligen lex rei sitae, wie die Frage, ob der Ei-

1 Goldt, S. 315 f. mwN. – Für die Wahl von Vertragsstatut, Absende- oder Bestimmungsland Stoll, in: Staudinger, Int SachenR Rz. 368. 2 Näher Stoll, in: Staudinger, IntSachenR Rz. 365. S. auch Rugullis, Die objektive Anknüpfung von Konnossem*nten, TranspR 2008, 102; Mankowski, Konnossem*nte und die Rom I-VO, TranspR 2008, 417. 3 RG 8.12.1927, RGZ 119, 215 (216) = IPRspr. 1928 Nr. 46 (Lieferung [Schrott] aus den Niederlanden nach Deutschland. Darüber war in den Niederlanden in niederländ. Sprache ein Ladeschein ausgestellt worden. „Für den Erwerb von dinglichen Rechten gilt aber das Recht der belegenen Sache“, hier deutsches Recht.). Vgl. Kreuzer, in: MünchKomm, 3. Aufl. (1998), nach Art. 38 EGBGB Anh. I Rz. 129. 4 Näher dazu Drobnig, Festschr. Kegel, S. 142 ff.; Hartwieg, RabelsZ 57 (1993), 624 ff. 5 OLG Karlsruhe 6.7.2000, IPRspr. 2001 Nr. 52A = WM 2003, 584 („Lien“ nach Recht von Kansas). BGH 20.3.1963, BGHZ 39, 173 = IPRspr. 1962/63 Nr. 60 = AWD 1963, 150 (Wirksamkeit eines französ. besitzlosen Registerpfandrechts an einem Kraftfahrzeug bei Verbringung in die Bundesrepublik anerkannt.); BGH 11.3.1991, IPRspr. 1991 Nr. 71 = NJW 1991, 1415 = RIW 1991, 516 (m. Aufs. Sommerlad, RIW 1991, 856) = IPRax 1993, 176 (m. Aufs. Kreuzer, IPRax 1993, 157) (In Italien bestellte Autohypothek an nach Deutschland importiertem Kraftfahrzeug anerkannt. Verwertung dieses besitzlosen Pfandrechts entsprechend den Regeln für das Sicherungseigentum.).

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

gentumsvorhalt durch Einbau der Kaufsache untergeht. Im Einzelnen ist umstritten, ob die Mobiliarsicherheit von der neuen lex rei sitae nur hingenommen oder in eine solche des neuen Lagerechts umgesetzt wird1. Gelangt Vorbehaltsware aus dem Ausland – etwa aus der Schweiz –, wo der inländische Eigentumsvorbehalt nicht anerkannt worden war, wieder nach Deutschland, so lebt der ursprünglich in Deutschland wirksam begründete Eigentumsvorbehalt wieder auf und entfaltet seine Wirkungen nach deutschem Recht2. Im Insolvenzfall greift die Europäische Insolvenzverordnung ein3 (vgl. unten 1000 Rz. 5604 ff.). Danach gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex fori concursus, Art. 4 Abs. 1). Bestimmte dingliche Rechte in anderen Mitgliedstaaten werden nicht erfasst (Art. 5). Befindet sich die Sache bei Insolvenz des Käufers nicht im Eröffnungsstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, so bleiben die Rechte des Vorbehaltsverkäufers unberührt (Art. 7 Abs. 1); es gilt das Kollisionsrecht des Belegenheitsstaates. Bei Insolvenz des Verkäufers wird das Anwartschaftsrecht des Käufers geschützt (Art. 7 Abs. 2). 6. Eigentumsvorbehalt im Ausland Einige Rechte (zB Italien, Schweiz) verlangen eine Registereintragung, damit 1001 der Eigentumsvorbehalt seine volle Wirkung erzielt4. Für unter Eigentumsvorbehalt importierte Sachen enthält das schweizerische Recht jedoch eine dreimonatige Schonfrist. Während dieses Zeitraums bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz gültig (Art. 102 Abs. 2 IPRG), kann allerdings gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (Art. 102 Abs. 3 IPRG)5.

1 S. zu „Hinnahme-“ und „Übernahmetheorie“ Sonnenberger, Quartalshefte 21 (1986) IV, 24 f. 2 Siehr, AWD 1971, 17. 3 VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren, ABl. EG 2000 Nr. L 160, S. 1. Vgl. Huber, Die Europäische Insolvenzverordnung, EuZW 2002, 490 ff. 4 Rechtsvergleichender Überblick bei Stoll, in: Staudinger, IntSachenR Rz. 324 ff. S. auch Strafgericht Basel Stadt 27.6.1969, SchweizJZ 1970, 78 = AWD 1970, 229 (in Deutschland gültig vereinbarte Sicherungsübereignung eines Kfz in der Schweiz unbeachtlich, solange sie nicht eingetragen ist). 5 S. bereits schweiz. BG 6.7.1967, BGE 93 III, 196 = AWD 1968, 269 (Ein in Deutschland durch formlose Abrede gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht werden und deren Eigentümer hier wohnt, wird in der Schweiz nur dann und erst dann anerkannt, wenn er gem. Art. 715 ZGB am Wohnsitz des Erwerbers in das dafür bestimmte Register eingetragen ist.); Schweiz. BG 19.8.1980, BGE 106 II, 197 = IPRax 1982, 199 (m. Aufs. Siehr, IPRax 1982, 207) (Pfändung von Kraftfahrzeugen, an denen nach deutschem Recht formlos Eigentumsvorbehalt begründet worden war. Der Eigentumsvorbehalt hatte mangels Registereintragung in der Schweiz keinen Bestand. Dass der Vorbehaltskäufer seinen Sitz in Deutschland hatte und mangels schweiz. Wohnsitzes keine Registereintragung möglich war, änderte daran nichts. Der schweiz. ordre public verlangte eine Registrierung.).

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

Das polnische Recht verlangt für die Wirksamkeit gegenüber Gläubigern des Käufers die Schriftform mit sicherem Datum (Art. 81, 590 § 1 ZGB)1. Nach englischem Recht kann ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt („Romalpa clause“) anerkannt werden2. Ein einfacher Vorbehalt kann formlos begründet werden, indem sich der Verkäufer das volle Eigentum vorbehält. Während Erweiterungsformen (zB Kontokorrentvorbehalt) ebenfalls mit Anerkennung rechnen können, hat die Rechtsprechung Vorausabtretungs- und Verlängerungsklauseln im Allgemeinen für unwirksam gehalten3. In den USA kann ein Eigentumsvorbehalt (retention of title) nach Art. 9 UCC als „security interest“ geltend gemacht werden. Eine Drittwirkung setzt jedoch Eintragung in ein öffentliches Register voraus4. Das schwedische Recht unterscheidet danach, welche Art von Sachen geliefert wurde. Nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen wirkt der Eigentumsvorbehalt nicht nur gegenüber dem Käufer, sondern auch gegenüber seinen Gläubigern5. Auch nach französischem Recht ist der Eigentumsvorbehalt (propriété retenue à titre de garantie) zugelassen (Art. 2367 c.c. nF)6. Der Vorbehaltsverkäufer hat einen dem Aussonderungsanspruch entsprechenden Anspruch, wenn der Eigentumsvorbehalt den Kaufpreis garantiert und die Ware beim Käufer noch „en nature“ vorhanden ist und individualisiert werden kann. Voraussetzung ist weiter, dass der Eigentumsvorbehalt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung schriftlich fixiert worden ist. Ist eine Eigentumsvorbehaltsklausel in AGB deutlich hervorgehoben, so kann die Zustimmung des Käufers zu dieser Klausel auch stillschweigend erfolgen7. Der Herausgabeanspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Konkurseröffnung geltend gemacht werden (Art. 115 Abs. 1 Gesetz vom 25.1.1985). Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts lässt das französische Recht (noch) nicht zu. Doch kann der Verkäufer ausnahmsweise dann den Kaufpreis vom Dritterwerber herausverlangen, wenn der ganze Kaufpreis oder ein Teil davon noch nicht an den Vorbehaltskäufer gezahlt worden ist (Art. 122 Gesetz vom 25.1.1985).

1 S. Gralla, WiRO 1995, 60. Zum für die Drittwirkung bedeutsamen „sicheren Datum“ s. aber Westphal, Festg. Sandrock, S. 63 f. 2 Näher Dicey/Morris, II Rz. 33–131 ff. 3 Aluminium Industrie Vaassen B. V. v. Romalpa Aluminium Ltd., [1976] 1 W.L.R. 676 = RIW 1976, 595 (C.A.) (Lieferung von Aluminiumfolie aus den Niederlanden nach England. Eigentumsvorbehalt daran sowie verlängerten Eigentumsvorbehalt [Erlösklausel] anerkannt. Es wurde ein Treuhandverhältnis nach englischem Agency-Recht angenommen.). Näher Magnus, RIW 1985, 769 ff. mwN.; Jenkins/Henshall/Holland, in: von Westphalen, „England“ Rz. 101 ff. 4 Nachw. bei Hartwieg, RabelsZ 57 (1993), 634; Schlüter, IHR 2001, 147. 5 S. Fischler, RIW 1978, 819 f. 6 S. näher Wilhelm, ZEuP 2009, 165 ff.; Sonnenberger/Dammann, Französ. Handelsund Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. (2008), Rz. VII 105 ff. 7 Nachw. bei Witz, Quartalshefte 21 (1986) IV, 109 f.

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Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

Solange das französische Recht keinen dem deutschen Recht ähnlichen Eigentumsvorbehalt kannte, wurde auch der deutsche Eigentumsvorbehalt im Konkurs nicht anerkannt1. Nach der Einführung des Eigentumsvorbehalts in Frankreich besteht Aussicht darauf, dass ein in Deutschland wirksamer Eigentumsvorbehalt auch in Frankreich anerkannt wird. Dies gilt jedoch lediglich für den einfachen Eigentumsvorbehalt und dürfte voraussetzen, dass er auch nach französischem Recht wirksam bestellt wurde2. Bezüglich des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist weiterhin mit dem Einwand des ordre public zu rechnen3. 7. Sicherungsübereignung im Ausland Das ausländische Recht lässt häufig keine Sicherungsübereignung zu (zB 1002 Art. 3:84 Abs. 3 niederländ. NBW). In Deutschland begründetes Sicherungseigentum findet bei Verbringen der Sache ins Ausland des Öfteren keine Anerkennung, wenn dem Sicherungsnehmer kein Besitz verschafft wird. So ist es etwa in Österreich4. Die treuhänderische Sicherungsübereignung (fiducie-sûreté) ist nunmehr auch nach französischem Recht zulässig (Art. 2011 c.c.)5. Früher ist eine an einer Sache in Deutschland wirksam vorgenommene Sicherungsübereignung nach ihrer Verbringung nach Frankreich dort nicht anerkannt worden6. Die neue lex rei sitae setzte sich durch. Da in Frankreich eine Registereintragung verlangt wird (Art. 2019 c.c.), wird befürchtet, dass ohne sie auch jetzt die deutsche Sicherungsübereignung nicht anerkannt wird7. In Dänemark scheint die Sicherungsübereignung allenfalls dann Anerkennung zu finden, wenn die Sache erst später nach Dänemark verbracht wurde8. 1 App. Straßburg 19.6.1957, Rev.crit.d.i.p. 1959, 95 Anm. Schulze (Eigentumsvorbehalt im Konkurs nicht anerkannt). 2 Vgl. Witz, Quartalshefte 21 (1986) IV, 117 (122); Wenner/Schödel, in: von Westphalen, „Frankreich“ Rz. 170. 3 Näher Hanisch, IPRax 1992, 187 ff. 4 Österreich. OGH 14.12.1983, JBl. 1984, 550 Anm. Schwimann = IPRax 1985, 165 (m. Aufs. Martiny, IPRax 1985, 168) (Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland bei Verbringen nach Österreich nicht anerkannt.). Krit. dazu Rauscher, RIW 1985, 265 ff. sowie Schwind, IPR (1990), Rz. 393. Vgl. auch LG Innsbruck 2.6.1972, ZfRV 1973, 49 Anm. Martiny (Sicherungsübereignung eines Autos nicht anerkannt). 5 Dazu Wilhelm, ZEuP 2009, 167 ff.; Sonnenberger/Dammann, Französ. Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. (2008), Rz. VII 108 ff. 6 Cass. 8.7.1969, Clunet 1970, 916 Anm. Derruppé = Rev.crit.d.i.p. 1971, 75 Anm. Fouchard = AWD 1969, 454 (In Deutschland vorgenommene Sicherungsübereignung bei Arrest in das bewegliche Vermögen nicht berücksichtigt). Vgl. Padis, AWD 1970, 227; Witz, Quartalshefte 21 (1986) IV, 122. 7 So Wilhelm, ZEuP 2009, 169 f. 8 Ostre Landsret 27.3.1963, UfR 1963, 704 (Deutsche Bank ließ sich Kfz in Deutschland zur Sicherheit übereignen, das später vertragswidrig in Dänemark zugelassen und verkauft wurde. Die auf das Sicherungseigentum gestützte Herausgabeklage war erfolgreich); Vestre Landsret 28.8.1981, UfR 1981, 1046 = Clunet 111 (1984), 633 Anm. Philip

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

8. Eigentumsvorbehalt an Importgütern 1003 Beim Eigentumsvorbehalt an nach Deutschland importierten Gütern ist grundsätzlich das deutsche Recht für die sachenrechtliche Lage maßgebend, sobald die Sache nach Deutschland gelangt1 (vgl. Art. 43 Abs. 3 EGBGB). Neuerdings wird vorgeschlagen, die Rechtsordnung des Importlandes solle auch dann entscheiden, wenn das Sicherungsrecht im Ausland noch nicht oder mit geringerer Wirkung als nach deutschem Recht entstanden ist2. Ferner wird eine Rechtswahl der Parteien für zulässig gehalten3. Folgende Fälle sind zu unterscheiden: a) Noch im Ausland ist ein wirksamer absolut wirkender Eigentumsvorbehalt begründet worden. Dieser bleibt auch bei der Versendung der Sache nach Deutschland bestehen. Sein Inhalt unterliegt dann der neuen Rechtsordnung4. b) Im Ausland ist ein Eigentumsvorbehalt mit nur relativer Wirkung begründet worden. Er kann sich im Inland fortsetzen; der numerus clausus der dinglichen Rechte steht dem nicht entgegen5. c) Regelmäßig verwandelt sich der relative Eigentumsvorbehalt des ausländischen Rechts mit Ankunft der Sache im Inland jedoch in einen absoluten Eigentumsvorbehalt des deutschen Rechts. Dies ist früher mit einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien erklärt worden6. BGH 2.2.1966, BGHZ 45, 95 = IPRspr. 1966/67 Nr. 54 = AWD 1966, 83 Verkäufer in Italien verkaufte einer Firma in Deutschland Strickmaschinen und behielt sich mündlich Eigentum vor. Nach italien. Recht entstand nur ein relativer Eigentumsvorbehalt. Das deutsche Recht würde zwar die Sache mit der bisherigen sachenrecht-

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(Sicherungsübereignung eines dänischen Lieferwagens zugunsten deutscher Bank, die in Tondern erfolgten Kauf finanziert hatte, wurde im Konkurs des dänischen Käufers nicht anerkannt. Vereinbarung deutschen Rechts nicht zulässig, da die Sache stets in Dänemark war). – Vgl. Graue, German Yb.Int.L. 26 (1983), 128 f. S. etwa LG Köln 24.3.1992, IPRspr. 1992 Nr. 73 = EWiR 1992, 553 m. Anm. von Westphalen (Versendungskauf mit Eigentumsvorbehalt von Belgien nach Deutschland). Vgl. Kreuzer, in: MünchKomm, 3. Aufl. (1998), nach Art. 38 EGBGB Anh. I Rz. 72. S. näher Drobnig/Kronke, in: Deutsche Beiträge, S. 98 ff.; Stoll, in: Staudinger, IntSachenR Rz. 336 ff. Drobnig, RabelsZ 32 (1968), 470; Siehr, AWD 1971, 17. Vgl. auch OLG Koblenz 16.1.1992, IPRspr. 1992 Nr. 72 = IPRax 1994, 46 (m. Aufs. Schurig, IPRax 1994, 27) = RIW 1992, 1019 (Lieferung eines Motorbootes unter Eigentumsvorbehalt aus den Niederlanden nach Deutschland. Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht beurteilt.). – Anders noch OLG Hamburg 2.6.1965, RabelsZ 32 (1968), 535 = IPRspr. 1964/65 Nr. 73 (Lieferung von Schiffsbauteilen von England nach Hamburg. In England wirksame „reservation of the right of disposal“ in Deutschland nicht anerkannt, weil die Erfordernisse des deutschen Rechts nicht erfüllt. Die Begründung eines Eigentumsvorbehalts stelle lediglich einen noch nicht abgeschlossenen Tatbestand dar.). BGH 2.2.1966, BGHZ 45, 95. Vgl. Hartwieg, RabelsZ 57 (1993), 627 ff. LG Hamburg 28.6.1978, IPRspr. 1978 Nr. 42 (Lieferung von Sangria aus Spanien nach Hamburg. Eigentumsvorbehalt deutschen Rechts angenommen).

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Anwendung zwingender Vorschriften lichen Prägung übernehmen, jedoch enthielt die „Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts … die weitere Vereinbarung, dass der Eigentumsvorbehalt, wie immer er nach italienischem Recht zu beurteilen sein mochte, nach deutschem Recht voll wirksam sein sollte, wenn die Maschinen beim Käufer angelangt waren“. Das anzuwendende Recht war dasjenige, nach dem die Rechtsfolge eintreten sollte, also das deutsche. Nach diesem konnte der Käufer sein nur relatives Eigentum auf den Verkäufer zurückübertragen, so dass dieser bei Ankunft beim Käufer wieder Volleigentümer geworden, dh. im Ergebnis ein Eigentumsvorbehalt deutschen Rechts zustande gekommen war.

Richtigerweise ist dies aber keine Frage des Parteiwillens. Es besteht vielmehr eine spezielle deutsche Norm des Inhalts, dass dann, wenn die Sache in den Bereich der deutschen Rechtsordnung gelangt, automatisch ein Eigentumsvorbehalt des Ankunftslandes entsteht (Art. 43 Abs. 3 EGBGB)1. Entsprechendes gilt, wenn die Sache in den Bereich einer anderen Rechtsordnung gelangt, die den Parteiwillen auch sachenrechtlich anerkennt2. d) Entsteht der Eigentumsvorbehalt nach der alten lex rei sitae nicht, weil er nach ihr unwirksam ist, so entscheidet ebenfalls das Ankunftsland. Sind die Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllt, so entsteht der Eigentumsvorbehalt mit der Ankunft der Ware in Deutschland3. Frei.

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VI. Anwendung zwingender Vorschriften Formvorschriften und Verjährungsvorschriften finden Anwendung, wenn sie 1011 dem Schuldstatut angehören. Im Einzelnen muss Folgendes gelten: Im deutschen Recht ist für den gewöhnlichen Warenkauf die Einhaltung einer bestimmten Form nicht vorgeschrieben, ein Vertragsschluss ist auch telefonisch oder telegrafisch möglich. Keine derartige Form verlangen auch Österreich4, die Schweiz5, die Niederlande6, Portugal7, Schottland, Schweden, Dänemark8, Norwegen. Zahlreiche ausländische Rechte sehen jedoch vor, dass – trotz grundsätzlicher Formfreiheit – Kaufverträge über einen bestimmten Wert vor Gericht nur durch Urkunden bewiesen werden können, also zwar durch Vorlage eines Briefwechsels, nicht aber durch Zeugenvernehmung über Telefongespräche, häufig auch nicht durch Vorlage von Telegrammen9. Solche Vor-

1 Näher Stoll, IPRax 2000, 263; Goldt, S. 290 f. – S. schon Kegel, JuS 1968, 162; Drobnig, RabelsZ 32 (1968), 450; Siehr, AWD 1971, 20. Vgl. auch OLG Hamm 13.7.1989, IPRspr. 1989 Nr. 76 = NJW-RR 1990, 488 (Garnlieferung aus Italien). 2 Siehr, AWD 1971, 20. 3 Drobnig, RabelsZ 32 (1968), 469; Siehr, AWD 1971, 17 (20 f.). 4 Heller, in: von Westphalen, „Österreich“ Rz. 22. 5 Keller-Schwegler, in: von Westphalen, „Schweiz“Rz. 35. 6 Bitter/Drion/Groenewegen, in: von Westphalen, „Niederlande“Rz. 25. 7 Lopez Dias, in: von Westphalen, „Portugal“Rz. 26. 8 Steinrücke, in: von Westphalen, „Dänemark“Rz. 19. 9 Im Einzelnen Rabel, Warenkauf I, S. 108 ff.

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

schriften bestehen insbesondere in Frankreich, Belgien, Italien, zahlreichen südamerikanischen Rechten sowie ab 5.000 Dollar grundsätzlich in den USA (§ 2–201 UCC)1. Nach französischem Recht muss für Geschäfte über Gegenstände mit einem Wert von über 800 Euro eine notarielle oder unterschriebene Privaturkunde angefertigt werden; der Zeugenbeweis hiergegen ist grundsätzlich nicht zulässig2. Handelsgeschäfte können jedoch Kaufleuten gegenüber durch alle Mittel bewiesen werden (Art. 109 c.com. nF)3. Nach dem englischen Sale of Goods Act 1979 ist der Kauf formfrei. 1012 International-privatrechtlich sind solche Vorschriften, auch wenn sie im Ausland als Beweisvorschriften gelten, nach hM als materiellrechtliche Formvorschriften aufzufassen4. Dagegen ist Art. 1341 französ. c.c. früher in der Rechtsprechung zu Unrecht als Verfahrens- statt als Formvorschrift qualifiziert worden5, s. aber oben Rz. 731. Solche Vorschriften sind auf einen Vertrag anwendbar, wenn sie dem Schuldstatut dieses Vertrags angehören. Es genügt jedoch die Einhaltung der lex loci actus. Somit ergibt sich Folgendes: a) Ein Kaufvertrag ist formgültig, wenn er der Form seines Schuldstatuts genügt (Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO). b) Ein Kaufvertrag ist auch dann formgültig, wenn er der Form des Abschlussortes genügt. Bei Distanzkäufen lässt sich jedoch häufig ein einheitlicher Abschlussort nicht feststellen (vgl. Art. 11 Abs. 2, 3 Rom I-VO). 1013 Früher wurde vielfach angenommen, das Abzahlungsgesetz – der Vorläufer der Vorschriften über den Verbraucherkredit – gelte bei internationalen Sachverhalten immer dann, wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe6. Heute können die Bestimmungen über den Verbraucherkredit (§§ 491 ff. BGB) über Art. 6 Rom I-VO oder Art. 46b EGBGB auch gegen eine Rechtswahl zur Geltung kommen (s. dazu Rz. 4176 ff., 4231 ff.). Ist Vertragsstatut ausländisches Recht, so sind diese Vorschriften nur bei genügender Inlandsbeziehung und unerträglichen Abweichungen über den

1 Näher Donath, Die Statutes of Fraud der US-amerikanischen Bundesstaaten aus der Perspektive des deutschen Kollisionsrechts, IPRax 1994, 333 ff. 2 Näher zu Art. 1341 c.c., IPG 1984 Nr. 6 (Köln), S. 51 ff. 3 Vgl. Mezger, RIW 1981, 213. 4 Vgl. Spellenberg, in: MünchKomm, 5. Aufl., Art. 11 EGBGB Rz. 38 ff. Dagegen für eine prozessuale Qualifikation Donath, IPRax 1994, 333 (339 f.). 5 BGH 30.7.1954, IPRspr. 1954/55 Nr. 1 = JZ 1955, 702 Anm. Gamillscheg. – Zutreffend als Formvorschrift eingeordnet wurde wieder s. 4 des damaligen englischen Sale of Goods Act 1893 (1954 aufgehoben); BGH 29.11.1961, IPRspr. 1960/61 Nr. 40 = JZ 1963, 167 Anm. Lüderitz. 6 RG 28.3.1931, IPRspr. 1931 Nr. 7 = SeuffArch. 85 (1931), 200 = JW 1932, 592 Anm. Stulz (Für Kaufvertrag galt niederländ. Recht. Deutsches Abzahlungsgesetz über den ordre public durchgesetzt). – S. näher von Hoffmann, RabelsZ 38 (1974), 404 (407 ff.); Kroeger, S. 102 ff.; Stoll, in: Staudinger, IntSachenR Rz. 342.

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Zusammenfassung mit Handlungsanleitung

ordre public (Art. 21 Rom I-VO) durchzusetzen1. Die Verbraucherkreditrichtlinie wird in Deutschland über Art. 46b EGBGB durchgesetzt. Inländische Vorschriften, die der Geräte-, Arbeitsplatzsicherheit oder Unfall- 1014 verhütung dienen, verbieten häufig den Handel mit bestimmten Produkten. Bei solchen Vorschriften ist stets zu prüfen, ob sie bereits die Einfuhr des gefährlichen Produkts verbieten. Nur dann ist daran zu denken, dass der Importkauf untersagt und nichtig ist. Gilt die Vorschrift hingegen nur für Verträge zwischen Importeur und inländischen Händlern bzw. Verbrauchern, so wird die Lieferung an den Importeur selbst nicht erfasst2. Ermächtigungen zur Beschränkung des Warenverkehrs enthält das AWG (§§ 8–14)3. Zu den Verfahrens- und Meldevorschriften für die Warenausfuhr s. §§ 8 ff. AWV, zur Wareneinfuhr §§ 21b ff. AWV. Die Ermächtigungen zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen (§ 7 AWG) sind in §§ 5 ff. AWV näher konkretisiert. Zur Gültigkeit des genehmigungslos abgeschlossenen Importkaufvertrages s. Rz. 321. Für die Beachtlichkeit ausländischer Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gelten die allgemeinen Regeln4. Nunmehr ist von Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO auszugehen, s. Rz. 661 ff. Art. VIII Abschn. 2 (b) des Bretton-Woods-Abk. erfasst nur Geschäfte des laufenden Zahlungsverkehrs, nicht aber Kaufverträge im internationalen Kapitaltransfer5, s. Rz. 678 ff. Frei.

1015–1020

VII. Zusammenfassung mit Handlungsanleitung 1. UN-Einheitskaufrecht (CISG) a) Zu prüfen ist in erster Linie, ob das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung 1021 kommt6. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Niederlassungen der Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten befinden. Ferner muss es sich um einen Wa-

1 LG Zweibrücken 1.2.1983, IPRspr. 1983 Nr. 23 = RIW 1983, 454 (Kreditkauf zwischen Gesellschaft in Ramstein und amerikan. Soldaten. Amerikan. Recht angewendet. Das damalige AbzG galt nicht und kam auch über den ordre public [Art. 30 EGBGB aF] nicht zum Zuge). Ordre public-Verstoß französ. Rechts verneint, OLG Celle 16.12.1992, IPRspr. 1992 Nr. 51 = RIW 1993, 587. 2 So zum Gerätesicherheitsgesetz BGH 13.5.1981, NJW 1981, 2640 = RIW 1982, 128. 3 Ehrlich/Wegner/Weith, Grundzüge der Exportkontrolle – Hintergründe, System, Regelungen (2006). 4 S. OLG Naumburg 19.5.1993, WM 1994, 906 (westdeutsches Verkäuferrecht; Unbeachtlichkeit des DDR-Außenhandelsmonopols); OLG Naumburg 14.10.1993, IPRax 1995, 172 (m. Aufs. Fischer, IPRax 1995, 161) (Unbeachtlichkeit des DDR-Außenhandelsmonopols). 5 BGH 28.1.1997, IPRspr. 1997 Nr. 27 = RIW 1997, 426. 6 Formulare etwa bei Stadler, Internationale Einkaufsverträge, 2. Aufl. (2008); Stadler, Internationale Lieferverträge, 3. Aufl. (2007).

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5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf)

renkauf iS der Konvention handeln; Konsumentenkäufe sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Materie – wie etwa die Gültigkeit des Vertrages, Abtretung oder Aufrechnung – nicht vom Übereinkommen erfasst oder geregelt (Höhe des Zinsanspruchs), so ist nach hM insoweit ein sog. hypothetisches Vertragsstatut nach den Art. 3 ff. Rom I-VO zu ermitteln. Zweckmäßig ist daher eine zusätzliche Klarstellung etwa mit der Klausel: Auf diesen Vertrag findet das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 Anwendung. Ergänzend hierzu gilt das Recht am Niederlassungsort des Verkäufers/Käufers1. b) Außer auf vertragsautonomem Wege kann das Übereinkommen grundsätzlich auch mittelbar zur Anwendung kommen, wenn nämlich die Konvention nicht direkt anwendbar ist, wohl aber ein nationales Kollisionsrecht auf das Sachrecht eines Vertragsstaates verweist, welcher keinen Vorbehalt gegen diese „Vorschaltlösung“ eingelegt hat. c) Das UN-Kaufrecht kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden, etwa durch die Klausel: Dieser Vertrag unterliegt dem Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs/Handelsgesetzbuchs2. Die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ genügt dagegen nicht, da das UN-Kaufrecht Bestandteil des deutschen Sachrechts ist. 2. Bestimmung des Vertragsstatuts Nach deutschem Kollisionsrecht gelten für die Bestimmung des Vertragsstatuts die Art. 3 ff. Rom I-VO. Ausdrückliche und stillschweigende Rechtswahl sind zulässig. Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt regelmäßig das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers. 3. Reichweite des Vertragsstatuts Das Vertragsstatut gilt grundsätzlich für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages und die Rechte der Parteien. Doch kann sich der Kunde bezüglich der Wirkung seines Schweigens auf Bestätigungsschreiben und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Einzelfall auf das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen. Für die Untersuchung der Ware kommt es dagegen auf den tatsächlichen Untersuchungsort an.

1 Vgl. auch Gaus, WiB 1995, 273. 2 Beispiel für eine weitergehende Klausel: „Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferung direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen Lieferfirma erfolgt.“ So Nr. 13.01 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Lieferung von kunstgewerblichen Artikeln, Geschenkartikeln & Wohndesign vom 5.5.1995, BAnz. Nr. 108 vom 10.6.1995, S. 6374.

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Zusammenfassung mit Handlungsanleitung

4. Eigentumsfragen Für den Eigentumsübergang gilt grundsätzlich das nach dem Lageort (lex rei sitae) bestimmte Recht. Doch bestehen Ausnahmen für Sicherungsrechte. Ein Eigentumsvorbehalt kann mit der Ankunft der Ware in Deutschland wirksam werden. Ob Kreditsicherheiten im Ausland anerkannt werden, ist nach dem dortigen Recht zu überprüfen. 5. Form Formstatut ist grundsätzlich das auf den Kaufvertrag anwendbare Recht oder das Ortsrecht (Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO). Frei.

1022–1030

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[PDF] Internationales Vertragsrecht Das internationale Privatrecht der Schuldverträge. 7. neu bearbeitete Auflage, 2010, 2235 S., Lexikonformat, gbd, - Free Download PDF (2024)

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